Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Polizist, Niederlande, vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Mils bei Imst, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, Schüler, Deutschland, vertreten durch Dr. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in Zell am Ziller, wegen (eingeschränkt) EUR 21.047,35 s.A. und Festellung (Streitinteresse EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.11.2024, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 3.269,22 (darin enthalten EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 7.2.2020 ereignete sich gegen 12:10 Uhr in ** im Skigebiet ** auf der blau markierten Piste Nr 6 ein Skiunfall, an dem der Kläger und der Beklagte als Alpin-Schifahrer beteiligt waren und bei dem der Kläger verletzt wurde.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 21.047,35 s.A. an Schadenersatz sowie die Feststellung, dass ihm der Beklagte für sämtliche kausalen Spät- und Folgeschäden aus dem Unfall vom 7.2.2020 hafte.
Zum Unfallhergang brachte er vor, dass der Beklagte als der von hinten/oben kommende und schnellere Skifahrer ihn von hinten niedergestoßen habe. Das Alleinverschulden am Unfall trage daher der Beklagte.
Der Beklagte wandte dagegen ein, dass er selbst bei mäßiger Geschwindigkeit und in relativer gerader Linie in Schwüngen abgefahren sei, als plötzlich der Kläger von rechts hinten kommend mit ihm kollidiert sei. Das Alleinverschulden am Unfall treffe nicht ihn, sondern den Kläger.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Prozesskostenersatz. Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde, wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben werden:
„ Der Unfall ereignete sich in einem übersichtlichen Hangabschnitt der beidseits randmarkierten Piste Nr. 6 (blau) im Skigebiet **, welche in dieser Gegend eine Präparierungsbreite von rund 53 m aufwies. Das Gefälle sinkt von ca. 23 auf ca. 14 Grad in Richtung der Unfallstelle ab. Das Wetter war schön, die Sicht dementsprechend gut und die Beschaffenheit der Piste griffig mit geringen Schwunganhäufungen. Einsicht in die spätere Unfallstelle bestand etwa vom Bereich der darüber gelegenen C* aus ca. 134 m Entfernung. Die Piste war zum Unfallzeitpunkt mittel frequentiert.
Der Kläger und der Beklagte sind beide fortgeschrittene Skifahrer.
Der Kläger war am Unfalltag mit seinem Sohn unterwegs. Die beiden legten ca. 40 m oberhalb der späteren Kollisionsstelle am linken Pistenrand einen Halt ein.
Der Beklagte war am Unfalltag mit seiner Abiturklasse unterwegs und legte den letzten Halt vor der Kollision mit seiner Gruppe bei der C* ein.
Der Kläger fuhr nach dem letzten Halt vor seinem Sohn los und fuhr im linken Bereich der Piste, in welchem Abstand zum linken Pistenrand ist nicht feststellbar, mit langsamer bis mittlerer, nicht näher feststellbarer Geschwindigkeit in Schwüngen ab .
Sein Sohn folgte ihm in einem nicht näher feststellbaren Abstand und hielt dabei eine nicht feststellbare Fahrlinie ein.
Die aus 12 bis 15 Personen bestehende Gruppe des Beklagten fuhr der nicht feststellbaren, von ihrer Lehrerin vorgegebenen Fahrlinie folgend ab. Der Beklagte fuhr als letzter der Gruppe in einem nicht näher feststellbaren Abstand zur vorletzten Person dieser Gruppe ab. Er hatte eine Box in seinem Rucksack, aus welcher laute Musik ertönte. Er fuhr mit mittlerer, nicht näher feststellbarer Geschwindigkeit in Schwüngen ab. Er fuhr nicht im „Schuss“ von rechts oben in Richtung des linken Pistenrands.
