Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und B*wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und 3, 15 StGB über die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18.7.2025, GZ ** 97, und die Beschwerde des Angeklagten A* gegen den mit diesem Urteil verbundenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 22.10.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Posch, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA HR Mag. Patterer, der Angeklagten und ihrer Verteidiger RAA Mag. Amann (Kanzlei RA Dr. Partl für A*) und RA Dr. Orgler (für B*) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen der Angeklagten und der Berufung der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten A* wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten B* wird F o l g e gegeben und die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde des Angeklagten A* wird n i c h t Folge gegeben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Zweitangeklagten von einem weiteren Anklagefaktum enthält, wurden A*, geboren am **, und B*, geboren am **, jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch haben die Angeklagten im Zeitraum 23.1.2025 bis 28.1.2025 im Großraum ** als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von zumindest EUR 24.930,--, sohin in einem EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigenden Wert, zu 1.), 3.), 4.) und 5.) durch Einbruch in Wohnstätten, zu 2.) durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und sie mehr als zwei solcher Taten begangen haben (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), und zwar:
1.) im Zeitraum 25.1.2025, 17.00 Uhr, bis 26.1.2025, 08.00 Uhr, in ** C* und D* E* mehrere Schmuckstücke im Wert von ca EUR 9.500,--, indem sie eine Terrassentüre mit einem Sonnenschirmständer einschlugen;
2.) am 28.1.2025 in ** F* Bargeld in Höhe von zumindest EUR 100,--, indem sie ein Kellerfenster und die Verglasung der Kellertür einschlugen;
3.) am 28.1.2025 in ** G* einen Ring, ein Sparschwein, Bargeld, eine Flasche Alkohol, eine externe Festplatte und zwei Fahrräder im Gesamtwert von zumindest EUR 15.000,--, indem sie unter Verwendung einer vorgefundenen Leiter mit einem Stein ein Fenster einschlugen;
4.) im Zeitraum 23.1.2025, 20.00 Uhr, bis 24.1.2025, 10.00 Uhr, in ** H* einen Ring, mehrere Rosenkränze, einen Staubsauger und eine Leiter im Gesamtwert von zumindest EUR 160,--, indem sie unter Verwendung einer vorgefundenen Leiter mit einem Eisschaber ein Fenster einschlugen;
5.) am 24.1.2025 in ** I* und J* Bargeld in Höhe von ca EUR 170,-- und mehrere Schmuckstücke unerhobenen Wertes, indem sie mit Körperkraft die Kellertüre aufbrachen.
Hiefür verhängte der Schöffensenat jeweils nach § 130 Abs 3 StGB über den Erstangeklagten A* in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und über den Zweitangeklagten B* eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und verurteilte sie gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 981,60 an die Privatbeteiligte K* binnen 14 Tagen, gemäß § 20 Abs 3 StGB zur Zahlung eines Verfallsbetrages in Höhe von jeweils EUR 4.500,-- und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Die von den Angeklagten erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft wurde aktenkonform (vgl ON 16, 17, 59, 69, 75 und 84 bzw ON 23 und 74 sowie integrierte Vollzugsverwaltung) auf die ausgesprochenen Freiheitsstrafen angerechnet. Einzeln angeführte, zur Begehung der Einbruchsdiebstähle verwendete Gegenstände wurden gemäß § 19a Abs 1 StGB konfisziert.
Mit dem Urteil verbunden ist der Beschluss auf Widerruf der dem Erstangeklagten A* mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9.8.2022 zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von 16 Monaten).
Die Strafen wurden vom Schöffensenat innerhalb des Strafrahmens des § 130 Abs 3 StGB ausgemessen, der beim Erstangeklagten A* in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB von einem bis zu fünfzehn Jahren und beim Zweitangeklagten B* von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Mildernd wertete er bei beiden Angeklagten die (beim Erstangeklagten überwiegend) geständige Verantwortung, die verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkohol- und Suchtmittelkonsums sowie die teilweise Sicherstellung der weggenommenen Sachen, beim Zweitangeklagten B* darüber hinaus, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünden. Bei beiden Angeklagten wurden die Tatbegehung in Mittäterschaft, die Anzahl der Opfer, die mehrfache Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation der strafbaren Handlungen erschwerend gewertet, beim Erstangeklagten A* zudem drei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb einer Probezeit. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass sich keines der Opfer während der Einbruchsdiebstähle im Haus befunden habe.
Den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Erstangeklagten begründete der Schöffensenat damit, dass bisherige Hafterlebnisse offenbar nicht ausgereicht hätten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Vielmehr sei der Erstangeklagte wiederum einschlägig rückfällig geworden.
Gegen dieses Urteil richten sich die teils sogleich nach der Verkündung (ON 95, S 14), teils fristgerecht schriftlich (ON 98) angemeldeten und jeweils rechtzeitig schriftlich ausgeführten Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe. Der Erstangeklagte bekämpft überdies den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit Beschwerde.
