Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Johannes Häusle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 35.363,61 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.198,76 (darin EUR 366,46 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein vom Kläger im November 2018 erworbenes und von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug, das mit einem Motor des Typs C* der Abgasklasse Euro 6 ausgestattet ist.
Der Kläger begehrt EUR 35.363,61 sA Zug um Zug gegen Bereitstellung und Abholung des Fahrzeugs, in eventu EUR 7.078,35 sA Preisminderung, in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für die ihm aus dem Kauf des Fahrzeugs entstehenden Schäden. Im Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, nämlich ein Thermofenster, eine Umschaltlogik, eine Fahrkurven- und eine Zykluserkennung. Die unzulässigen Abschalteinrichtungen seien von der beklagten Partei vorsätzlich und rechtswidrig hergestellt worden. Bei deren Offenlegung hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Die Beklagte hafte insbesondere aus Schadenersatz wegen arglistiger Irreführung und wegen Schutzgesetzverletzung.
Die Beklagtebestreitet und beantragt Klagsabweisung. Es seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen, insbesondere keine Umschaltlogik und keine Fahrkurvenerkennung verbaut. Ein Thermofenster sei zwar verbaut, dieses wirke jedoch nur außerhalb des Temperaturbereichs zwischen – 24° C und + 70° C. Innerhalb dieses Bereichs sei die Abgasrückführung zu 100 % aktiv. Dieses Thermofenster sei zulässig, Stand der Technik und zum Motorschutz notwendig. Zusätzlich zur innermotorischen Maßnahme der Abgasrückführung (AGR) trage ein SCR-System im Wege der Abgasnachbehandlung zur wirksamen Reduktion von NO X -Emissionen bei. Es sei daher der Kompensationseffekt des SCR-Katalysators zu beachten und bezüglich der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems auf das Gesamtsystem aus Abgasnachbehandlung und Abgasrückführung abzustellen. Die Beklagte habe kein rechts- oder sittenwidriges Verhalten gesetzt. Jedenfalls treffe sie aufgrund entschuldbaren Rechtsirrtums kein Verschulden.
Mit Schriftsatz vom 25.3.2025 (ON 25) beantragte der Kläger die Unterbrechung des Verfahrens unter Hinweis auf das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19.2.2025 zu 7 Ob 163/24g. Nach Einräumung einer entsprechenden Äußerungsmöglichkeit sprach sich die Beklagte gegen die vom Kläger beantragte Unterbrechung des Verfahrens aus.
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 7 Ob 163/24g und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag fortgesetzt wird. Es ging dabei vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus. In der rechtlichen Beurteilung verwies es auf die genannte Entscheidung und gab die dort vom Obersten Gerichtshof formulierten Vorlagefragen wörtlich wieder. Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH komme auch im vorliegenden Fall aufgrund der Ähnlichkeit der Sachverhalte bzw Prozessstandpunkte Relevanz zu, weshalb die Verfahrensunterbrechung zweckmäßig und geboten sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der Beklagten , mit dem sie die Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses samt Verfahrensfortsetzung anstrebt.
In der rechtzeitigen Rekursbeantwortung beantragt der Kläger , dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1. Die Rekurswerberin vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Unterbrechung sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil es mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen an einem zum genannten Verfahren vergleichbaren Sachverhalt fehle. Zudem habe der Obersten Gerichtshof alle im angesprochenen Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen in ständiger Rechtsprechung bereits beantwortet, weshalb ein „acte claire“ vorliege. Nach den europarechtlichen Vorschriften und der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei nicht auf die im Realbetrieb, sondern ausschließlich auf die am Rollenprüfstand gemessenen Grenzwerte abzustellen. Schließlich stehe der Unterbrechung auch der von der Beklagten eingewendete entschuldbare Rechtsirrtum entgegen. Selbst im Fall der Beantwortung der Vorlagefragen zum Nachteil der Beklagten wäre dieser Einwand zu prüfen. Im Übrigen wiederholt die Rekurswerberin ihren Prozessstandpunkt, wonach auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit und nicht auf einzelne Komponenten bzw Maßnahmen abzustellen sei. Schließlich argumentiert sich auch mit der Beweislastverteilung.
