Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch Mag. Martin Reichegger, Rechtsanwalt in 6811 Göfis, wegen (eingeschränkt) EUR 15.617,09 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.000,00, Gesamtstreitwert daher EUR 17.617,09 s.A.) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 1.310,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie – unter Einschluss des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt – zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 15.508,56 samt 4 % Zinsen seit 06.07.2024 zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von EUR 108,53 s.A. wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei gegenüber dem Kläger für sämtliche zukünftigen kausalen Folgen, Schäden und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 12.01.2024 in B* haftet, wobei die Haftung der beklagten Partei mit der Haftpflichtversicherungssumme des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** begrenzt ist.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 12.493,54 (darin EUR 1.293,32 USt und EUR 4.733,60 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 847,99 (davon EUR 109,83 USt und EUR 189,-- Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III. Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Haftung dem Grunde nach ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Zu klären ist nur noch die Höhe des Schmerzengeldanspruchs.
Der Kläger hat durch den Unfall einen subkapitalen Bruch des rechten Oberarms erlitten. Damit waren für ihn 2 Tage starke Schmerzen, 6 Tage mittelstarke und 44 Tage leichte Schmerzen im Sinne einer Kompression verbunden. Bis ungefähr Mitte Oktober 2025 hatte und hat der Kläger noch weitere Schmerzen im Ausmaß von 10 Tagen leichten Schmerzen im Sinne einer Kompression zu erleiden.
Im Zuge der Operation am 13.01.2024 wurde der Bruch offen eingerichtet und mit einer winkelstabilen ** stabilisiert. Der Kläger hat diese Platte am rechten Oberarm noch nicht entfernen lassen. Die Entfernung dieser Platte wird aus medizinischer Sicht empfohlen. Bei einer entsprechenden Empfehlung wird der Kläger die Platte entfernen lassen. Bei einem komplikationslosen Verlauf sind damit 1 Tag starke Schmerzen, 1 Tag mittelstarke Schmerzen und 10 Tage leichte Schmerzen zu erwarten.
In Zukunft könnte theoretisch beim Kläger ein Problem zwischen dem oberen Knochen in der Schulter, dem sogenannten „Schulterdach“, auftreten und einen Konflikt mit dem verletzten Oberarmkopf hervorrufen. Dadurch könnte es zu Einklemmungsproblemen kommen.
Als Dauerfolge aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen liegt beim Kläger eine Bewegungseinschränkung im Schultergelenk vor. Vor allem ist das seitliche Abheben des Armes, das nach Hintenheben des Armes und die Außenrotation beeinträchtigt.
Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit der am 3.7.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger für die Folgen des Verkehrsunfalls die Zahlung von EUR 17.272,55 s.A.. Nach mehreren Modifikationen machte er zuletzt EUR 15.617,09 s.A. (davon EUR 11.310,-- Schmerzengeld, Rest Haushalts-, Pflegekosten, Heilbehelfe, Verunstaltungsentschädigung etc) geltend und beantragte die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallfolgen.
Zum Schmerzengeldbegehren brachte er vor, ihm stünden aufgrund der schweren Verletzung pauschal EUR 12.000,-- zu. Die Funktionalität des rechten Oberarms sei dauerhaft eingeschränkt, was zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität und einer psychischen Belastung führe. Wenn die Platte im Oberarm entfernt werde, werde der Kläger Schmerzen erleiden, die einen Zuspruch von EUR 1.950,-- rechtfertigten. Er werde die Platte entfernen lassen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zum Schmerzengeldbegehren ein, es sei überhöht.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 14.198,56 s.A. (davon EUR 10.000,-- Schmerzengeld), wies ein Mehrbegehren von EUR 1.418,53 s.A. ab, stellte die Haftung der Beklagten für künftige Unfallfolgen fest und verpflichtete sie zum Kostenersatz.
Der Betrag von EUR 10.000,-- sei für die bisher vom Kläger erlittenen und noch bis Oktober 2025 zu erleidenden Schmerzen angemessen. Aufgrund der noch zu erwartenden Schmerzen im Zusammenhang mit der Entfernung der Platte sei eine Globalbemessung nicht möglich, weil ein Endzustand noch nicht vorliege. Der Kläger werde diese Platte entfernen lassen.
