AußStrG
Gliederung
III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung
§ 171 Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.
§ 171 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 171 Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
…§ 171. Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft ( § 810 ABGB ) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär…
§ 105 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 105 Verlassenschaftsabhandlung.
…§ 105. (1) Die Verlassenschaftsverfahren ( §§ 143 bis 185 AußStrG ) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist…
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