Dass die Haftung der einzelnen Haftpflichtigen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen (§ 39 Abs 1 MedG; § 394 EO) beruht, steht der Annahme ihrer Solidarhaftung nicht entgegen; es handelt sich vielmehr um den Fall einer sogenannten "unechten Gesamtschuld", auf den, da das Gesetz nicht unterscheidet, die Regeln der §§ 888 ff ABGB auch unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Begründung der Schuldnergemeinschaft (aus verschiedenen Rechtstiteln) gleichzeitig (oder nacheinander) erfolgt.
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