Im Umfang des Zuspruchs und der Abweisung eines Teilbetrags von EUR 108,53 s.A. wurde das Urteil unbekämpft rechtskräftig. Gegen die Abweisung eines weiteren, den Schmerzengeldanspruch betreffenden Teilbetrags von EUR 1.310,-- richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, der unter Ausführung einer Rechtsrüge beantragt, der Berufung dahin Folge zu geben, dass die Beklagte schuldig zu erkennen sei, dem Kläger den Betrag von EUR 15.508,56 samt 4 % Zinsen seit 6.7.2024 zu zahlen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist berechtigt :
1. Der Kläger vertritt in seiner Rechtsrüge den Standpunkt, das Erstgericht habe seinen Schmerzengeldanspruch zu niedrig bemessen und den Zuspruch nicht nachvollziehbar begründet. Schon rein rechnerisch im Hinblick auf die Schmerzperioden sei der begehrte Mehrzuspruch angemessen. Im Zuge einer Globalbemessung müsse auch das künftig abschätzbare Ungemach in die Entscheidung einfließen.
2.1. Der Kläger hat stets einen Schmerzengeldzuspruch iSe Globalbemessung beantragt. Davon ist das Erstgericht abgewichen, weil es den Standpunkt vertrat, die Schmerzen für die Entfernung der Platte seien nicht zu berücksichtigen, weil kein Endzustand vorliege. Das Berufungsgericht ist anderer Ansicht:
2.2. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmaligeAbfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat (RS0031307). Die von der Judikatur vertretene Auffassung des Schmerzengeldes als grundsätzlich einmalige Pauschalabgeltung erspart es nicht nur dem Geschädigten, immer wieder neue Schmerzengeldklagen einzubringen, sondern verhindert auch, dass der Schädiger ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen im Bemessungszeitraum des ersten Prozesses bereits hinreichend überschaubar waren (6 Ob 185/09p). Wenn keine besonderen Gründe für eine zeitliche Einschränkung bestehen, ist das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen (RS0031196, RS0031055). Der Kläger hat den Nachweis zu führen, dass die Geltendmachung eines Teilbetrags aus besonderen Gründen ausnahmsweise zulässig ist (RIS-Justiz RS0031051). Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass der Haftpflichtige ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen schon im ersten Prozess hinreichend überschaubar waren (2 Ob 242/98x mwN; zuletzt etwa 2 Ob 68/18s). Eine Globalbemessung kann dann nicht vorgenommen werden, wenn die Folgen der Körperschädigung noch nicht voraussehbar sind (RS0031082) oder wenn das Ausmaß der Schmerzen nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine globale Beurteilung möglich ist (RS0031082 [T3]). In diesem Fall kann der Geschädigte Schmerzengeld aufgrund der von ihm bereits erlittenen Schmerzen begehren. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung ist in diesem Fall der Schluss der Verhandlung erster Instanz; zukünftige Schmerzen sind in diesem Fall auch bei Vorhersehbarkeit nicht einzubeziehen (keine „Teil-Globalbemessung“; RS0115721; s etwa 2 Ob 59/17s, 2 Ob 216/18f).
2.3. Der Kläger hat vorgebracht, er werde die Platte entfernen lassen, was von der Beklagten nie bestritten wurde. Das Erstgericht stellte auch fest, er werde die Platte entfernen lassen (Urteil S 5, S 10). Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist daher vorhersehbar, dass er auch die mit der Entfernungsoperation im Zusammenhang stehenden Schmerzen erleiden wird. Diese sind daher bei der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigen. Das Schmerzengeld ist daher global zuzusprechen.
Ausgehend davon ist dem Kläger (insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der dauerhaften Bewegungseinschränkung im Schultergelenk) beizupflichten, dass der von ihm begehrte globale Zuspruch von insgesamt EUR 11.310,-- nicht als überhöht anzusehen ist.
Der Berufung ist daher Folge zu geben.
3.1. Da die Entscheidung in der Hauptsache nur geringfügig (unter 10 %) abgeändert wurde, erübrigt sich eine Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.449 mwN).
3.2.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten der erfolgreichen Berufung zu ersetzen.
4.Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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