Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des 3er Senats nach § 11a Abs 2 Z 2 ASGG in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Doshi Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B*-C* AG , vertreten durch HALO Hahn Loidolt RechtsanwältInnen OG in Wien, wegen Zulassung zu einer Tauglichkeitsuntersuchung (Streitinteresse EUR 121.729,44), aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.8.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der genannte Beschluss wird als nichtig a u f g e h o b e n .
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens I. Instanz.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger ist seit 2.6.2022 bei der Beklagten als Zugbegleiter beschäftigt. Zugbegleiter sind sicherheitsrelevante Personen im Sinn der Eisenbahneignungsprüfungsverordnung (EisbEPV), die sich regelmäßigen Tauglichkeitsuntersuchungen (in medizinischer Hinsicht) und Zulassungsuntersuchungen (in fachlicher Hinsicht) unterziehen müssen. Nach einer Pause von mehr als drei Monaten ist eine Wiederzulassungsprüfung zu absolvieren. Die Mitarbeiter der diversen B*-Gesellschaften werden entsprechend der Bestimmungen der EisbEPV durch die Arbeitsmediziner D* GmbH unter Zugrundelegung der Richtlinie zur gesundheitlichen Eignung von Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb und dessen Umfeld (B* F*) periodischen Untersuchungen unterzogen.
Beim Kläger handelt es sich um ein Betriebsratsmitglied. Die Beklagte hat aufgrund behaupteter schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen des Klägers am 8.11.2024 im Zusammenhang mit der Belästigung eines weiblichen Fahrgasts mit Klage vom 4.12.2024 die Zustimmung zur Entlassung des Klägers gemäß § 122 ArbVG, in eventu die Zustimmung zu dessen Kündigung gemäß § 121 ArbVG beim Erstgericht zu G* beantragt. Vorangegangen war dem eine Dienstfreistellung mit 22.12.2024 aufgrund dieser behaupteten sexuellen Belästigung eines Fahrgasts der Beklagten. Für den 11.12.2024 war eine medizinische Tauglichkeitsuntersuchung des Klägers geplant, die nicht stattgefunden hat.
Soweit ist der Sachverhalt unstrittig.
Mit der am 20.5.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage strebt der Kläger den Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten an, ihn binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zur medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung bei der D* GmbH zuzulassen und ihn binnen derselben Frist an der Wiederzulassungsprüfung teilnehmen zu lassen. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, die für den 11.12.2024 geplante medizinische Tauglichkeitsuntersuchung sei abgesagt worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung weigere sich die Beklagte für den Kläger einen neuen Untersuchungstermin zu vereinbaren und blockiere dessen Teilnahme an der notwendigen Tauglichkeitsuntersuchung. Ohne positive Tauglichkeitsüberprüfung könne der Kläger bis auf weiteres seinen Dienst nicht antreten, wodurch er in seinem Fortkommen behindert werde.
Die Beklagte bestreitet und hält dem im Wesentlichen entgegen, die für den 11.12.2024 angesetzte Untersuchung sei nicht von der Beklagten abgesagt worden, sondern habe der Kläger den Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Dies mutmaßlich, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits vom Dienst freigestellt gewesen sei, obwohl er den Termin auch ungeachtet seiner Dienstfreistellung wahrnehmen hätte können und dürfen. Die Freistellung des Klägers habe sich ausschließlich auf seine tatsächliche Arbeitspflicht als Hauptpflicht erstreckt, nicht jedoch auf gesetzlich vorgeschriebene (§ 4 EisbEPV) und eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht darstellende Untersuchungen. Aufgrund der unterbliebenen Wahrnehmung des Untersuchungstermins seitens des Klägers sei dieser spätestens seit 18.12.2024 nicht mehr im Besitz der für eine Tätigkeit als Zugbegleiter zwingend erforderlichen eisenbahnspezifischen Qualifikationen und Nachweise. An der Zulassung zur Nachschulung und Nachprüfung wie vom Kläger begehrt fehle es ihm im Hinblick auf die andauernde Dienstfreistellung an einem rechtlichen Interesse sowie einer Beschwer. Außerdem seien Wiederzulassungsmaßnahmen jederzeit nachholbar, sobald juristische Klarheit über die Beendigung des Dienstverhältnisses herrsche.
Mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz verband der Kläger den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinn seines Hauptbegehrens mit einer Leistungsfrist von sieben Tagen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 2.6.2025 (ON 5) mangels hinreichender Darstellung eines unwiederbringlichen Schadens (rechtskräftig) abgewiesen.
Nach Einlangen eines weiteren Schriftsatzes der Beklagten richtete das Erstgericht an die Streitteile die Anfrage, ob sie der Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens G* des Erstgerichts zustimmen. Diese Anfrage vom 7.8.2025 blieb seitens des Klägers unbeantwortet; die Beklagte stimmte der Unterbrechung zu.