Nicht feststellbar ist, bezogen auf einen Zeitraum von 5 bis 0 Sekunden vor der Kollision,
- welche Geschwindigkeiten und welche Fahrlinien die Streitteile in Annäherung an die spätere Kollisionsstelle einhielten und wie sie sich einander annäherten, insbesondere ob und bejahendenfalls zu welchen Zeitpunkten bzw in welchem Zeitraum der Beklagte der hintere/obere Skifahrer war;
- ob und bejahendenfalls welche wechselseitigen Sichtmöglichkeiten und ob und bejahendenfalls welche
- Möglichkeiten, die Gefahr der Kollision zu erkennen und rechtzeitig ein unfallvermeidendes Verhalten zu setzen, für die Streitteile bestanden hätten .
In weiterer Folge kam es an einer nicht näher feststellbaren Stelle zwischen dem linken Pistenrand und in etwa der Pistenmitte zur Kollision zwischen Kläger und Beklagtem, durch welche beide zu Sturz kamen.
Nicht feststellbar ist, ob der Beklagte von hinten/oben kommend mit dem Kläger im Bereich seines Rückens kollidierte und diesen so zu Sturz brachte, ohne dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, den Beklagten vorher wahrzunehmen und auf seine Annäherung zu reagieren. Der Kläger fuhr nicht von hinten rechts auf den Beklagten auf.
Durch die Kollision erlitt der Kläger einen Bruch des linken Schienbeins, jedoch keine Verletzung der linken Schulter. “
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt unter Anwendung von österreichischem materiellen Recht zusammengefasst dahingehend, dass dem beweispflichtigen Kläger der Nachweis eines haftungsbegründenden Verhaltens des Beklagten misslungen und das Klagebegehren aus diesem Grund vollinhaltlich abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers , mit der er – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung – die Abänderung des Urteils im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
Der Kläger bekämpft die in Fettdruck hervorgehobenen Sachverhaltsannahmen und strebt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen an:
„ Der Kläger fuhr nach dem letzten Halt vor seinem Sohn los und fuhr im linken Bereich der Piste, in welchem Abstand zum linken Pistenrand ist nicht feststellbar, mit langsamer, nicht näher feststellbarer Geschwindigkeit in Schwüngen ab.
Nicht feststellbar ist, bezogen auf einen Zeitraum von 5 bis 0 Sekunden vor der Kollision, welche Geschwindigkeiten und welche Fahrlinien die Streitteile in Annäherung an die spätere Kollisionsstelle einhielten.
Der Beklagte näherte sich dem Kläger von hinten/oben kommend, kollidierte mit dem Kläger im Bereich des Rückens und brachte ihn zu Sturz. Der Beklagte hätte bei vorausschauender Fahrweise als von hinten/oben kommender Pistenbenützer die Möglichkeit gehabt, den Kläger rechtzeitig wahrzunehmen und den Unfall zu vermeiden, etwa durch Temporeduktion oder durch die Wahl eines größeren Seiten- und Tiefenabstandes beim Vorbeifahren am Kläger.
Der Kläger hingegen konnte den von hinten/oben kommenden Beklagten nicht sehen und deshalb nicht unfallvermeidend reagieren. “
Das Erstgericht hätte den Unfallhergang auf Basis der Unfallschilderung des Klägers und seines Sohnes feststellen müssen. Insbesondere der Unfallhergang gemäß der Aussage des Klägers sei laut dem skitechnischen Sachverständigen technisch nachvollziehbar gewesen. Allein aus dem Umstand, dass die vom Kläger angegebenen Endlagen im Allgemeinen und speziell jene des Beklagten sturztechnisch nicht nachvollziehbar gewesen seien, könne weder darauf geschlossen werden, dass der Unfallhergang nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit aufklärbar sei, noch dass der Kläger ganz allgemein unglaubwürdig wäre. Die Unfallschilderungen des Klägers und seines Sohnes würden auch nicht durch das vom Beklagten vorgelegte Video widerlegt, sondern seien nach wie vor möglich. Auch aus dem Abschlussbericht der Polizei ergebe sich eine relativ gerade Fahrt des Beklagten und eine höhere Geschwindigkeit im Vergleich zu anderen auf der Piste abfahrenden Wintersportlern. Aus dem Video ergebe sich auch, dass der Kläger mehrere Pistenteilnehmer überholt habe.
Hiezu ist zu erwägen:
1.1.Das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung ist darin gelegen, aus den – zumeist unterschiedlichen – Ergebnissen eines Beweisverfahrens Schlussfolgerungen auf die vom Prozessvorbringen der Streitteile erfassten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Für eine positive Feststellung wird vom Gericht die Überzeugung verlangt, das hinsichtlich einer tatsächlichen Prozessbehauptung ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht wird, der es rechtfertigt, als Richter die fragliche Tatsache für wahr zu halten. Das anzuwendende Regelbeweismaß der ZPO ist eine hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701).
Bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 272 ZPO ist der Richter durch keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob er einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht. Dabei kommt dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgebliche Bedeutung zu. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, zu entscheiden hat.
Bei Behandlung einer Beweisrüge ist zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (RI0100099). Einer Beweisrüge kann erst dann ein Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung richtet, sprechen, reicht jedoch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist darzulegen, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für eine andere Feststellung vorliegen (9 Ob 104/22t Rz 7; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff).
1.2.Das Erstgericht hat eine äußerst gründliche, sich mit allen Beweisergebnissen intensiv auseinandersetzende Beweiswürdigung vorgenommen. Diese wurde vom Berufungsgericht anhand der Argumente der vom Kläger ausgeführten Beweisrüge geprüft. Gegen die überzeugende, lebensnahe und bei Zusammenschau aller Beweisergebnisse vollkommen unbedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts wurden keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, die die Beweiswürdigung in irgendeinem Punkt bedenklich erscheinen lassen. Auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann daher zunächst gemäß § 500a ZPO (zu dessen Anwendung bei Fragen der Beweiswürdigung vgl RS0122301) verwiesen werden. Das Berufungsgericht kann sich daher auf eine kurze Begründung seiner Beurteilung beschränken.
1.2.1. Zutreffend ist, dass der skitechnische Sachverständige ausgeführt hatte, dass der Unfall aus technischer Sicht im Sinne eines Anpralls im rechten Bereich des Rückens des Klägers zwar nachvollziehbar, jedoch nicht objektivierbar sei. Der Sachverständige führte aber auch aus, dass die Endlage und das Abrutschen des Beklagen in Rückenlage auch damit erklärt werden könne, dass sich der Kläger von links seitlich auf den Beklagten zubewegte und es zu einem Anprall von links seitlich gekommen sei (Gutachtensergänzung ON 60.4, S 8). Diese Unfallversion wurde jedoch von keinem der Beteiligten geschildert. Die vom Sohn des Klägers geschilderte und auch dem Abschlussbericht der Polizei zugrunde gelegte Schussfahrt des Klägers von rechts nach links ist nach den Ausführungen des skitechnischen Sachverständigen unter Auswertung des Videos aufgrund des seitlich wechselnden Bildhintergrundes (bei fix montierter Kamera) hingegen nicht wahrscheinlich (Gutachten ON 44, S 13).
Es mag durchaus sein, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beklagte zunächst der etwas schnellere Skifahrer gewesen ist. Maßgeblich ist aber, dass sich dies nach den Darlegungen des skitechnischen Sachverständigen nicht objektivieren lässt. Die das Regelbeweismaß darstellende hohe Wahrscheinlichkeit wird dadurch nicht erreicht.
Die Unfallversion des Beklagten ist, was seine Behauptungen zur Anprallsituation anbelangt, durch die Ausführungen des skitechnischen Sachverständigen in Zusammenschau mit dem Video widerlegt. Der skitechnische Sachverständige führte nämlich nachvollziehbar aus, dass aufgrund der Anprallsituation auszuschließen ist, dass der Kläger von talwärts gesehen rechts hinten kommend mit dem Beklagten kollidierte, weil der Beklagte nicht in Bauch-, sondern in Rückenlage abrutschte (ON 60.4, S 8).
Die Aussage des Klägers kann zur Rekonstruktion des Unfallhergangs im Ergebnis nichts beitragen. Der Kläger konnte nur angeben, dass er einen Anprall von rechts (rechter Bereich seines Rückens) wahrgenommen habe.
1.2.2. Zusammengefasst zeigt sich, dass die Beweisergebnisse keine ausreichenden Anhaltspunkte zur vollständigen Rekonstruktion des Unfallgeschehens bieten. Die alleinige Heranziehung der Aussage des Klägers und seines Sohnes unter Ausklammerung der damit in Widerspruch stehenden skitechnischen Ausführungen des Sachverständigen lässt sich nicht rechtfertigen.
1.3. Der Beweisrüge kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1.Das Erstgericht hat, da der Kläger seinen Wohnsitz in den Niederlanden, der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hat und sohin ein Auslandsbezug gegeben ist, infolge des in Österreich gelegenen Unfallorts zutreffend österreichisches Recht zur Anwendung gebracht (Art 4 Abs 1 Rom II-VO). Dies wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (RS0040169).
2.2. In seiner Rechtsrüge im engeren Sinn vertritt der Kläger die Ansicht, dass aufgrund des Umstandes, dass der Kläger mit langsamer bis mittlerer, der Beklagte jedoch mit mittlerer Geschwindigkeit gefahren sei, der Kläger der langsamere Skifahrer und der Beklagte der schnellere Skifahrer gewesen sei. Daraus resultiere ein Verstoß gegen FIS-Regel Nr 2, wonach jeder Skifahrer auf Sicht fahren sowie seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen müsse.
Hiezu ist zu erwägen:
2.2.1. Diese Argumentation ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, stellt doch ein Geschwindigkeitsunterschied von Skifahrern für sich allein keinen Verstoß gegen eine FIS-Regel dar.
Im Hinblick auf die wesentlichen den Unfallhergang betreffenden Umstände hat das Erstgericht jedoch die vom Berufungsgericht überprüften Negativfeststellungen getroffen. Diese gehen zu Lasten des für ein Verschulden des Unfallgegners beweispflichtigen Klägers.
2.2.2. Der Rechtsrüge kommt daher in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
2.3. Der Kläger macht im Rahmen der Rechtsrüge sekundäre Feststellungsmängel geltend. Das Erstgericht habe es verabsäumt, vom Kläger in seiner Berufung näher bezeichnete Feststellungen zu den Unfallfolgen, zu den unfallkausal erlittenen Schmerzen, zur Pflege- und Haushaltshilfe, zu den dem Kläger unfallkausal entstandenen Therapie-, Medikamenten-, Fahrt-, Reise- und frustrierten Kosten, zum Verdienstentgang, zu den Dauerfolgen sowie zu einem im Feststellungsbegehren geltend gemachten möglichen zukünftigen Steuerschaden zu treffen. Das völlige Fehlen von Feststellungen zu den Unfallfolgen werde auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
Hiezu ist zu erwägen:
2.3.1. Soweit der Kläger das Fehlen von Feststellungen zur ziffernmäßigen Schadenshöhe und zum Feststellungsbegehren moniert, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht – wie bereits im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge im engeren Sinn aufgezeigt wurde – zu Recht das Klagebegehren bereits mangels Haftung des Beklagten dem Grunde nach abgewiesen hat.
2.3.2. Aus diesem Grund bedarf es keiner Feststellungen zur Schadenshöhe und zum Feststellungsbegehren, sodass auch insoweit weder sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, noch eine – vom Kläger auch nicht näher ausgeführte – Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben ist.
3. Der Berufung des Klägers war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4. Verfahrensrechtliches:
4.1.Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Dem vollständig obsiegenden Beklagten waren die Kosten seiner richtig und tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
4.2.Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht nur in einem Geldbetrag bestand, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von dem vom Kläger angegebenen Wert seines Feststellungsinteresses abzugehen, sodass sich in Verbindung mit dem im Berufungsverfahren strittigen Zahlungsbegehren ein Entscheidungsgegenstand von über EUR 30.000,-- ergibt.
4.3.Im vorliegenden Rechtsstreit waren nur nicht revisible Tatfragen des Unfallhergangs und keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden