Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat A* B* GmbH , **, vertreten durch die Gewerkschaft GPA, diese vertreten durch Mag. C*, BA, Rechtsschutzsekretär des ÖGB Vorarlberg, wider die beklagte Partei A* B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.1.2025, ** 35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die von der beklagten Partei mit ihrer Berufung vorgelegten Urkunden (Schreiben der Ärztekammer vom 22.4.2014, Aktenvermerk des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 14.4.2014) werden zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 680,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (Aufwandersatz) zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der am 18./19.5.2022 gewählte Betriebsrat für den Betrieb der Beklagten. In dieser Funktion vertritt er im Rahmen seines Wirkungsbereichs die Interessen der dort beschäftigten Arbeiternehmer:innen als zuständiges parteifähiges Organ. Die Ordinationsassistentinnen, die im D* ** (D*) beschäftigt sind, insbesondere E*, F* und G*, waren bei der Betriebsratswahl vom 18./19.5.2022 aktiv wahlberechtigt. Die Klagsführung und die Vertretung durch die Gewerkschaft wurden vom Kläger in der Sitzung vom 12.3.2024 beschlossen.
Die Beklagte ist Anbieter von sozialen bzw gesundheitlichen Diensten und Mitglied beim Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV). Sie unterliegt dem von diesem Verein mit der Gewerkschaft GPA abgeschlossenen Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (in Folge: VSG-KV). Dieser Kollektivvertrag wurde zudem mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 4.3.2024, BGBl. Il Nr. 68/2024, zur Satzung erklärt.
Der VSG-KV gilt fachlich – mit Ausnahmen – „für Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen“. Vom persönlichen Geltungsbereich sind „alle Arbeitgeber:innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (…) erfasst sind“, umfasst.
Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Vorarlberg wurde am 18.1.2024 zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg, Kurie der niedergelassenen Ärzte, und der Gewerkschaft GPA abgeschlossen. Die Beklagte ist kein Mitglied der Ärztekammer für Vorarlberg. Vom persönlichen Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrags sind Dienstverhältnisse der Angestellten bei niedergelassenen Ärzten, die der Ärztekammer für Vorarlberg angehören, erfasst. Als Angestellte bei Ärzten gelten Personen, die dort selbst Angestelltendienste leisten.
Gesellschafterin der Beklagten ist der Verein A* H*. In § 2 der Vereinsstatuten wird festgehalten, dass Zweck des Vereins die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung im ganzheitlichen Sinne ist (körperlich, geistig, seelisch und sozial).
Die Beklagte ist in sieben Geschäftsbereiche aufgeteilt, nämlich A* I*, A* J*, A* K*, A* L*, A* M*, A* N* (darunter fallen das D*) und A* O*. Der Bereich der N* ist auf andere Bereiche bzw die Infrastruktur der Beklagten angewiesen. Der Geschäftsbereich N* verrechnet der Beklagten nichts. Die N* eigenständig zu betreiben, wäre mit Mehraufwand verbunden. Die Beklagte macht den Bereich der N* mit ihrer Infrastruktur und personellen Ausstattung mit.
Das meiste Budget bei der Beklagten fließt in die I*, gefolgt von der Erwachsenenpsychiatrie, L*, K*, die M*, die N* und zum Schluss die O*sabteilung. In den genannten Geschäftsbereichen der Beklagten wird überwiegend der Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (VSG-KV) zur Anwendung gebracht.
Da es schwierig ist, Ärzte für den niedergelassenen Bereich zu finden, hat die ÖGK verschiedene Initiativen zur Verbesserung dieser Situation gestartet, wie Jobsharing-Modelle, Attraktivierung des niedergelassenen Bereichs und eine Praxisgründungsinitiative, die mit der Beklagten zusammen umgesetzt wurde. Die Beklagte bietet die Begleitung der Praxisgründung an, um Ärzten bei Immobilien, etc unter die Arme zu greifen. Grundpfeiler des Konzepts war es, jungen Ärzt:innen die gesamten Managementleistungen anzubieten. Die Beklagte wollte Ärzt:innen jene Themen, die sie nicht gelernt haben, abnehmen.
