RS0036581 – OGH Rechtssatz
Nur Fehler des Gerichtes, nicht aber Fehler im Parteienbereich können Gegenstand von Rechtsmitteln, worunter nur Berufung, Revision und Rekurs verstanden werden, sein. Der den Parteien für Mängel, die ausschließlich im Parteienbereich liegen, zur Verfügung stehende Rechtsbehelf ist der der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.