Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.
Rückverweise
Eine gütliche Einigung im Sinne des § 171 AußStrG liegt dann nicht vor, wenn die Bekräftigung aller Erben fehlt, daß die vorgelegte Vereinbarung ihren Willen entspricht. Eine Vereinbarung, der diese Bekräftigung fehlt, ist im…
…die gerichtliche Vornahme der Erbteilung, die bei volljährigen Erben überhaupt nur bei einer entsprechenden Einigung in Betracht käme, haben die Erben nicht angesucht (§ 171 AußStrG). An dieser Gesetzeslage vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine testamentarische Anordnung des Erblassers über die Erbteilung vom Gericht, falls es eine solche…
…formelle Ausführung des § 810 ABGB ist in den mit „Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft“ betitelten Regelungen der §§ 171 ff AußStrG geregelt. Gemäß § 173 Abs 1 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht dann, wenn sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810…
…Versteigerung wäre tatsächlich erteilt gewesen, gehen sie also ins Leere. Der Rekurswerber ist auch damit nicht im Recht, daß bei Nichtannahme der Zustimmungserklärung gemäß § 171 AußStrG. eine Tagsatzung anzuberaumen und bei ihr der Versuch zu machen gewesen wäre, eine Einigung herbeizuführen. Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich - wie sich aus dem Zusammenhalt mit…
…vor der Einantwortung gerichtlich, daß heißt im Abhandlungsverfahren, auseinanderzusetzen, vom übereinstimmenden Willen sämtlicher Miterben getragen sein müsse, könnte schon im Hinblick auf die im § 171 AußStrG behandelte Antragstellung nicht als offenbar gesetzwidrig erkannt werden. Ein solcher übereinstimmender Antrag aller drei Geschwister zur gerichtlichen Erbteilung vor der Einantwortung ist nicht aktenkundig. Der…
…das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren." Nach § 171 AußStrG wird „jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem…
Auffassung, daß die Unterschrift auf einem Erbübereinkommen (Privaturkunde) beglaubigt sein müssen, wenn in die Einantwortungsurkunde darauf gegründete Verbücherungsankündigungen aufgenommen werden sollen, den Formvorschriften des § 171 AußStrG aber nicht entsprochen wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig.…