Die Geschäftsbereichsleiterin der A* N*, wozu die D* ** und ** gehören, wurde von der Beklagten für den Aufbau und die Betreuung der Ärztezentren eingestellt. Letztlich ergab sich in ** eine Immobilie in der **, und gestaltete der letzte Kinderarzt von ** gemeinsam mit der Beklagten das Projekt „D*“. Innerhalb von 16 Monaten konnten zwei Stellen in ** mit Kinderärzten besetzt werden. Subventioniert wurde das Projekt von der ÖGK und der Ärztekammer Vorarlberg.
Die Beklagte fungiert hinsichtlich des D* ** als Dienstleisterin der dort tätigen Ärzte. Sie übernimmt die Personalvermittlung, Steuerberatung, Werbung und die Hausmeisterei. Die Beklagte ist die Mieterin der Räumlichkeiten, Eigentümerin der Ausstattung, stellt die Mitarbeiter zur Verfügung und beliefert die Ärzte über Wunsch mit Verbrauchsmaterial. Sie kümmert sich um die Buchhaltung, Personalverrechnung und das Controlling. Die ihr entstehenden Kosten für Miete, Leasing der Gerätschaften und Gehälter der Ordinationsassistentinnen verrechnet die Beklagte an die Ärzte des D* weiter. Auch Computer und Software etc stehen im Eigentum der Beklagten. Programme wie ** und ** etc laufen über die Beklagte, wobei die Ärzte des D* auch selbstständig Verträge mit anderen Dienstleistern abschließen können.
Ein derartiges Konstrukt gibt es bei der Beklagten nur im Geschäftsbereich „N*“. Die Leistungen, die die Beklagte bei den N* erbringt, werden an die Ärzte weiterverrechnet. In sämtlichen anderen Geschäftsbereichen erbringt die Beklagte diese Leistungen für sich selbst und verrechnet nichts weiter.
Beim D* ** sind 7 Ordinationsassistentinnen, unter anderem E*, F* und G* beschäftigt, welche bei der Beklagten angestellt sind. Die Bereichsleitung der Beklagten ist Ansprechperson für die im D* ** beschäftigten Ordinationsassistentinnen. Diese können sich im Rahmen kleinerer Angelegenheiten auch direkt an die Personalverrechnung bei der Beklagten wenden. Die zwischen den Ordinationsassistentinnen und der Beklagten abgeschlossenen Dienstverträge folgen dem Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Vorarlberg. Die Ordinationsassistentinnen sind und waren nur für Ärzte tätig, wobei nach den Dienstverträgen eine Zuweisung zu einem anderen Tätigkeitsbereich der Arbeitgeber vorbehalten bleibt.
Dieser Sachverhalt wurde vom Erstgericht unbekämpft festgestellt.
Der Klägerbegehrt die Feststellung, dass auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten beschäftigten und regelmäßig im D* ** tätigen Ordinationsassistentinnen der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (VSG-KV) vollinhaltlich anwendbar sei. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, sämtliche Ordinationsassistentinnen seien Angestellte der Beklagten, die Arbeitsverhältnisse seien weiterhin aufrecht und werde das Entgelt von der Beklagten bezahlt. Auch die organisatorischen Belange, wie Beantragung von Urlaub, Zeitausgleich, Buchhaltung und Controlling, würden über die Beklagte abgewickelt. Damit erbrächten die Ordinationsassistentinnen die vereinbarte Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit zur Beklagten. Die Ordinationsassistentinnen seien unter anderem für administrative und organisatorische Tätigkeiten zuständig. Über den im Dienstvertrag definierten Verwendungsbereich hinaus könnten ihnen zudem weitere Aufgaben von der Beklagten übertragen werden. Den Dienstverträgen sei zu entnehmen, dass fälschlich die Bestimmungen des zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg (Kurie der niedergelassenen Ärzte) und der Gewerkschaft GPA abgeschlossene Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Vorarlberg zur Anwendung gebracht würden. Die Beklagte sei Anbieterin von sozialen bzw gesundheitlichen Diensten und Mitglied beim Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg. Daher unterliege sie dem von diesem Verein abgeschlossenen Kollektivvertrag, der durch Verordnung zur Satzung erklärt worden sei. Die Ordinationsassistentinnen unterlägen dessen fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich. Die Beklagte sei kein Mitglied der Ärztekammer für Vorarlberg, sodass für die Anwendung des Kollektivvertrags für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Vorarlberg kein Spielraum bleibe. Eine Außenseiterwirkung auf Arbeitgeberseite sehe das ArbVG nicht vor. Abgesehen davon bildeten die Ordinationsassistentinnen im D* ** keine eigenständige organisatorische Einheit, sondern seien organisatorisch und fachlich in die Abläufe der Beklagten integriert. Es liege ein einheitlicher Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG ohne gewerbliche Differenzierung der Tätigkeit vor, sodass der Grundsatz der Tarifeinheit gelte. Die betroffenen Dienstnehmerinnen würden durch das Unterlassen der Anwendung des VSG-KVs laufend um Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag gebracht, zB 39 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit, KV-Mindestlohn, erleichterter Zugang zur 6. Urlaubswoche, Sabbatical-Regelung usw. Die Anwendung des richtigen Kollektivvertrags hätte daher faktische Auswirkung auf die Leistungsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer:innen. Damit sei ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gegeben. Außergerichtliche Streitbeilegungsversuche seien gescheitert.
