Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer und Dr. in Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei RA Dr. A* als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des B*, vertreten durch Dr. Michael Gumpoltsberger, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, wider die beklagte Partei E*, vertreten durch sich selbst, sowie des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten F* , vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 95.148,06 sA über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 95.148,06) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20.02.2025, **-18, im Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1) Dem Rekurs der klagenden Partei wird k e i n e Folge gegeben.
2) Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.331,06 (darin enthalten EUR 388,51 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3) Der Kostenrekurs dessen Kosten der Nebenintervenient selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
4) Der Revisionsrekurs jedenfalls u n z u l ä s s i g.
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger ist Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B*. Mit Klage vom 18.10.2024 (ON 1) begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von EUR 95.148,06. Dabei handle es sich um einen Restanspruch aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft EZ 1137, GB ** D* **, die der Gemeinschuldner gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau verkauft habe. Mit der treuhändigen Vertragsabwicklung des Liegenschaftsverkaufes sei der Beklagte betraut gewesen.
Der bezahlte Kaufpreis von EUR 665.000,00 stehe zur Hälfte dem Gemeinschuldner zu, wobei an diesen bislang lediglich ein Betrag von EUR 108.505,74 ausbezahlt worden sei. Nach Abzug der anteiligen Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der G* sowie der H* stünden dem Kläger noch EUR 95.148,06 zu.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der dem Kläger zustehende Restbetrag in den Insolvenzbeschlag gefallen und unterliege seither nicht mehr der Verwaltung und Verfügungsmacht des Gemeinschuldners bzw. des Treuhänders.
Die Treuhandschaft sei zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vollständig erfüllt gewesen, außerdem habe die Treuhandabrede durch Eröffnung des Konkursverfahrens ipso iure geendet. Der Beklagte sei daher verpflichtet den bei ihm erliegenden Restkaufpreis von EUR 95.148,06 an die Insolvenzmasse auszuzahlen. Dieser verweigere allerdings die Auszahlung mit der unzutreffenden Begründung, dass mit dem auf dem Treuhandkonto noch vorhandenen Betrag von EUR 128.050,00 die grundbücherlich sichergestellten Forderung des F* (im Folgendem: Beitrittswerber) zu begleichen sei.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2025 (ON 10) verkündete der Beklagte dem Beitrittswerber den Streit.
Begründend führte er aus, dass der dem Beitrittswerber als Pfandgläubiger zustehende und auf dem Treuhandkonto erliegende Betrag von EUR 128.050,00 im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich sei. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei der Kaufvertrag zwischen dem Gemeinschuldner, dessen Ehegattin und den Käufern bereits grundbücherlich durchgeführt gewesen. Die Gattin des Gemeinschuldners habe ihren Kaufpreisteil erhalten, ebenso sei der dem Gemeinschuldner zustehende Anteil an den Masseverwalter ausbezahlt worden. Aufgrund des Treuhandauftrags sei er verpflichtet gewesen, die Lastenfreistellung der Liegenschaft zu erreichen. Der auf dem Treuhandkonto verbliebene Restbetrag stehe daher dem Beitrittswerber als Pfandgläubiger zu.
Der Kläger habe offensichtlich angekündigt, die Pfandrechtsbegründung zugunsten des Beitrittwerbers anfechten zu wollen. Eine gerichtliche Geltendmachung sei jedoch bislang unterblieben; insbesondere sei keine Anfechtungsklage eingebracht worden. Diese Ausführungen würden das rechtliche Interesse des Beitrittwerbers am Obsiegen des Beklagten in diesem Verfahren hinreichend begründen und damit dessen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten rechtfertigen.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2025 (ON 12) erklärte der Beitrittswerber seinen Streitbeitritt auf Seiten des Beklagten. Er brachte dazu vor, der Gemeinschuldner und seine Ehegattin seien laut Kaufvertrag verpflichtet gewesen, die Belastungen im Grundbuch, insbesondere das Pfandrecht zu C-LNR 16, zu tilgen bzw. in weiterer Folge zu löschen. Der Beklagte als Vertragserrichter und Treuhänder sei von der Verkäuferseite ausdrücklich beauftragt worden, aus dem erliegenden Kaufpreis vorrangig die Pfandlastenfreistellung des Kaufgegenstandes hinsichtlich der genannten Pfandrechte zu erwirken und die dafür erforderlichen Zahlungen zu leisten bzw. die Löschungserklärungen einzuholen.
Der Beitrittswerber habe dem Beklagten die Löschungserklärung betreffend das zu C-LNR 16 sichergestellte Pfandrecht zu treuen Handen übergeben, damit dieser die Löschung veranlasse und den gesicherten Darlehensbetrag an ihn aus dem Treuhanderlag anweise. Der Beklagte habe zwar die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts zu C-LNR 16 im Grundbuch veranlasst, jedoch bislang keine Zahlung aus dem Treuhandbetrag an ihn vorgenommen. Sollte der Beklagte im Sinne des Klagebegehrens zur Zahlung des Treuhanderlags verpflichtet werden, bestehe die Gefahr, dass der Beitrittswerber um seine Ansprüche aus der Darlehensgewährung und der Pfandrechtsbegründung zu C LNR 16 verkürzt werde. Der Beitrittswerber habe daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten in diesem Rechtsstreit.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2025 (ON 13) beantragte der Kläger, den Streitbeitritt des Beitrittswerbers auf Seiten des Beklagten mangels rechtlichen Interesses zurückzuweisen. Er brachte dazu zusammengefasst vor, dass sich kein tauglicher Rechtsgrund erschließe, aus dem der Beitrittswerber derzeit einen Anspruch auf Auszahlung des nach wie vor auf dem Treuhandkonto erliegenden Restkaufpreises gegenüber dem Beklagten ableiten könnte. Der Beitrittswerber mache bislang weder gegenüber der Insolvenzmasse noch gegenüber dem Beklagten einen Absonderungs- oder Zahlungsanspruch geltend.
Das zugunsten des Beitrittswerbers verbüchert gewesene Pfandrecht sei gelöscht worden. Der Kaufpreisbetrag befinde sich auf einem Treuhandkonto, wobei die Hälfte davon der Insolvenzmasse zuzurechnen sei. Im vorliegenden Fall habe der Beitrittswerber ausschließlich ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen des Beklagten. Selbst im Fall eines vollständigen Obsiegens des Klägers drohten dem Beitrittswerber keine Rechtsnachteile. Etwaige Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse würden dadurch nicht geschmälert. Es bestehe somit keine konkrete Gefahr, dass der Beitrittswerber in seinen (möglichen) Rechten verkürzt werde. Sollte der Beklagte entsprechend dem Klagebegehren zur Zahlung verurteilt werden, verbliebe aus dem Kaufpreisanteil ein Betrag von EUR 32.901,94 (ausgehend von EUR 128.050,00) zugunsten der geschiedenen Gattin des Gemeinschuldners. Darüber hinaus wäre denkbar, dass der Beklagte aus der übernommenen Treuhandschaft gegenüber dem Beitrittswerber schadenersatzpflichtig würde. Eine Inanspruchnahme des Beitrittswerbers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – durch den Beklagten sei jedoch ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2025 (ON 15) replizierte der Beitrittswerber, er habe den Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert. Überdies habe er Forderungsexekution hinsichtlich des beim Beklagten erliegenden Treuhandbetrags geführt; diese sei vom Bezirksgericht Kufstein noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners bewilligt worden.
Die Bindungswirkung sei lediglich eine mögliche Folge, nicht jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nebenintervention. Es bestehe daher sehr wohl ein rechtliches Interesse seinerseits am Streitbeitritt.
