RS0091423 – OGH Rechtssatz
Auch eine Verurteilung wegen Begehung einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat in voller Berauschung (§ 287 StGB), solang sie nur gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf denselben Charaktermangel zurückzuführen ist, reicht als Voraussetzung für die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB aus.