§ 28 Medienrechtliche Verantwortlichkeit — MedienG
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhaltsdelikte bestimmt sich, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Strafgesetzen.
§ 28 MedienG · MedienG · Mediengesetz
§ 28 Medienrechtliche Verantwortlichkeit
…Fünfter Abschnitt Strafrechtliche Bestimmungen § 28. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhaltsdelikte bestimmt sich, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Strafgesetzen.…
§ 58 Vollziehung
…dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 43c, § 46 Abs. 1 bis 3 und § 51, des § 54 Abs. 2 bis…
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