Die Beklagte bestritt und wandte ein, dass der von ihr angewendete Kollektivvertrag das Dienstverhältnis für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten, die der Ärztekammer angehörten, regle. Die beschäftigten Ordinationsassistentinnen würden Angestelltendienste für Ärzte leisten. Der Beklagten sei der Status einer Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit zugestanden worden, was eine Gleichstellung mit einem Krankenhaus bedinge. Da zahlreiche Ärztestellen nicht mehr besetzt werden hätten können, seien in der Folge die D* geschaffen worden. Von der Beklagten seien Strukturen geschaffen worden, die Ärzten den Verwaltungsaufwand durch eine fertig aufgebaute Organisationsstruktur abgenommen habe. Dies sei auch mit der Ärztekammer und der ÖGK abgesprochen worden und die D* als Pilotprojekt mit Förderungen von beiden Playern installiert worden. Durch die Umsetzung des Projekts sei ein eigener Tätigkeitsbereich bzw ein eigener Betrieb geschaffen worden, der von den anderen Aufgaben der Beklagten klar abgegrenzt und klar unterscheidbar sei. Es sei der Beklagten erlaubt worden, mehrere Ärzte in unterschiedlichen Konstellationen zu beschäftigen. Die D* seien in der Folge als selbständiger, abgetrennter Tätigkeitsbereich oder Betrieb in der Beklagten eingerichtet worden. Es liege auch eine räumliche und aufgabenorientierte Trennung bei den Mitarbeiterinnen der Beklagten vor und erbrächten die Ordinationsassistentinnen in den D* andere Tätigkeiten als Mitarbeiterinnen in anderen Bereichen der Beklagten. Auch das Organigramm der Beklagten führe den Bereich A* N* als selbstständigen Geschäftsbereich an. Diesem abgetrennten Tätigkeitsbereich oder Betrieb gehörten die im D* tätigen Ordinationsassistentinnen an, sodass schon aus diesem Grund der angewendete Kollektivvertrag zum Tragen komme. Des Weiteren werde durch die Anwendung des Kollektivertrags für das Ordinationspersonal deren Tätigkeit inhaltlich am besten abgebildet. Auf die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung des (Teil-)Betriebs komme es im vorliegenden Fall nicht an. Die Einstufung der im D* ** tätigen Ordinationsassistentinnen in den Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzte in Vorarlberg brächten auch keinen wie immer gearteten Nachteil für diese. Ein allfälliger Schade müsste von der Klägerin behauptet und nachgewiesen werden. Abgesehen davon stehe auch nicht fest, in welche Stufe eine Einstufung der Ordinationsassistentinnen im VSG-KV erfolgen würde. Schließlich könne eine Ordinationsassistentin auch bei einer anderen vergleichbaren Arbeitsstelle einen höheren Verdienst nicht erzielen. Demgegenüber würde eine Anwendung des Kollektivvertrags des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens für einzelne Ordinationsassistentinnen auch Verschlechterungen in deren Rechtsposition bzw im Hinblick auf die Entlohnung darstellen.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten beschäftigten und im D* ** regelmäßig tätigen Ordinationsassistentinnen der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens vollinhaltlich anwendbar sei (VSG-KV). Dabei ging es vom eingangs dieser Entscheidung referierten und unbekämpft gebliebenen Sachverhalt aus.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation des Klägers an der begehrten Feststellung. Die Beklagte als Arbeitgeberin sei nicht Mitglied des den Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten abschließenden Arbeitnehmerverbandes der Ärztekammer Vorarlberg. Insofern könne sie auch nicht dem Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten in Vorarlberg unterworfen sein. Eine Außenseiterwirkung auf Arbeitgeberseite gebe es nicht. Somit liege eine Kollektivvertragskollision nicht vor, sodass bereits aus diesem Grund der Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten nicht angewendet werden könne. Abgesehen davon sei aber auch eine organisatorische Trennung bzw ein Haupt- oder Nebenbetrieb nicht festgestellt worden, sodass auf die im D* D* regelmäßig tätigen Ordinationsassistentinnen der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens anwendbar sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten , die – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der „unrichtigen bzw unvollständigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung“ sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inklusive sekundärer Feststellungsmängel) – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung beantragt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zu den relevierten Rechtsmittelgründen :
1.Vorweggenommen wird, dass zwar der Berufungsgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung“ (auch bezeichnet als Beweisrüge) existiert, nicht aber der Berufungsgrund der „unvollständigen“ Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung. Werden fehlende Feststellungen reklamiert, so ist dies unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (als sekundärer Feststellungsmangel) einzuordnen (RS0042333; RS0042744), da das Gericht Feststellungen deshalb nicht trifft, weil es sie – zu Recht oder zu Unrecht – für rechtlich irrelevant erachtet, nicht aber, weil es Beweise unrichtig würdigt.
2. In Wahrheit macht die Beklagten keine Beweisrüge geltend, sondern sie moniert letztlich in ihrer Berufung sowohl unter Punkt 1. „unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung“ als auch unter Punkt 3. „Sekundärer Feststellungsmangel“, ausschließlich das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln .
2.1. So hätte das Gericht nachstehende, für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Feststellungen zusätzlich treffen müssen:
[a] „ Mit Bescheid vom 8.7.2013 wurde der beklagten Partei durch die ÖGK (vormals: VGKK) der Status einer Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit zuerkannt.
Gemäß § 18 des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe, Operation, Technische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (medizinische Assistenzberufe-Gesetz-MABG) ist die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe nur im Dienstverhältnis zu den dort genannten Berufsgruppen möglich. Unter anderem besteht die Möglichkeit einer Begründung eines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger einer Krankenanstalt.
Der beklagten Partei wurde als Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit die Möglichkeit eröffnet, Ärzte und – konsequenterweise – auch Ordinationsassistentinnen anzustellen, sodass die beklagte Partei in diesem Punkt als Äquivalent zu einer Krankenanstalt zu qualifizieren ist.“
Das Erstgericht habe es unterlassen, diese Feststellungen zu treffen, obwohl entsprechendes Vorbringen seitens der Beklagten erstattet worden sei. Auch habe sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen – so der Beilage ./1 – nicht auseinandergesetzt. Auch bestätige der – mit der Berufung ergänzend vorgelegte – Aktenvermerk des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 14.4.2014, dass die Beklagte als Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit eingestuft werden müsse. Es komme der Beklagten daher besondere Bedeutung für das öffentliche Gesundheitswesen zu und habe die Beklagte aufgrund dieser Einstufung die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten vornehmen dürfen. Auch die Ärztekammer Vorarlberg habe mit ihrem Schreiben vom 22.4.2014 – ebenfalls mit der Berufung ergänzend vorgelegt – kundgetan, dass ein Anstellungsverhältnis von Ärztinnen und Ärzten zur Beklagten möglich sei. In Zusammenschau dieser Umstände wäre daher die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen, was in der rechtlichen Beurteilung dazu geführt hätte, dass das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen wäre.
2.2. Des Weiteren habe sich das Erstgericht nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Bereich der D* einen abgetrennten Tätigkeitsbereich darstelle. Es habe verabsäumt, nachstehende Feststellung zu treffen:
[b] „Im Bereich der D* existiert sowohl eine räumliche als auch eine aufgabenorientierte Trennung der Mitarbeiterinnen. Die Tätigkeiten in den D* sind gänzlich andere als jene Tätigkeiten, die in anderen Bereichen der beklagten Partei erbracht werden. Es liegt sohin ein abgetrennten Tätigkeitsbereich vor.“
Die Ärzte in den D*, für die die Beklagte die Leistungen erbringe, seien allesamt Mitglieder der Ärztekammer. Wäre die gewünschte Feststellung getroffen worden, wäre das Erstgericht in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beklagte als Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit berechtigt sei, Ärzte und Ordinationsassistentinnen anzustellen, bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass der Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten zur Anwendung gelange.