Die Rechtsmittel des Erstangeklagten A* münden in die Anträge, die über ihn verhängte Strafe unrechts- und schuldadäquat herabzusetzen, den Beschluss aufzuheben und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen. Vorgebracht wird im Wesentlichen zusammengefasst, der geringe Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert hätte stärker mildernd gewichtet werden müssen. Die Taten seien nicht geplant oder vorbereitet gewesen, hätten lediglich leer stehende Objekte betroffen und seien ohne Gewaltanwendung oder Gefährdung des Lebens Dritter begangen worden. Der Erstangeklagte habe hauptsächlich seinen Alkohol- oder Drogenkonsum finanzieren wollen, sei unmittelbar nach der Festnahme vollumfänglich geständig gewesen und habe zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Soweit weggenommene Sachen nicht wieder zurückgestellt werden konnten, habe der Erstangeklagte Schadensgutmachung angeboten und sich ernstlich darum bemüht, sein Unrecht wieder gut zu machen. Gemäß § 34 Abs 1 Z 10 StGB hätten die drückende Notlage des Erstangeklagten und dessen herausfordernde Lebensumstände zusätzlich mildernd berücksichtigt werden müssen. Der Widerruf der bedingten Strafnachsicht sei spezialpräventiv nicht zusätzlich zu der ohnehin zu verbüßenden mehrjährigen Freiheitsstrafe notwendig.
Der Zweitangeklagte B* beantragt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie deren zumindest teilweise bedingte Nachsicht. Die Strafzumessungsgründe seien zwar richtig und vollständig erfasst worden, die Milderungsgründe jedoch zu wenig gewichtet. Mit der Frage einer teilbedingten Strafnachsicht habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt. Sämtliche Voraussetzungen dafür seien gegeben.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch beantragt, die Strafe bei beiden Angeklagten schuld- und tatangemessen zu erhöhen, weil das Erstgericht den vorliegenden Erschwerungsgründen nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigemessen habe.
Die Angeklagten brachten durch ihre Verteidiger auch Gegenausführungen zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein und beantragten, dieser keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, es werde nicht den Berufungen der beiden Angeklagten, sondern der auf eine Anhebung der Strafen antragenden Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und der Widerruf der bedingten Entlassung neuerlich zu beschließen sein.
Nur die von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Zweitangeklagten B* erhobene Strafberufung erweist sich als berechtigt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe sowohl auf der erschwerenden als auch auf der mildernden Seite zutreffend und vollständig erfasst. Die von der Berufung des Erstangeklagten für diesen reklamierte drückende Notlage im Sinne des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 10 StGB ist nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen. Der vom Erstgericht aufgrund der Angaben des Erstangeklagten selbst unbedenklich festgestellte Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich EUR 1.200,-- steht der Annahme einer derartigen Notlage entgegen (vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 24). Im Übrigen geht die Wegnahme von Bargeld und Gegenständen im Gesamtwert von zumindest EUR 24.930,-- innerhalb weniger Tage weit über das hinaus, was zur Beseitigung oder Linderung eines derartigen existentiellen Mangels erforderlich wäre ( Mayerhofer, StGB 6§ 34 E 37b). Die bloße Erklärung zur Bereitschaft, den Schaden gutzumachen, stellt noch kein ernstliches Bemühen zur Schadensgutmachung im Sinne des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 15 StGB dar ( Riffel aaO Rz 36). Dass sich die Opfer zum Tatzeitpunkt nicht in den Einbruchsobjekten aufhielten, hat das Erstgericht bereits berücksichtigt. Nicht mildernd berücksichtigt werden kann, dass weder Gewalt noch Aggression angewandt wurden und auch das Leben Dritter nicht gefährdet war, weil der Tatbestand des von den Angeklagten begangenen Verbrechens dies nicht umfasst und das Vorliegen solcher Umstände allenfalls weitere Tatbestände verwirklichen würde. Damit gelingt es der Berufung des Erstangeklagten nicht, weitere vom Erstgericht noch nicht berücksichtigte Milderungsgründe aufzuzeigen. Die Berufungen des Zweitangeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch kritisieren die besonderen Strafzumessungsgründe des Ersturteils ohnehin nicht.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erweist sich die über den Erstangeklagten verhängte Freiheitsstrafe als durchaus schuld- und tatangemessen, die über den Zweitangeklagten verhängte Freiheitsstrafe hingegen als etwas zu milde. Diese war maßvoll auf zweieinhalb Jahre anzuheben.
Die bedingte Nachsicht eines Teils dieser Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht, weil angesichts der gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen in Mittäterschaft von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht ausgegangen werden kann.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
Auch die Beschwerde des Erstangeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht musste erfolglos bleiben. Der massive Rückfall des Erstangeklagten in die qualifizierte Vermögensdelinquenz innerhalb der Probezeit zeigt, dass der Widerruf im Sinne des § 53 Abs 1 StGB geboten ist, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
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