Nach mündlicher Verhandlung über die Zulässigkeit der Nebenintervention ließ das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Streitbeitritt des Beitrittswerbers zu. Begründend wurde unter Verweis auf die in der Beitrittserklärung sowie in der Replik vom Beitrittswerber vorgebrachten Tatsachen ausgeführt, der Beitrittswerber verfüge über ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt. Nach dem Vorbringen sei der Beklagte als Vertragserrichter von Verkäuferseite ausdrücklich beauftragt worden, aus dem erliegenden Kaufpreis vorrangig die Pfandfreistellung des Kaufgegenstandes herbeizuführen. Der Beitrittswerber habe dem Beklagten die Löschungserklärung hinsichtlich des zu C-LNR 16 sichergestellten Pfandrechts zu treuen Handen ausgefolgt, um diesem die Einverleibung der Löschung zu ermöglichen und die Auszahlung des gesicherten Darlehensbetrags an ihn, den Beitrittswerber, zu veranlassen.
Der Beitrittswerber habe den Beklagten mehrfach zur Zahlung des klagsgegenständlichen Betrags aufgefordert und darüber hinaus eine Forderungsexekution beim Bezirksgericht Kufstein eingeleitet. Ein Obsiegen des Beklagten in diesem Rechtsstreit würde sich zumindest mittelbar rechtlich günstig auf die privatrechtliche Stellung des Beitrittswerbers auswirken, da er einen Anspruch auf die Klagssumme geltend mache; Gleiches gelte für den Fall eines Unterliegens des Beklagten. Da somit von mittelbaren Auswirkungen der Entscheidung auf die Rechtssphäre des Beitrittswerbers auszugehen sei, liege ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten vor. Der Streitbeitritt sei daher zulässig gewesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der fristgerechte Rekurs des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Zurückweisung des Beitritts des Beitrittswerbers abzuändern.
In seiner Rekursbeantwortung beantragt der Beitrittswerber dem gegnerischen Rekurs keine Folge zu geben, in eventu beantragt er die Rekurskosten des Klägers zu reduzieren. Weiters erhebt der Beitrittswerber einen Kostenrekurs gegen die verzeichneten Rekurskosten des Klägers.
Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kostenrekurs des Beitrittswerbers ist unzulässig.
1. Eine Nebenintervention setzt gemäß § 18 Abs 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Beitretenden voraus. Ein solches liegt dann vor, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausgeht (RS0035724). Im Allgemeinen ist ein rechtliches Interesse dann gegeben, wenn die Rechtslage des Dritten durch das Obsiegen der Hauptpartei verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]). Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage und der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt hingegen nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt keine Nebenintervention (RS0035565).
2. Der Beitrittswerber muss sein rechtliches Interesse plausibel darlegen und dazu ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten (vgl RS0035678). Eine detaillierte Vorwegprüfung seiner Ansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit der Nebenintervention jedoch nicht zu erfolgen (3 Ob 80/23w; 3 Ob 194/21g; vgl RS0035638 [T8]; RS0035724 [T9]; RS0106173 [T5, T7]). Bei der Beschlussfassung über die Nebenintervention ist das Gericht an die vom Nebenintervenienten in der Beitrittserklärung vorgebrachten und im Fall der Bestreitung bescheinigten Tatsachen gebunden; es kann die Zulässigkeit nicht aus anderen Tatsachen ableiten (RS0035678). Weitere – über die Beitrittserklärung hinausgehende – Tatsachen und Rechtsüberlegungen sind der Entscheidung über die angestrebte Nebenintervention nicht zugrunde zu legen (7 Ob 20/07b). Das rechtliche Interesse muss grundsätzlich ex ante beurteilt werden und es ist dabei nicht vorrangig oder gar allein auf das Vorbringen des (klagenden) Prozessgegners der streitverkündenden Partei abzustellen (vgl RS0035638 [T9]).
3. Aus dem primär heranzuziehenden Vorbringen des Beitrittswerbers ergibt sich, dass er seinen Anspruch unter anderem auf die durch die Verkäufer erfolgte Beauftragung des Beklagten stützt, wonach er als Treuhänder aus dem erliegenden Kaufpreis vorrangig die Pfandlastenfreistellung des Kaufgegenstandes zu erwirken und dafür unter anderem an den Beitrittswerber den zu C-LNR 16 gesicherten Betrag zu zahlen habe.
Demgegenüber brachte der Kläger bereits in der Klage vor, dass die Treuhandschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vollständig erfüllt gewesen sei und außerdem die Treuhandabrede durch Eröffnung des Konkursverfahrens ipso iure geendet habe.
3.1. Das (Nicht-)Bestehen dieses Treuhandauftrags ist eine Frage, die im gegenständlichen Zwischenstreit keiner detaillierten Vorwegprüfung zu unterziehen ist. Die Frage, ob die Treuhandschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erfüllt war, lässt sich im Vorhinein ohne entsprechende Beweisergebnisse nicht abschließend klären. Angesichts der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht, wonach der Treuhandauftrag nach § 26 IO erloschen sei, kann auf die entsprechenden Erörterungen des Erstgerichts in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20.02.2025 verwiesen werden, wobei hier insbesondere zu wiederholen ist, dass der Treuhänder bei Insolvenz einer Partei des Kaufvertrags immer noch an die Treuhandvereinbarung mit der anderen Vertragspartei gebunden ist ( Perner in Koller/Lovrek/Spitzer (Hrsg), IO - Insolvenzordnung 2 (2022) zu § 26 IO Rz 8) und die Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber einer mehrseitigen Treuhand auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses keinen Einfluss hat (RS0016151).
3.2. Jedenfalls betrifft die Frage des (Nicht-)Bestehens dieses Treuhandauftrages die privatrechtliche Stellung des Beitrittswerbers, der laut Vorbringen seinen behaupteten Anspruch auf Zahlung des Treuhandbetrages auch auf diesen Treuhandauftrag zwischen den Verkäufern und dem Beklagten stützt. Insoweit kann dem Rekurswerber nicht zugestimmt werden, dass die Ansprüche des Beitrittwerbers gegenüber dem Beklagten durch den gegenständlichen Prozess in keiner Weise tangiert werden, da allfällige Schadenersatzansprüche erhalten bleiben würden. Sollte dem Vorbringen des Klägers Folge gegeben werden und der Beklagte zur Zahlung von EUR 95.148,06 an die Insolvenzmasse verpflichtet werden, würde dies die vom Beitrittswerber behauptete Verpflichtung des Beklagten zur vorrangigen Leistung des Treuhandbetrages an ihn beschränken, was zumindest eine mittelbare Verschlechterung seiner Rechtsposition darstellt.
4. Insgesamt kommt d em Beitrittswerber somit ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten zu. Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.
5. Seitens des Beitrittswerbers wurde ein Kostenrekurs gegen den vom Kläger im Rekursverfahren verzeichneten Streitgenossenschaftszuschlag erhoben. Gegen die verzeichneten Kosten der Gegenseite können allenfalls Einwendungen erhoben werden. Ein Kostenrekurs steht nur gegen gerichtliche Entscheidungen zu. Der Kostenrekurs des Beitrittswerbers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
1. Das Erstgericht hat die Nebenintervention des Beitrittswerbers entgegen dem bestreitenden Antrag des Klägers zu Recht zugelassen, sodass dem Rekurs des Klägers keine Folge zu geben ist.
Der Kostenrekurs des Beklagten gegen die im Rekursverfahren verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung ist unzulässig, da Rechtsmittel nur gegen gerichtliche Entscheidungen erhoben werden können und zum Zeitpunkt der Kostenrekurserhebung noch keine Kostenentscheidung im Rekursverfahren vorlag.
2. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Es liegt ein Zwischenstreit zwischen dem Beitrittswerber und dem die Zulässigkeit des Beitritts bestreitenden Klägers über die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient vor, in dem der unterliegende Kläger kostenersatzpflichtig ist (RS0035436). Dem Beitrittswerber waren die tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Rekursbeantwortung zuzusprechen. Hingegen hat er die Kosten seines erfolglosen Kostenrekurses selbst zu tragen.
3. Der Revisionsrekurs im Zwischenstreit über die (Nicht-)Zulassung der Nebenintervention ist im Hinblick auf die bestätigende Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0108617).
Der Ausschluss nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO erfasst auch die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung (RS0044288). Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Kostenrekurses ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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