Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Markus Abwerzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei D* , vertreten durch Rainer-Theurl&Platzgummer Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen EUR 19.850,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k - v e r w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Wohnhaus auf einer Liegenschaft, die an eine Liegenschaft des Beklagten, auf welcher dieser ein Blumengeschäft betreibt, angrenzt. Beide Grundstücke und Liegenschaften stehen (nunmehr) im Alleineigentum des Beklagten (offenes Grundbuch). Um zur Eingangstür ihrer Wohnung zu gelangen, muss die Klägerin vom öffentlichen Weg auf die vor dem Blumengeschäft gelegene Parkfläche treten. Am 7.12.2020 gegen 21:00 Uhr kam die Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten im Bereich der Parkfläche zu Sturz und verletzte sich.
Die Klägerin begehrte aus diesem Sturzgeschehen – gestützt auf deliktischen Schadenersatz – die Zahlung von EUR 19.850,-- s.A. (EUR 17.300,-- Schmerzengeld, EUR 2.205,-- Haushaltshilfe, EUR 294,34 Fahrtkosten, EUR 50,66 Heilbehelfe) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden und Aufwendungen aus dem Sturzereignis.
Sie brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, am Abend des Vorfalls habe sich im Bereich der Parkplätze eine mehrere Zentimeter hohe Schneeschicht befunden. Darunter sei der Asphalt vereist gewesen, was für die Klägerin unmöglich zu erkennen gewesen sei. Die Klägerin habe sich vorsichtig fortbewegt und beim Gehen auf den Boden geschaut, um einen Sturz zu verhindern. Sie sei dennoch auf einer Eisplatte ausgerutscht.
Der Beklagte habe es grob fahrlässig unterlassen, die für die Allgemeinheit zugänglichen Parkplätze vor dem Blumengeschäft entsprechend von Schnee zu räumen und mit Salz zu streuen, um eine Eisbildung hintanzuhalten. Der Beklagte habe keinerlei Räumungsmaßnahmen getroffen. Er habe weder Kies gestreut noch Schnee weggeräumt. Der Beklagte hätte für Eisfreiheit des Parkplatzes sorgen oder aber entsprechende Warnhinweise anbringen müssen. Der Beklagte hätte wissen müssen, dass die Bewohner des Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück den Bereich der Parkplätze betreten müssten, um zu diesem zu gelangen. Er habe jedenfalls rechtswidrig gehandelt, weil er gegen § 93 Abs 1 StVO verstoßen habe.
Der Beklagte wendete dagegen ein, die Klägerin sei nicht auf einer Eisplatte ausgerutscht. Zum Vorfallszeitpunkt seien nämlich überhaupt keine eisigen oder rutschigen Stellen vorhanden gewesen. Der Beklagte und sein Mitarbeiter hätten mehrmals täglich Kontrollen des Außenbereichs einschließlich der Parkflächen vor dem Geschäft im Hinblick auf Schneeablagerungen sowie rutschige oder eisige Stellen durchgeführt. Im Bedarfsfall sei Schnee geräumt und (präventiv) mit Salz gestreut worden. Weiteren Maßnahmen und Vorkehrungen seien ihm nicht zumutbar gewesen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. § 93 Abs 1 StVO sei nicht einschlägig.
Das Alleinverschulden am Sturz treffe die Klägerin selbst. Diese sei unachtsam gewesen und habe den am stärksten abfallenden Bereich des Grundstücks begangen, obwohl sie an anderer Stelle problemlos und nahezu ebenflächig zu ihrem Wohnhaus zugehen hätte können. Die Klägerin hätte einen weniger gefahrenträchtigen Weg wählen müssen. Zugunsten des Wohnhauses der Klägerin bestehe eine Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Beklagten. Der von der Klägerin gewählte Weg sei jedoch außerhalb der Dienstbarkeitsfläche gelegen.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 1 und 2 sowie 5 bis 8 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis werden daraus folgende Sachverhaltsannahmen wiedergegeben, wobei die von der Klägerin angefochtenen Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben werden:
„ Die Parkfläche weist eine ausgeprägte Querneigung in Nord-Süd-Richtung auf. Diese Neigung nimmt in Richtung Osten – zur öffentlichen Fläche an der B*straße hin – deutlich ab. Die östlich zum Parkplatz verlaufende Straße und der untere Teil des nördlichen Grundstücks weisen eine erheblich geringere Neigung als der Unfallbereich auf.
Es ist aus technischer Sicht möglich, die Parkfläche mit der Schaufel von Schnee und Eis zu räumen und auch händisch zu streuen. Eine maschinelle Schneeräumung der Parkfläche ist aus technischer Sicht nicht notwendig.
Im Dezember 2020 salzten der Beklagte und seine Mitarbeiter – insbesondere sein damaliger Lehrling – regelmäßig die Parkfläche und räumten sie von Schnee. Von diesen Schneeräumungsarbeiten war auch die Stelle, an der die Klägerin zu Sturz kam, umfasst.
Am Unfalltag herrschte gegen 21:00 Uhr eine Schneehöhe von etwa 10 bis 15 cm und eine Temperatur von -1°C. Untertags herrschte starke Bewölkung, nur mehr geringfügiger Niederschlag als Schneeregen und leichtes Tauwetter mit Temperaturen um +2°C. Der Unfallbereich war zum Unfallzeitpunkt durch die öffentliche Beleuchtung beim Kreisverkehr und die Gebäudebeleuchtung (Deckenunterseite östlicher Bereich des Gebäudes) erhellt.
Als die Klägerin gegen 21:00 Uhr die Parkfläche betrat, wählte sie einen Fußweg nahe des Blumengeschäfts – somit an der steilsten Stelle des Parkplatzes. Etwa in Höhe der mittleren, weißen Parklinie verlor sie ihren Halt und stürzte, wodurch sie sich verletzte.
Es wäre der Klägerin möglich gewesen, die östliche öffentliche Straße zu benützen und vor der Grüninsel zum südlichen Grundstück zu queren und dann so zu ihrer Wohnung zu gelangen. Ein solcher Weg hätte eine viel geringere Hangneigung als der von der Klägerin gewählte Weg gehabt.
Der Zustand der öffentlichen Straße (im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde) kann nicht festgestellt werden.
(a) Der konkrete Zustand des Untergrunds der Parkfläche zum Zeitpunkt der Begehung durch die Klägerin, insbesondere das Vorliegen von Eisbildung auf diesem, kann nicht festgestellt werden.
Selbst wenn der Beklagte am Unfalltag bei Verlassen seines Blumengeschäfts gegen 19:00 Uhr eine Eisfläche am Parkplatz festgestellt, darauf entsprechend reagiert und diese etwa gesalzen hätte, hätte er nicht verhindern können, dass gegen 20:30 Uhr eine Eisbildung stattfindet. (b) Aus technischer Sicht hat es für den Beklagten – selbst in dem Fall, dass sich auf der Parkfläche zum Zeitpunkt, als die Klägerin diese beging, eine Eisfläche befunden hätte – auch keine organisatorischen Möglichkeiten gegeben, den Unfall zu verhindern. “
In seiner rechtlichen Beurteilungführte das Erstgericht – nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen des § 1319a ABGB – aus, die Klägerin habe weder einen mangelhaften Zustand des Wegs noch eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten oder seiner Leute bewiesen. Der konkrete Zustand des Untergrunds der Parkfläche zum Zeitpunkt der Begehung durch die Klägerin habe nämlich nicht festgestellt werden können. Überdies hätte der Beklagte selbst im Fall des Vorhandenseins einer Eisfläche diese und den Unfall nicht verhindern können. Eine Haftung des Beklagten lasse sich aus den Feststellungen daher nicht ableiten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin . Diese strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Berechtigung zu.
I. Beweisrüge:
1. Die Klägerin bekämpft zunächst die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit (a) gekennzeichnete Feststellung. An deren Stelle begehrt sie die Feststellung, dass die gegenständliche Parkfläche zum Zeitpunkt der Begehung durch die Klägerin vereist war .
Die gewünschte Ersatzfeststellung ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten, wonach in Anbetracht der vorliegenden Witterungsverhältnisse sehr wohl eine Rutschfläche entstanden sein könne und der Unfallbereich aufgrund der starken Querneigung auch zur Eisbildung neige. Darüber hinaus hätte das Erstgericht die miteinander konform gehenden lebensnahen Aussagen der Klägerin und ihres Sohnes mehr gewichten und der Feststellung zugrunde legen müssen. Das Erstgericht führe lediglich aus, dass diese Aussagen nicht derart überzeugend seien, ohne darauf näher einzugehen.
2. Weiters bekämpft die Klägerin die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit (b) gekennzeichnete Feststellung. An deren Stelle begehrt sie festzustellen, dass der Beklagte durch das Aufstellen eines Warnschilds oder aber Sperrung dieses Abschnitts der „Straße“ den Unfall jedenfalls vermeiden hätte können.
Auch diese Ersatzfeststellung ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen.
II. Rechtsrüge:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei die Unzumutbarkeit des Bestreuens eines Gehsteigs nur in Ausnahmefällen anzunehmen und das Streuen in kurzen Intervallen an sich nicht unzumutbar, sondern lediglich bei völliger Zwecklosigkeit eines solchen Streuens. Die Ausführung des Erstgerichts, wonach es für den Beklagten aus technischer Sicht keine organisatorischen Möglichkeiten gegeben habe, den Unfall zu verhindern, stehe daher mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Widerspruch. Richtigerweise hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass das Streuen von Salz in kürzeren Intervallen zumutbar gewesen wäre und die Beklagte gegen § 1319a ABGB verstoßen habe.
III. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Das Berufungsgericht hegt tatsächlich Bedenken an der Richtigkeit der von der Klägerin zu (a) angefochtenen Feststellung. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass das Erstgericht sich nicht näher inhaltlich mit ihren Angaben und jenen ihres Sohnes auseinandersetzte und insbesondere nicht nachvollziehbar zur Darstellung brachte, warum es diese Angaben, die in Bezug auf das Vorliegen von Eisbildung miteinander in Einklang zu bringen sind, nicht für ausreichend überzeugend erachtete. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausführungen des Gerichtssachverständigen, wonach sich der Sturz in einem sowohl aufgrund der Witterungsverhältnisse als auch aufgrund der starken Querneigung der Parkfläche zu Eis neigenden Bereich zutrug (S 5 in ON 18). Weiters hielt der Sachverständige eine (abendliche) Eisbildung für durchaus plausibel und verwies darauf, dass es auch nach Verlassen des Geschäfts des Beklagten um 19.00 Uhr noch zu einer Vereisung gekommen sein könne (S 15 f in ON 37). Das Erstgericht hat ferner den Umstand, dass die Angaben des Beklagten und seines Lehrlings den Angaben der Klägerin und ihres Sohnes nicht zwingend entgegenstehen, nicht in seine Beweiswürdigung einfließen lassen. So verfügte der als Zeuge vernommene Lehrling des Beklagten über keine konkrete Erinnerung an den Unfalltag vom 7.12.2020 und wusste auch nicht mehr konkret, ob er bei Geschäftsschluss eine „Abschlussrunde gedreht“ hatte (S 2 ff in ON 37). Auch der Beklagte hatte keine konkrete Erinnerung an den 7.12.2020. Er verwies zwar darauf, dass er bei Verlassen der Gärtnerei gegen 19.00 Uhr auch den von der Klägerin gewählten Weg nehmen müsse, um zu seinem Wohnhaus zu gelangen, und ihm dabei nicht aufgefallen sei, dass es eisig gewesen wäre. Zugleich räumt er aber ein, dass es aufgrund des Temperatursturzes am Abend durchaus zwischen 19.00 Uhr und 20.30 Uhr zu einer Eisentstehung gekommen sein könne und er auch nicht beweisen könne, dass die Situation nicht so wie von der Klägerin geschildert gewesen sei (S 12 ff in ON 37). Das Erstgericht stellte schlicht auch keinerlei Erwägungen dazu an, aus welchem anderen Grund (statt eines eisigen Untergrunds) die Klägerin am 7.12.2020 gestürzt sein sollte.
2. Bedenken hegt das Berufungsgericht auch an der Richtigkeit der von der Klägerin zu (b) angefochtenen Feststellung. Zutreffend ist zwar, dass der Sachverständige anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung ausführte, dass es aus seiner Sicht keine organisatorische Möglichkeit gab, den Vorfall zu verhindern, weil die Vereisung auch nach 19.00 Uhr aufgetreten sein könne und eine mögliche Salzauflage gegen 19.00 Uhr um 20.30 Uhr mit dem Schmelzwasser weggeschwemmt worden wäre und keinen Effekt erzielt hätte (S 15 ff in ON 37). Dabei legte er jedoch ausdrücklich die Annahme zugrunde , dass eine weiße Schneefläche vorhanden war, welche im Tagesverlauf zu Schmelzwasser geworden war.
Es drängt sich daher nach Auffassung des Berufungsgerichts die Frage auf, ob nicht durch eine entsprechende – zeitlich vorgelagerte – Schneeräumung schon die Entstehung von Schmelzwasser und damit in weiterer Folge auch eine Vereisung hätte verhindert werden können. Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen sind nicht nur aufgrund dieser Überlegung, sondern insbesondere auch deshalb zu hinterfragen, weil der Sachverständige in seiner zweiten schriftlichen Gutachtensergänzung (ON 34) noch ausführte, dass eine händische Räumung der Unfallstelle ohne spezielle Fachkenntnisse möglich gewesen wäre und durch das rechtzeitige Streuen von Salz durch den Beklagten selbst die Vereisung hätte verhindert werden können. Ebenso wies der Sachverständige auf die Möglichkeit der Ausbringung von Kies hin (S 8 in ON 34). Diese Ausführungen stehen mit der Aussage anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung, wonach keine Möglichkeit zur Verhinderung des Vorfalls bestanden haben soll, im Widerspruch . Darüber hinaus hat der Sachverständige – wie von der Klägerin in ihrer Beweisrüge richtig erkannt – in seiner ersten schriftlichen Gutachtensergänzung (ON 29) als alternative Möglichkeiten zur Schneeräumung eine Abschrankung oder Absperrung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit genannt (S 6 in ON 29). Insoweit erscheinen die Angaben des Sachverständigen entgegen der Auffassung des Erstgerichts betreffend die Frage der Vermeidbarkeit einer Eisbildung gerade nicht schlüssig .
3. Das Berufungsgericht sieht sich trotz der dargestellten Bedenken an den angefochtenen Feststellungen derzeit allerdings nicht veranlasst, die inkriminierten Feststellungen durch eine Beweiswiederholung zu überprüfen, weil das erstinstanzliche Verfahren ohnedies einer Verfahrensergänzung bedarf:
4.§ 362 Abs 1 ZPO ordnet an, dass jedes Sachverständigengutachten begründet sein muss. Nach § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die neuerliche Begutachtung unter anderem anordnen, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist. Aus § 362 Abs 2 ZPO ist die Verpflichtung des Gerichts abzuleiten, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken ( Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 362 ZPO Rz 3; RS0040604; 6 Ob 586/94).
Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der Beweiswürdigung(RS0113643; vgl 5 Ob 174/24k). Ist ein Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig, ohne dass dies im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO saniert wird, wirkt sich dies in aller Regel in der Beweiswürdigung des Gerichts (negativ) aus und ist daher mit dieser anzufechten ( SchneideraaO § 362 ZPO Rz 6).
Aus Anlass der von der Klägerin erhobenen Beweisrüge zu einer auf das bislang widersprüchlich gebliebene Sachverständigengutachten gestützten Feststellung ist die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzugreifen . Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Sachverständigen mit den Widersprüchlichkeiten bzw Unvollständigkeiten in seinem Gutachten zu konfrontieren und auf eine Schlüssigstellung des Gutachtens hinzuwirken haben.
