Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 134.091,52 sA , über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 134.091,52) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 26.05.2025, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger ist Verbraucher und wohnt seit vier Jahren in der Schweiz, wo er behördlich gemeldet ist. Er hält sich in der Schweiz auf und hat die Absicht dort zu bleiben. An einer Adresse in Österreich, hat der Kläger zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt für unbestimmte Dauer gewohnt. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 08.08.2024 wohnte der Kläger in der Schweiz. Die Beklagte ist Unternehmerin mit Sitz in Malta und bietet im Internet Glücksspiele an, ohne über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz zu verfügen. Der Kläger spielte zwischen 2013 und 2020 auf der Website der Beklagten Glücksspiele und erlitt dort Verluste.
Der Klägerbegehrt EUR 134.091,52 sA an Spielverlusten. Die Glücksspiele seien wegen Verstoß gegen das österreichische Glücksspielgesetz nichtig, weshalb ihm ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützte er auf Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO und Art 18 EuGVVO. Die Beklagte richte ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers aus, der seinen Wohnsitz in Österreich habe.
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit und beantragte Klagszurückweisung.
Mit der angefochtenen Entscheidung erklärte sich das Erstgericht für unzuständig und wies den Antrag auf Erlassung eines europäischen Zahlungsbefehls mit der Begründung zurück, der vom Kläger herangezogene Verbrauchergerichtsstand stelle auf den Wohnsitz ab. Da der Kläger bei Klagseinbringung seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe, sei keine Zuständigkeit nach Art 17 EuGVVO gegeben.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Bejahung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts mit dem Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren fortzusetzen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1. Als Verfahrensmangel rügt der Rekurswerber, das Erstgericht habe den von ihm geltend gemachten Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht erörtert. Es sei lediglich die Frage des Verbraucherwohnsitzes thematisiert worden. Der Kläger habe seine Ansprüche auch auf deliktischen Schadenersatz gestützt, da die Beklagte bewusst in das Glücksspielmonopol eingreife, was eine Schutzgesetzverletzung bewirke. Aus dem Vorbringen gehe hervor, dass sich der Kläger neben Bereicherungsrecht auch auf deliktischen Schadenersatz berufe. Damit liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, die rechtlichen Gesichtspunkte mit den Parteien zu erörtern. Da dies unterblieben sei, habe das Erstgericht diese Zuständigkeitsgrundlage in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
1.1 Der Rekurs ist in diesem Punkt nicht gesetzesgemäß ausgeführt, da der Rekurswerber nicht darlegt, welches weitere Vorbringen er erstattet hätte, wenn das Erstgericht die von ihm monierten Umstände erörtert hätte. Behauptet ein Rechtsmittelwerber eine Verletzung der §§ 182, 182a ZPO, muss er darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (RS0037325 [T5], RS0120056 [T2, T7, T12], RS0037095 [T4, T5]).
1.2 Der Kläger hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in seinem Antrag auf Erlassung eines europäischen Zahlungsbefehls auf den – dort in Österreich – angegebenen Wohnsitz iVm Art 17 und 18 EuGVVO gestützt. In der Eingabe vom 12.12.2024 machte er das Landesgericht Feldkirch gemäß § 252 Abs 3 ZPO namhaft, wobei er wiederum auf den Wohnsitz in Österreich und seine Verbrauchereigenschaft hinwies. Als Verbraucher könne er gemäß Art 18 EuGVVO am Verbraucherwohnsitz klagen. Er stütze seinen Anspruch (Bereicherungsrecht und Schadenersatz) ausschließlich auf die Nichtigkeit des Geschäfts nach § 879 ABGB, da die Beklagte trotz Fehlens einer Konzession Glücksspiel in Österreich anbiete. Auch im vorbereitenden Schriftsatz vom 06.02.2025 brachte er ausschließlich zur Zuständigkeit aufgrund des Verbraucherwohnsitzes vor.
1.3 Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung also nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Im Rahmen der Anleitungspflicht ist aber nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht jedoch darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte. Die richterliche Anleitungspflicht darf nicht überspannt werden und sie geht keinesfalls so weit, dass das Gericht auf eine Partei beratend einzuwirken hätte (RS0120057). Es bedarf keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat (RS0122365). Unabhängig davon, dass der Rekurs in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, liegt also auch kein Erörterungsmangel vor. Der Kläger hat die Zuständigkeit lediglich auf den von der Beklagten bestrittenen Verbraucherwohnsitzgerichtsstand gestützt. Das Gericht trifft keine Verpflichtung, den Kläger zu beraten, welches weitere Vorbringen er zur Zuständigkeitsbegründung erstatten könnte.
2. In der Rechtsrüge argumentiert der Rekurswerber, das Erstgericht habe die internationale Zuständigkeit für den geltend gemachten deliktischen Schadenersatzanspruch nach Art 7 Nr 2 EuGVVO zu Unrecht verneint. Für deliktische Ansprüche sei das Gericht am Ort des Schadeneintritts international zuständig, dies unabhängig vom Wohnsitz des Klägers. Die Beklagte habe die illegalen Online-Glücksspiele in Österreich angeboten, wo der Kläger seine Verluste erlitten habe. Daher sei die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben.
Abgesehen davon sei die internationale Zuständigkeit nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO dann gegeben, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat ausrichte, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gehabt habe. Der Kläger habe bei Vertragsabschluss und während der Spielverluste seinen Wohnsitz in Österreich gehabt. Die Tatsache, dass er später in die Schweiz verzogen sei, schade im Hinblick auf die perpetuatio fori nicht, nach der eine einmal begründete Zuständigkeit durch spätere Änderungen nicht verloren gehe.
2.1 Maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klagsangaben (RS011586, RS0050455). Wenn die schlüssigen (RS0116404), die Zuständigkeit begründenden, Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen (doppelt relevante Tatsachen) sind, so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RS0115860 [T4]). Sie sind auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrundezulegen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden (RS0050455 [T1]), soweit sie nicht durch das bereits durchgeführte Beweisverfahren und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine Änderung erfahren haben (vgl 8 Ob 23/19v, 8 Ob 45/19d). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten zwar nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, aber alle vorliegenden Informationen zu würdigen hat, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (RS0050455 [T9]).
Der Kläger hat sich zuständigkeitsbegründend lediglich auf den Verbrauchergerichtsstand und nicht auch auf Art 7 EuGVVO, den Gerichtsstand für Deliktsklagen, gestützt. Das Erstgericht hatte daher keine Veranlassung, auch diesen Gerichtsstand zu prüfen. Ein Fehler des Gerichts liegt nicht vor (vgl RS0036581).
2.2 Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bei Vertragsschluss oder bei Erleiden der Verluste seinen Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichts hatte (was nach den Feststellungen des Erstgerichts ohnehin nicht erwiesen wäre). Nach Art 18 EuGVVO kann die Klage des Verbrauchers vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Wohnsitz des Verbrauchers im Zeitpunkt der Klagserhebung, bei Wechsel während des Verfahrens gilt perpetuatio fori ( Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO 13 Art 18 EuGVVO 2012, Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 18 EuGVVO 2012, Rz 7, Rz 28). Verlegt der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat, kann der Verbraucher vor dem Gericht am Ort seines neuen Wohnsitzes Klage erheben. Ziel des Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 ist es unter anderem, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, seine Ansprüche ortsnah gerichtlich geltend zu machen ( Simotta , aaO Rz 18). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers bedeutet der Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit – perpetuatio fori – nicht, dass irgendwann einmal vorgelegene zuständigkeitsbegründende Umstände auch in Zukunft noch eine Zuständigkeit bei späterer Klagseinbringungen begründen können, sondern dass jedes Gericht in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, auch wenn sich nach Einleitung des Verfahrens die zuständigkeitsbegründenden Umstände geändert haben. Die zuständigkeitsbegründenden Umstände müssen im Zeitpunkt der Anhängigmachung bei Gericht vorliegen (vgl Scheuer in Fasching/Konecny³ § 29 JN, Rz 3).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat keine Kosten für die Rekursbeantwortung verzeichnet, der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
4. Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig, weil auch bestätigende Beschlüsse gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anfechtbar sind, wenn die Klage – wie hier – ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044536).
Der ordentliche Revisionsrekurs war jedoch nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantworten war.
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