2. In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung eines Zivilverfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem (pflichtgemäßen) Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0036765; Höllwerth in Fasching/Konecny³, § 190 ZPO Rz 77f; Fucik in Rechberger / Klicka, ZPO 5§ 190 Rz 1 mwN). Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründen zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht für ein anderes Gericht, das dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie das vorlegende Gericht (RIS-Justiz RS0114648). Wenn aber dieselben Erwägungen betreffend die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, weil die Entscheidungen des EuGH nicht nur das nationale Vorlagegericht bindet. Vielmehr entfaltet das Erkenntnis über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung insofern, als alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden haben (RIS-Justiz RS0110582 [T1, T3]; RS0110583).
3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss wörtlich wiedergegebenen Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs an den EuGH verwiesen (§ 500a ZPO). In dem dem Verfahren 7 Ob 163/24g zugrunde liegenden Fall hatte der dortige Kläger – wie hier – einen PKW mit einem Motor des Typs C* erworben. Die temperaturgesteuerte AGR (Thermofenster) fand darin – wie nach dem eigenen Prozessstandpunkt der Rekurswerberin auch im vorliegenden Fall (vgl ON 9) – zwischen -24° C und +70° C statt. In diesem Temperaturbereich war sie aktiv und die AGR-Rate unkorrigiert. Zusätzlich zur Abgasrückführung war eine aktive Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators verbaut. Beide Systeme (AGR und SCR) interagierten miteinander. Eine solche Interaktion verschiedener System zur Abgasreduktion behauptet die Rekurswerberin auch im vorliegenden Verfahren, steht sie doch – auch noch im vorliegenden Rechtsmittel – auf dem Standpunkt, es sei auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit abzustellen.
Damit entsprechen die eigenen Prozessbehauptungen der Beklagten hinsichtlich der oben genannten Aspekte im Wesentlichen jenem Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung zu beurteilen hat und bezüglich dessen er eine unionsrechtliche Klärung für erforderlich hält. Aus diesem Grund bedarf es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensunterbrechung im vorliegenden Fall auch keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen, ist die Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachlagen doch bereits unter Zugrundelegung des eigenen Prozessstandpunkts der Beklagten gegeben.
4. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs steht auch der Einwand eines entschuldbaren Rechtsirrtums der Verfahrensunterbrechung nicht entgegen (für viele: 10 ObS 13/25x; 8 Ob 22/25f; 6 Ob 138/24y; 6 Ob 231/24z; 9 Ob 5/25p).
5. Wenn die Beklagte gegen die Unterbrechung ins Treffen führt, es sei nicht auf die im Realbetrieb, sondern am Rollenprüfstand gemessenen Abgaswerte abzustellen, ist auf ein weiteres aktuelles Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshof zu verweisen. Die zu 8 Ob 99/24b gestellten Fragen befassen sich ua mit dieser Thematik.
6. Letztlich werden vom Obersten Gerichtshof sowohl in dem zu 7 Ob 163/24g als auch zu 8 Ob 99/24b gestellten Vorabentscheidungsersuchen Beweislastfragen thematisiert.
7. Damit erweist sich die Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen der genannten höchstgerichtlichen Entscheidung (RIS-Justiz RI0100220; Kohlegger in Fasching/Konecny3, Anhang zu § 190 ZPO Rz 262) als prozessökonomisch sinnvoll und zweckmäßig, weshalb dem Rekurs keine Folge zu geben war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Oberste Gerichtshof jüngst zahllose, bei ihm behängende, sowohl den gegenständlichen als auch andere Motoren betreffende Verfahren im Hinblick auf die beiden genannten Vorlagersuchen unterbrochen hat (vgl die in RIS-Justiz RS0135300 und RS0135307 angeführten Entscheidungen).
8. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 40, 41 ZPO. Bei einem Streit über eine Verfahrensunterbrechung liegt ein (echter) Zwischenstreit vor, für dessen Kosten ausschließlich sein Ausgang und nicht jener des Hauptverfahrens entscheidend ist (RIS-Justiz RS0035908; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.316f). Die Beklagte hat dem Kläger daher die tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen.
9. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden