Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit von Maßnahmen, wenn aber die Organ der Straßenverwaltung zufolge der auf einer Durchzugsstraße vorgefallenen Verkehrsunfälle die mangelhafte Bestreuung einer vereisten Straßenstelle erkannt hat, dann muß unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsbedürfnisses die Vornahme der Bestreuung gefordert werden, damit die Gefahr weiterer Unfälle vermieden werde, und eine bei Haftung der beklagten Partei gemäß § 11 BStG begründende grobe Fahrlässigkeit ihres Organs könnte in einem solchen Falle nur dann verneint werden, wenn dargetan wäre, daß die Maßnahme der Bestreuung der erkenntlich gefährlichen Straßenstelle für dieses Organ aus zwingenden Gründen undurchführbar gewesen sei.
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