2.3. Schließlich hätte das Erstgericht nachstehende Feststellung treffen müssen:
[c] „Bei der beklagten Partei handelt es sich um eine Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit. Als solche ist sie berechtigt, Ärzte und Ordinationsassistentinnen anzustellen und den Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten anzuwenden.“
Die Beklagte sei als Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit berechtigt, sowohl Ärzte als auch Ordinationsassistentinnen anzustellen. Demzufolge sei sie auch berechtigt, einen Teilbetrieb zu bilden, auf welchen der Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten in Vorarlberg zur Anwendung gelange. Dieser bilde das Arbeitsverhältnis der Ordinationsassistentinnen weitaus besser ab als der VSG-KV. Eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Ordinationsassistentinnen, die bei bei niedergelassenen Ärzten, einer Krankenanstalt oder einer Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit angestellt seien, sei nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht unter Beweis gestellt worden.
3. In ihrer Rechtsrügeargumentiert die Beklagte schließlich unter Bezugnahme auf § 9 ArbVG und die Rechtsprechung des VwGH damit, dass jener Kollektivvertrag Anwendung zu finden habe, der für jenen fachlichen Wirtschaftsbereich gelte, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung habe. Diese Maßgeblichkeit sei im Hinblick auf den Betrieb konkret festzustellen und kämen materielle wie auch immaterielle Interessen als Bezugspunkte für die Prüfung in Frage. Mit Maßgeblichkeit sei jener Bereich gemeint, der einen Teilbetrieb präge und damit für den Betrieb ausschlaggebend sei. Hier kämen als Indikatoren die Zahl der im jeweiligen Fach- bzw Teilbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer, der erzielte Umsatz, aber auch wirtschaftliche Funktionen des Fachbereichs im Verhältnis zu anderen Fachbereichen in Betracht. Da es ein derartiges Konstrukt, wie bei der Anstellung von Ordinationsassistentinnen und der Weiterverrechnung von Gehältern an die niedergelassenen Ärzte des D* nur im Bereich der D* gebe, müsse daraus konsequenter Weise folgen, dass der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens auf die in Frage stehenden Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar sei.
II. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen :
1.Vorangestellt werden kann, dass das Erstgericht die materielle Rechtslage und einschlägige Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit eines Kollektivvertrags umfassend dargelegt und auch richtig auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hat. Auf seine Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2. Zur Klarstellung ist ergänzend auszuführen:
2.1. Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts ist die Beklagte ein Anbieter von sozialen bzw gesundheitlichen Diensten und Mitglied beim Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV). Bei diesem Verein handelt es sich – ähnlich wie beim Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen – um eine freiwillige Berufsvereinigung auf Arbeitgeberseite ( Löschnigg , Arbeitsrecht 14 Rz 12/021).
2.2. Als freiwillige Berufsvereinigung und damit Interessenvertreterin ihrer Mitglieder kommt derartigen „Bindungen“ nicht automatisch Kollektivvertragsfähigkeit zu, sondern beruht diese entweder unmittelbar auf einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung oder auf behördlicher Zuerkennung durch das Bundeseinigungsamt. Dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg wurde diese Kollektivvertragsfähigkeit seitens des Bundeseinigungsamtes zuerkannt (öffentliche Homepage BMASK) und in der Folge zwischen dem Verein auf Arbeitgeberseite und der GPA auf Arbeitnehmerseite der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (VSG-KV) abgeschlossen, welcher am 23.2.2024 im EVI (Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) zu KV 101/2024 veröffentlicht wurde. In der Folge wurde dieser Kollektivvertrag nach den Feststellungen mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes vom 4.3.2024, BGBl. Il 68/2024, sogar zur Satzung erklärt.
2.3.Gemäß § 8 Z 1 ArbVG zählen zum Kreis der Kollektivvertragsangehörigen ua jene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses Mitglieder der Kollektivvertragsparteien waren oder nach Abschluss werden.
2.4.Unter den nicht ganz zutreffenden Rubriken „fachlicher Geltungsbereich“ und „persönlicher Geltungsbereich“ regelt das ArbVG in den §§ 9 und 10 Fälle, in denen in Bezug auf Arbeitsverhältnisse die Geltung mehrerer Kollektivverträge aufeinanderstößt (= Konkurrenz oder Kollision von Kollektivverträgen). Der Gesetzgeber löst diese Kollisionsfälle ordnungspolitisch entweder mit dem strikten Vorrang nur eines Kollektivvertrags (§ 9 Abs 3 und 4 ArbVG – es wird von Tarifeinheit gesprochen) oder mit einem Nebeneinander von Kollektivverträgen (§ 9 Abs 1 und 2 – als Tarifvielfalt bezeichnet). Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung (§ 9 Abs 1 ArbVG). Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorische und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt (§ 9 Abs 2 ArbVG). Liegt eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat (§ 9 Abs 3 ArbVG).
§ 10 ArbVG regelt den Fall, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Betrieben (bzw entsprechend § 9 in unterschiedlichen Haupt- und Nebenbetrieben bzw selbstständigen Betriebsabteilungen) desselben Arbeitgebers verwendet wird und auf diese Betriebe (bzw Haupt- und Nebenbetriebe bzw selbstständige Betriebsabteilungen) aber jeweils ein unterschiedlicher Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt. Nach der Grundregel dieser Bestimmung (§ 10 Abs 1 ArbVG) findet in diesen Fällen jener Kollektivvertrag Anwendung, der der überwiegend ausgeübten Beschäftigung des Arbeitnehmers entspricht ( Resch in Jabornegg/Resch, ArbVG § 9 Rz 1, § 10 Rz 1).
Den §§ 9 und 10 ArbVG liegen damit Fälle zugrunde, in denen Inhaltsnormen von zwei oder mehr Kollektivverträgen gleichzeitig Geltung für Einzelarbeitsverhältnisse fordern. Solche Fälle liegen immer dann vor, wenn Arbeitnehmer undArbeitgeber in einer bestimmten Weise mehreren Kollektivverträgen unterworfen sind. Wie schon des Erstgericht hervorgehoben hat, sind die §§ 9, 10 ArbVG nur auf Fälle anwendbar, in denen der Arbeitgeber tatsächlich zwei oder mehreren Kollektivverträgen unterworfen ist.
Während es auf der Arbeitnehmerseite eine „Außenseiterwirkung“ in dem Sinn gibt, dass das Fehlen einer Kollektivvertragsunterworfenheit gemäß § 8 ArbVG dennoch zu einer Kollektivvertragsunterworfenheit führt (geregelt in § 12 ArbVG), gilt dies umgekehrt nicht. Wenn ein Arbeitgeber gemäß § 8 ArbVG keinem oder nur einem Kollektivvertrag unterworfen ist, kann eine Mehrfach-Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitnehmers in Wahrheit keine rechtliche Wirkung entfalten. Dies unter anderem deshalb, weil für Arbeitgeber das ArbVG keine allgemeine Außenseiterwirkung analog zu § 12 vorsieht. Der Arbeitgeber, der einen mehrfach-kollektivvertragsunterworfenen Arbeitnehmer beschäftigt, ist nämlich in Bezug auf alle Kollektivverträge, die für diesen Arbeitnehmer gelten, denen er aber nicht gemäß § 8 unterworfen ist, Außenseiter. Ist der Arbeitgeber des mehrfach-kollektivvertragsunterworfenen Arbeitnehmers überhaupt nicht kollektivvertragsunterworfen, gilt trotz der Mehrfach-Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitnehmers für dessen Arbeitsverhältnis grundsätzlich kein Kollektivvertrag. Und in dem Fall, dass der Arbeitgeber nur einem Kollektivvertrag unterworfen ist, kann trotz Mehrfach-Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitnehmers nur der eine Kollektivvertrag des Arbeitgebers eine Rechtswirkung entfalten und zwar gleichgültig, ob einer der Kollektivverträge, denen der Arbeitnehmer unterworfen ist, mit dem Kollektivvertrag, dem der Arbeitgeber unterworfen ist, ident ist, oder ob keiner der Kollektivverträge, denen der Arbeitnehmer unterworfen ist, mit dem Kollektivvertrag des Arbeitgebers ident ist. All dies bedeutet, dass eine Mehrfach-Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitnehmers überhaupt nur dann rechtliche Bedeutung erlangen kann, wenn ihr auf Arbeitgeberseite eine entsprechende Mehrfach-Kollektivvertragsunterworfenheit entspricht, dh wenn wenigstens zwei der mehrere Kollektivverträge auf Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite ident sind ( Resch aaO, Rz 3 ff).
