Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21.5.2025, GZ **-24, nach der am 20.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA HR Mag. Patterer, des Angeklagten sowie seines Verteidigers RAA Dr. Vladan Novak, Kanzlei RA Dr. Karl Hepperger, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g egegeben und über den Angeklagten in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen á EUR 8,00, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt.
Der Ausspruch nach § 266 StPO wird ersatzlos aufgehoben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ein Adhäsionserkenntnis und einen Verfallsausspruch enthält, wurde der ** geborene A* B* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er in ** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts seiner geistig und körperlich beeinträchtigten Schwester C* B* an seiner Wohnadresse in Österreich zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach § 147 Abs 1 StGB (richtig: nach Abs 2, der einen eigenständigen Strafsatz enthält vgl RIS-Justiz RS0094646) eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, sah hievon gemäß § 43a Abs 3 StGB 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verurteilte ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Überdies sprach der Schöffensenat aus, dass gemäß § 266 StPO hinsichtlich des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ein elektronisch überwachter Hausarrest für den in § 46 Abs 1 StGB genannten Zeitraum ausgeschlossen werde.
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17.9.2025, 12 Os 95/25z-4, zurückgewiesen und den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zugeleitet.
Das Rechtsmittel des Angeklagten mündet in den Antrag, die verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen (ON 26).
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet (ON 1.11), die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die zumindest teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten, wobei das Geständnis erkennbar nicht von Reue getragen gewesen sei, erschwerend demgegenüber einen äußerst langen Tatzeitraum über 14 Jahre sowie die 20-fache Überschreitung des strafbestimmenden Wertbetrags. Ausgehend davon erachtete der Schöffensenat eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als schuld- und tatangemessen und mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten die Voraussetzungen für die Strafteilung nach § 43a Abs 3 StGB als gegeben. Den Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO begründete der Schöffensenat zum einen mit der hohen kriminellen Energie des über einen Tatzeitraum von mehr als einem Jahrzehnt agierenden Angeklagten, dem er zudem „ein zur Gänze fehlendes Unrechtsbewusstsein“ (vgl dazu aber RIS-Justiz RS0090897) attestierte, aus spezialpräventiven Gründen zum anderen mit Blick auf den Anstieg vergleichbarer Straftaten auch als generalpräventiven Gründen. Die Verurteilung zum Kostenersatz wurde auf die angezogene Gesetzesstelle gestützt.
Der Schöffensenat hat die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst, diese bedürfen keiner Korrektur.
Das Berufungsvorbringen, der Angeklagte habe keinen einzigen Cent für sich erhalten, sondern das gesamte Geld seiner Schwester zukommen lassen, spricht mit Blick auf die dem gegenständlichen Schuldspruch zugrundeliegenden Tat („sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern“) kein milderndes Moment an.
Da für das herangezogene Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB die gerichtliche „Unbescholtenheit“ für sich allein nicht genügt, vielmehr zudem eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich ist, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0091459), wurde - dem Berufungsvorbringen zuwider – dieser Umstand bereits vom Schöffensenat berücksichtigt.
Darüber hinaus gelingt es der Berufung nicht, weitere bislang unberücksichtigte Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Mit Blick auf die zwar im Rahmen der polizeilichen Einvernahme ein Fehlverhalten einräumenden (vgl BV in ON 4.5), kommt der „teilweisen geständigen“ Verantwortung nur geringes Gewicht zu.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist bei dem zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren die ausgemittelte Freiheitsstrafe von 18 Monaten zwar eine strenge, aber nicht korrekturbedürftig strenge Sanktion, die keiner Herabsetzung zugänglich ist.
Gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB steht der lange Tatzeitraum und das vielfache Überschreiten der Wertqualifikation nach § 147 Abs 2 StGB entgegen.
Mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit bedarf es aber nicht des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, weshalb in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (vgl RIS-Justiz RS0090031) ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, umgewandelt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte. Auch generalpräventiven Belangen wird damit Rechnung getragen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 19 Abs 2 StGB) und unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm bemessen, wobei ausgehend von den Angaben des Angeklagten, als Taxiunternehmer über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,-- bis 2.000,-- zu verfügen und monatlich ein Trinkgeld zwischen EUR 50,-- und EUR 100,-- lukrieren zu können, die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 8,-- zu bestimmen war.
Schon mit Blick auf die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB hatte der Ausspruch nach § 266 ersatzlos zu entfallen.
Ausgehend davon drang die Berufung im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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