Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 43.272,52 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 38.903 EUR) gegen das „Urteil“, richtig : den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2024, GZ 14 R 136/24h 65, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. August 2024, GZ 30 Cg 54/22s 59, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Dezember 2025, das Rekursverfahren fortzusetzen, wird abgewiesen .
Begründung:
[1] Am 28. März 2025 wurde das Rekursverfahrenbis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C 175/25, NS gegen Volkswagen) und am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C 182/25, TS gegen Volkswagen) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nach Vorliegen beider Entscheidungen von Amts wegen fortgesetzt wird.
[2]Beide Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sind noch offen. Das Verfahren zu 7 Ob 163/24g ist noch nicht beendet; über einen dort eingelangten Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden.
[3] Da die Voraussetzungen für eine Fortsetzung derzeit nicht vorliegen, war der Antrag des Klägers spruchgemäß abzuweisen.
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