Mit Beschluss vom 28.8.2025 unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens G* des Erstgerichts und sprach aus, das Verfahren werde nur über Parteienantrag fortgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der fristgerechte Rekurs des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Die bekämpfte Entscheidung ist von Amts wegen aus Anlass des Rechtsmittels aufzuheben :
1. Der Beschluss wurde mit keinem Wort begründet. Aus dessen Spruch kann erschlossen werden, dass sich die Entscheidung auf § 190 Abs 1 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) gründet. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht (verkürzt formuliert) ein Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung in einem anderen Verfahren unterbrechen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand des anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist. Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO setzt den Klärungsbedarf einer präjudiziellen Vorfrage voraus. Die Vorfrage bildet der strittige Bestand oder Nichtbestand des präjudiziellen Rechtsverhältnisses. Nur die fragliche Existenz eines konkreten Rechtsverhältnisses ist demnach Unterbrechungsgrund. Eine Prozessunterbrechung im Hinblick auf ein Rechtsverhältnis, das noch nicht existiert, sondern erst künftig begründet werden soll, ist dagegen ausgeschlossen. Sofern also ein Gesetz nichts anderes anordnet, scheidet die Unterbrechung eines Verfahrens zu dem Zweck, ein Rechtsverhältnis erst zu schaffen, grundsätzlich aus. Eine Bindung des Gerichts an die in einem anderen Verfahren ergehende, ein Rechtsverhältnis für die Zukunft erst neu begründende (gestaltende) Entscheidung tritt daher regelmäßig erst dann ein, wenn diese Entscheidung vor Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig geworden ist. Ein Zuwarten bis zu einer solchen Entscheidung ermöglicht § 190 Abs 1 ZPO nicht ( Höllwerth in Fasching/Konecny ³ § 190 ZPO Rz 71 bis 73).
In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung des Verfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, liegt die Unterbrechung des Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Konkrete Vorgaben, wie von diesem Ermessen Gebrauch zu machen ist, enthält § 190 Abs 1 ZPO nicht, doch folgt schon aus den allgemeinen Grundsätzen der ZPO, wonach die Verhandlung, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen ist, dass grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben ist. Die Unterbrechung muss also ausnahmsweise tunlich sein und soll nicht, wie es § 180 Abs 3 ZPO ebenfalls formuliert, zu Weitläufigkeiten führen. Dabei hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falls gerechtfertigt ist ( Höllwerth Rz 77 und 78).
2. Nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) ist ein Urteil nichtig, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Auch Beschlüsse können mit Nichtigkeit behaftet sein (§ 514 Abs 2 ZPO). Dieser Nichtigkeitstatbestand liegt vor, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Dieser Nichtigkeitsgrund wird nach ständiger Rechtsprechung nur durch den völligen Mangel der Gründe, nicht jedoch durch eine mangelhafte Begründung gebildet. Ein völliger Mangel an Begründung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 477 ZPO Rz 83 und 84). Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf den völligen Mangel an Gründen vor.
3. Zwar normiert § 428 ZPO, dass (bloß) Beschlüsse über widerstreitende Anträge und solche durch die ein Antrag abgewiesen wird, begründet werden müssen (welche Voraussetzungen hier jeweils nicht vorliegen); der Umkehrschluss, alle anderen Beschlüsse könnten begründungslos bleiben, ist jedenfalls nicht zwingend. Auch sonst muss eine Begründungspflicht jedenfalls insoweit angenommen werden, als dem Gegner sonst eine zielgerichtete Bekämpfung eines an sich anfechtbaren Beschlusses nicht möglich wäre ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny ³ § 428 ZPO Rz 1; in diesem Sinn auch Brenn in Höllwerth/Ziehensack ZPO TaKo² § 428 ZPO Rz 1; Werderitsch in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 428 ZPO Rz 1 und 2; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 428 ZPO Rz 1).
Dieser eine Begründungspflicht auch über den Wortlaut des § 428 ZPO hinaus bejahenden Auffassung ist jedenfalls hier aus zwei Gründen beizupflichten: Zum einen geht es um die Verwertbarkeit der Arbeitskraft des Klägers für diesen; zum anderen implizieren die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO (Punkt 1. oben) eine Begründungspflicht, weil nur dann die Ausübung des pflichtgemäßem Ermessens überprüfbar ist. Die grundsätzliche Bekämpfbarkeit eines Unterbrechungsbeschlusses ergibt sich aus § 192 Abs 2 ZPO.
4. Nichtigkeitsgründe sind schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften, die ohne Rücksicht darauf, ob die von ihnen betroffene Entscheidung sachlich richtig ist oder nicht, auch von Amts wegen wahrgenommen werden müssen ( Pimmer Rz 1 bis 3). Damit ist der bekämpfte Beschluss aus Anlass des zulässigen und rechtzeitigen Rekurses des Klägers als nichtig aufzuheben.
Wenn – wie hier – die Nichtigkeit bloß allein die Entscheidung erfasst, findet kostenrechtlich nicht § 51, sondern § 52 ZPO Anwendung (RIS-Justiz RS0035870, RS0123067). Somit sind die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu behandeln (vgl 7 Ob 131/00s, 9 Ob 41/25g).
Die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden, macht es doch keinen Unterschied, ob die Verweigerung der Unterbrechung schon in erster Instanz oder infolge eines Rekurses gegen die in erster Instanz erfolgte Unterbrechung erst in zweiter Instanz ausgesprochen wurde ( Höllwerth in Fasching/Konecny ³ § 192 ZPO Rz 21; so im Ergebnis auch Trenker in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 192 Rz 2; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack ZPO TaKo² § 192 ZPO Rz 5). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an ( Trenker wie vor), sodass ein Ausspruch nach §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht zu erfolgen hat.
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