2.5.Eine durch Umstände auf Arbeitgeberseite bewirkte Mehrfach-Kollektivvertragsunterworfenheit kann allgemein gesehen nur dadurch entstehen, dass ein Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen des § 8 bzw der lex fugitiva des § 2 Abs 13 GewO 1994 mehrfach-kollektivvertragsunterworfen ist. Konkret heißt dies im Kontext des § 8 ArbVG, dass er entweder gleichzeitig Mitglied mehrerer Arbeitgeberverbände ist bzw beim Kollektivvertragsabschluss war. Außerdem ist es möglich, dass der Arbeitgeberverband, dem der Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen des § 8 Z 1 ArbVG zuzuordnen ist, mit mehreren verschiedenen Arbeitnehmerverbänden in der Weise mehrere Kollektivverträge abgeschlossen hat, dass sich deren räumliche, sachliche und persönliche Geltungsbereiche ganz oder teilweise decken ( Resch aaO, Rz 6).
3.1. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte Mitglied des Arbeitgebervereins für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg. Demgegenüber ist sie nicht Mitglied der Ärztekammer. In Anwendung des oben Ausgeführten bedeutet dies – wie das Erstgericht bereits zutreffend erkannt hat –, dass die Beklagte lediglich einem Kollektivvertrag, und zwar jenem des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (VSG-KV) unterliegt, den der Arbeitgeberverein, dem die Beklagte zugehörig ist, abgeschlossenen hat. Selbst wenn die bei der Beklagten tätigen Ordinationsassistentinnen im Hinblick auf ihren Aufgabenbereich (fachlich) dem Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten unterworfen wären, so gelangt dieser mangels Kollektivvertragsunterworfenheit der Beklagten als Arbeitgeberin im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Vielmehr ist im Hinblick auf die Außenseiterwirkung von Arbeitnehmern, der vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivvertrag auch auf jene Arbeitnehmer anzuwenden, für die allenfalls auch ein anderer Kollektivvertrag in Betracht käme.
3.2. Die Frage, ob für die bei der Beklagten angestellten Ordinationsassistentinnen der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Vorarlberg gilt, ist daher zu verneinen. Die Beklagte ist nämlich nicht Angehörige der diesen Kollektivvertrag auf Arbeitgeberseite abschließenden Ärztekammer. Es handelt sich bei den Kammern der freien Berufe um Standeskammern, denen grundsätzlich alle Personen angehören, die den gleichen Beruf ausüben, gleichgültig, ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ( Löschnigg aaO Rz 3/083). Da die Beklagte aber nicht der Ärztekammer angehört, kann auch der von dieser Kammer abgeschlossene Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten nicht auf die bei der Beklagten angestellten Ordinationsassistentinnen angewendet werden. Er kann keine Wirkung auf Arbeitnehmer der Beklagten entfalten, unabhängig davon, ob deren Tätigkeit jener der Angestellten von Ärztinnen und Ärzten entspricht.
3.3. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht relevant, dass die Beklagte in den – nach Ansicht des Berufungssenats – nicht verbindlichen Schreiben des BMASK vom 8.7.2013 (Beilage ./1) sowie der Ärztekammer vom 22.4.2014 und nach dem Aktenvermerk des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 14.4.2014 als Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit eingestuft wurde und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, Ärztinnen und Ärzte anzustellen.
Zu den beiden letztgenannten Urkunden ist in formeller Hinsicht noch darauf hinzuweisen, dass diese erstmalig mit der Berufung in Vorlage gebracht wurden, womit die Beklagte gegen das Neuerungsverbot verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung lässt § 482 Abs 2 ZPO das Vorbringen in erster Instanz nicht vorgekommener Tatumstände und Beweise ausschließlich zur Dartuung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu (RS0041812 [T2]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 Rz 5). Die mit der Berufung von der Beklagten vorgelegten Urkunden waren daher – ungeachtet ihrer mangelnden Relevanz – als gegen das Neuerungsverbot verstoßend zurückzuweisen (RS0105484, RS0041965).