5. Das Erstgericht hat daher im ohnehin fortzusetzenden Verfahren auch Gelegenheit, die bekämpften und nach Ansicht des Berufungsgerichts bedenklichen Feststellungen zu hinterfragen und allenfalls unter geänderter Beweiswürdigung andere oder zumindest detailliertere Tatsachenfeststellungen zu treffen.
6. Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist derzeit schon aufgrund der erforderlichen Sachverhaltsverbreiterung nicht möglich . Die Klägerin wird mit ihrer Rechtsrüge daher auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils verwiesen.
Ungeachtet dessen wird schon an dieser Stelle für das fortzusetzende Verfahren rechtlich auf Folgendes hingewiesen:
7. Soweit die Klägerin das Verhalten des Beklagten an der Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO messen will, ist klarzustellen, dass die diesbezügliche Bestimmung vorliegend nicht einschlägig ist, weil sich diese auf dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege bzw den Straßenrand von dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen (§ 1 Abs 1 StVO) bezieht, sich der Sturz der Klägerin jedoch nicht auf einer dieser Flächen, sondern im Bereich der Parkfläche auf der Liegenschaft des Beklagten zutrug.
8.1. Wird durch den mangelhaften Zustand eines Wegs ein Mensch an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt, so haftet nach § 1319a Abs 1 ABGB derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Wegs als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
8.2. „ Halter “ eines Wegs ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Wegs trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.
„ Weg“ im Sinn des § 1319a ABGB ist nach dessen Abs 2 Satz 1 eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Unter den Begriff des „Wegs“ fallen daher nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen (RS0115172) und solche Wege, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen (RS0029988).
Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass er Halter des Parkplatzgeländes, bei welchem es sich unzweifelhaft und auch unstrittig um einen Weg im Sinn des § 1319a Abs 1 und 2 ABGB handelt, ist. Ungeachtet der Feststellungen des Erstgerichts (samt einem Lichtbild – US 6 f) zu einer Dienstbarkeit des Gehens wären Feststellungen erforderlich, wo üblicherweise die Klägerin und allfällige weitere Bewohner des Wohnhauses südlich des Grundstücks mit dem Blumengeschäft zu ihrer Wohnung zugehen, sohin welchen Weg sie im Winter (vor allem bei Dunkelheit) faktisch wählen. Auf die Dienstbarkeit wird es nicht ankommen, stehen doch sowohl dienendes als auch herrschendes Gut nunmehr im Alleineigentum des Beklagten.
Der faktisch von den Bewohnern des Wohnhauses genutzte Weg ist im Winter zu räumen und zu streuen.
8.3. Das Wort „ Zustand“ in § 1319a ABGB bedeutet, dass nicht nur für den Weg selbst im engeren Sinn, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet werden soll (RS0030088). Zur Betreuung eines Wegs im Sinne des § 1319a ABGB gehört auch seine Säuberung und Bestreuung (RS0030026).
Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeitdes Wegs sind – wie sich aus § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB ergibt – das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeitentsprechender Maßnahmen (vgl RS0053423). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seinen geografischen Situierungen in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benützung (Verkehrsbedürfnis) angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen (7 Ob 218/16h mwN).
Generell gilt, dass die Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten nicht überspanntwerden dürfen (RS0023487; RS0023950; RS0023893), sollen sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023950; RS0023893 [T2, T3]). Ihr Umfang und ihre Intensität richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbstvorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Voraussetzung ist immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (vgl 4 Ob 55/12k mwN).
8.4. Im Anwendungsbereich des – eine deliktische Haftungbegründenden – § 1319a ABGB trifft den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast für die Haltereigenschaft und die Verursachung der Schädigung durch einen mangelhaften Zustand sowie für das Vorliegen eines extremen objektivenSorgfaltsverstoßes. Das Verschulden bezieht sich auf den Zustand des Wegs, nicht jedoch auf die Herbeiführung der Schädigung als solche. Gemeint ist damit der Beweis eines Sachverhalts, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden kann; gelingt dem Geschädigten dieser Beweis, so kann sich der Wegehalter nur noch durch den Beweis der fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiv groben Fahrlässigkeit von der Haftung befreien (Entlastungsbeweis) (RS0124486; 7 Ob 218/16h).
9.1. Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auf Sachverhaltsebene zum Ergebnis gelangen, dass die Klägerin auf einer eisigen Fläche stürzte, welche vom Beklagten hätte verhindert werden können, bedarf es zwecks Beurteilung des Vorliegens eines Sorgfaltsverstoßes des Beklagten – und zwar aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht – präziserer Feststellungen , anhand derer beurteilt werden kann, ob dem Beklagten eine grob schuldhafte Verletzung seiner Pflichten als Wegehalter anzulasten ist. Die vom Erstgericht dazu getroffene Feststellung, wonach der Beklagte und seine Mitarbeiter „im Dezember 2020 regelmäßig“ salzten und die Parkfläche von Schnee räumten, ist insoweit für eine rechtliche Beurteilung unzureichend , weil sich anhand derselben nicht beurteilen lässt, ob und wenn ja, wann konkret und in welcher konkreten Form zuletzt vor dem Sturz der Klägerin Schneeräumungs- und/oder Streumaßnahmen gesetzt wurden. Selbst wenn es dabei im vorliegenden Fall vor allem auch auf die Verhältnisse bei Geschäftsschluss ankommt, weil sich der Sturz nach Geschäftsschluss – das Geschäft wurde damals wohl um 19.00 Uhr zugesperrt – zutrug, bedarf es zusätzlich auch ergänzender Feststellungen zu den Witterungsverhältnissen , insbesondere betreffend einen allfälligen Schneefall, in den Tagen vor dem Unfalltag einschließlich Feststellungen dazu, ob und wenn ja, wann konkret und in welcher konkreten Form an diesen Tagen Schneeräumungs- und/oder Streumaßnahmen gesetzt wurden und wohin der gefallene Schnee von den Asphaltflächen wegverfrachtet wurde.
9.2. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Feststellung, wonach am Unfalltag gegen 21.00 Uhr „eine Schneehöhe von etwa 10 bis 15 cm herrschte“, nicht verständlich ist und hieraus insbesondere nicht hervorgeht, ob im Unfallzeitpunkt eine Schneeschicht in diesem Ausmaß auf der Liegenschaft des Beklagten, insbesondere im Parkplatzbereich, vorherrschte oder ob es allenfalls neuerlich schneite.
9.3. Eine Feststellung wäre – wie dargestellt – auch zur Frage zu treffen , ob der Beklagte Kenntnis davon hatte, dass über sein Grundstück (auch außerhalb der Dienstbarkeitsfläche) zum Wohnhaus auf dem Nachbargrund zugegangen wird.
10. Festzuhalten ist ferner, dass die (unangefochten gebliebene) Feststellung, dass der Beklagte bei einem Reagieren auf eine gegen 19:00 Uhr am Unfalltag festgestellte Eisfläche nicht hätte verhindern können, dass gegen 20:30 Uhr (wieder) eine Eisbildung stattfindet, kein Freibeweis darstellt, weil – wie schon zu Punkt 2. ausgeführt – diesfalls zu klären wäre, ob nicht schon vor 19:00 Uhr ein sorgfaltswidriges und haftbarmachendes Verhalten (unterlassene Schneeräumung, die erst zur Bildung von Schmelzwasser führte) gesetzt wurde.
Es steht dem Erstgericht frei, nach Schlüssigstellung des Gutachtens auch diese Feststellung zu hinterfragen.
11.Sofern das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren eine Haftung des Beklagten nach § 1319a ABGB bejahen sollte, wäre in weiterer Folge ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin an ihrem Sturz zu prüfen, weil der Beklagte das Alleinverschulden der Klägerin am Sturz einwendete. Auch dazu bedürfte es weiterer Feststellungen , und zwar insbesondere zur Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin an anderer Stelle des Grundstücks problemlos und nahezu ebenflächig zu ihrem Wohnhaus zugehen hätte können.
12. Insgesamt war in Stattgebung der Berufung der Klägerin das Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und Sachverhaltsverbreiterung im aufgezeigten Sinn zurückzuverweisen .
13. Der Kostenvorbehaltim Berufungsverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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