3.4.Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge darauf Bezug nimmt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jener Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, zielt sie auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 9 Abs 3 ArbVG ab. Eine für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung maßgebliche Mehrfach-Kollektivvertragszugehörigkeit der Beklagten liegt aber – wie oben ausgeführt – nicht vor. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei den N* um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt, oder welcher fachliche Wirtschaftsbereich die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat bzw welcher fachliche Wirtschaftsbereich die größere Anzahl von Arbeitnehmern aufweist.
3.5.Soweit die Beklagte schließlich darauf abstellt, dass eine Weiterverrechnung der Gehälter an die niedergelassenen Ärzte des D* (nur) im Bereich der D* bestehe, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde, sodass dieses Argument als unzulässige Neuerung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zu behandeln ist (§ 482 ZPO). Andererseits ergibt sich dadurch keine Änderung im Anstellungsverhältnis der Ordinationsassistentinnen als Arbeitnehmerinnen zur Beklagten als Arbeitgeberin und damit auch nicht im Hinblick auf die Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag.
4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass die von der Beklagten relevierten sekundären Feststellungsmängel zu verneinen sind.
4.1. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (vgl RISJustiz RS0053317).
4.2.Da die Beklagte lediglich dem Kollektivvertrag für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg unterworfen und damit kein Anwendungsfall des § 9 ArbVG gegeben ist, erweisen sich aber die gewünschten ergänzenden „Feststellungen“ als irrelevant.
4.2.1. So ist es im Hinblick auf die gewünschte Ersatzfeststellung [a] irrelevant, dass der Beklagten der Status einer Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit zuerkannt wurde. Im Übrigen ist die Frage, ob die Beklagte als Äquivalent zu einer Krankenanstalt zu qualifizieren ist, eine solche der rechtlichen Beurteilung, sodass schon aus diesem Grund kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
Schließlich ist es zwar richtig, dass die Ordinationsassistentinnen als Angehörige der medizinischen Assistenzberufe in den Anwendungsbereich des MABG fallen (§ 1 Abs 2 Z 6 MABG). Diese Ausübung der medizinischen Assistenzberufe darf aber auch im Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger, der der Betreuung pflegebdürftiger Menschen dient, worunter wohl eine Einrichtung im Interesse der Volksgesundheit fällt, erfolgen (§ 18 Abs 1 Z 2 MABG). Letztlich würde aber auch der Umstand, dass die Beklagte als Arbeitgeber eine Personengruppe beschäftigt, die er gar nicht einstellen dürfte, an dem auf die Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrag nichts ändern, da – wie bereits ausgeführt – lediglich ausschlaggebend ist, welchem Kollektivvertrag die Beklagte unterworfen ist.
4.2.2. Auch der gewünschten Ersatzfeststellung [b] fehlt die rechtliche Relevanz. Voraussetzung für die Prüfung einer räumlichen oder aufgabenorientierten Trennung bzw. von abgetrennten Tätigkeitsbereichen innerhalb der Beklagten, ist – wie oben bereits ausgeführt – eine Mehrfach-Kollektivvertragsangehörigkeit der Beklagten, die hier nicht vorliegt.
4.2.3. Schließlich ist, im Hinblick auf die begehrte Ersatzfeststellung [c], die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten anzuwenden, eine solche der rechtlichen Beurteilung und damit Tatsachenfeststellungen nicht zugänglich. Ob die Beklagte tatsächlich berechtigt ist, Ärzte und Ordinationsassistentinnen anzustellen, ist rechtlich nicht relevant, da auch eine fehlende Berechtigung nichts an ihrer, auf die Arbeitnehmer durchschlagende, Kollektivvertragsunterworfenheit – für die es lediglich auf die Mitgliedschaft der Beklagten beim Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg ankommt – ändert.
5 . Insgesamt war daher der Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen und hat das Erstgericht ohne Rechtsirrtum dem Klagebegehren stattgegeben.
III. Verfahrensrechtliches :
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 2 ASGG, 50 Abs 1, 40, 41 Abs 1 ZPO. Aufgrund ihres vollen Berufungsabwehrerfolgs hat die Beklagte der Klägerin die laut Aufwandsersatzverordnung richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung in Höhe von EUR 680,-- zu ersetzen.
2.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden