Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , 2. C* D* GmbH , 3. H* D* GmbH , alle vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, und dem auf Seiten der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenienten I* J* , vertreten durch Mag. Claudia Lantos, LL.M., Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei N* O* , vertreten durch Dr. Oliver Kühnl als Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 50.000,-- sA und Unterlassung (Streitinteresse EUR 20.000,--; Gesamtstreitinteresse EUR 70.000,-- sA), hier wegen Zulassung der Nebenintervention, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Rekursbeantwortung der klagenden Parteien, deren Kosten sie selbst zu tragen haben, wird zurückgewiesen .
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II. Dem Rekurs der beklagten Partei wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien die mit EUR 2.274,54 bestimmten Kosten dieses Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen dessen Vertreterin zu ersetzen.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit ihrer am 9.10.2023 eingebrachten Klage begehren die Kläger die Zahlung von EUR 50.000,-- samt 4 % Zinsen seit 29.9.2023 sowie den Beklagten zu verpflichten, eine Kontaktaufnahme mit dem Erstkläger, dessen Familienmitgliedern, den Geschäftsführern oder Gesellschaftern der Zweit- und Drittklägerin sowie P* direkt oder indirekt, schriftlich oder mündlich, zu unterlassen. Sie bringen im Wesentlichen vor, mit dem Beklagten am 14.11.2018 eine „Generalbereinigung“ abgeschlossen zu haben. Sie hätten eine Zahlung von EUR 50.000,-- an den Beklagten zugesagt, während sich dieser verpflichtet habe, künftig weder mit dem Erstkläger, noch mit seinen Familienmitgliedern, den jeweiligen Geschäftsführern und Gesellschaftern der Zweit- und Drittklägerin sowie P*, unabhängig davon, ob es sich um Themen aus der Vergangenheit oder um künftige Anknüpfungspunkte handle, in Kontakt zu treten. Des Weiteren habe sich der Beklagte verpflichtet, in Zukunft Dritten gegenüber weder irgendwelche Äußerungen zu tätigen oder Informationen zu geben, die das Ansehen, den Ruf, das berufliche Fortkommen der Vertragsparteien oder den wirtschaftlichen Erfolg der Kläger schaden könnten, noch Anzeigen an Behörden und Medien direkt oder indirekt zu erstatten oder zu veranlassen. Für den Fall des Zuwiderhandelns habe der Beklagte zugesichert, den Entschädigungsbetrag von EUR 50.000,-- zurückzuzahlen und Schadenersatz zu leisten.
Mit Schreiben vom 29.1.2023 habe der Beklagte den Erstkläger aufgefordert, EUR 220.000,-- plus Zinsen an ihn zu zahlen. In weiteren Schreiben an den Erstkläger vom 31.3.2023, 24.4.2023 und 4.6.2023 habe er für den Fall der Nichtzahlung unter anderem mit unberechtigten Anzeigen und dem Gang an die Medien gedroht. Somit habe der Beklagte gegen die Generalbereinigung verstoßen.
Der Beklagte bestreitet, beantragt Klagsabweisung und wendet ein, unabhängig von der Generalvereinbarung gebe es eine aufrechte Provisionsvereinbarung der Streitteile und liege im Schreiben seines Rechtsvertreters an den Erstkläger vom 15.9.2023 kein Verstoß gegen die Generalvereinbarung. Sofern in dieser von allfälligen für die Vergangenheit und Zukunft gestellten Ansprüchen die Rede sei, sei dies sittenwidrig; darüber hinaus sei sie hinsichtlich der Dauer des Kontaktverbots sowie auch inhaltlich zu unbestimmt. Gegenstand der Vereinbarung sei nur die damals bestehende, konkret in Gang befindliche Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen gewesen, nicht jedoch die Provisionsvereinbarung vom 27.3.2011: Aus der tatsächlich erfolgten Umwidmung ** (F*/**) von Freiland in Bauland bzw durch das Erzielen des gleichen Ergebnisses durch andere Konstellationen schulde der Erstkläger dem Beklagten aufgrund dieser Provisionsvereinbarung EUR 220.000,--. Dieser Betrag werde einer etwaig zu Recht bestehenden Klagsforderung aufrechnungsweise entgegengehalten.
In seiner Streitverkündung (ON 30) führt der Beklagte aus, die Generalbereinigung sei ihm so von Seiten seiner Rechtsanwälte J* und Q* erklärt worden, weshalb im Falle seines Unterliegens eventuelle Regressansprüche aufgrund von Beratungsfehlern gegen diese bestünden.
Mit Schriftsatz vom 21.1.2025 (ON 57) erklärte I* J* seinen Streitbeitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Kläger mit der Begründung, er habe den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag ordnungs- und vereinbarungsgemäß, insbesondere mängelfrei errichtet und ordnungsgemäß abgewickelt. Er habe somit ein berechtigtes rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger, zumal ihm Regressnahme dezidiert angedroht worden sei, seine Rechtssphäre berührt werde und sich die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung unmittelbar auf das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Streitpartei und ihm auswirke.
In der Tagsatzung vom 23.1.2025 beantragte der Beklagte die Zurückweisung des Streitbeitritts mit der Begründung, es bestehe kein rechtliches Interesse am Beitritt auf Klagsseite.
In dem vom Erstgericht eingeräumten und am 18.2.2025 eingebrachten Schriftsatz (ON 62) begründet der Beklagte seinen Zurückweisungsantrag weiters damit, das Obsiegen der Kläger löse überhaupt erst Ansprüche des Beklagten gegenüber dem Nebenintervenienten aus; sollten die Kläger verlieren, habe der Beklagte jedoch keine Regressmöglichkeit gegenüber dem Nebenintervenienten. Die Kläger wiederum könnten beim Nebenintervenienten niemals regressieren, da diese zueinander in keinem Rechtsverhältnis gestanden seien; sie seien stets von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten worden. Zudem sei ein Regress seitens der Kläger nicht angekündigt worden.
Im Schriftsatz vom 13.3.2025 (ON 65) bringt der Nebenintervenient ergänzend vor, es wäre sowohl eine Haftung gegenüber den Klägern als auch dem Beklagten rechtlich denkmöglich. Ein allfälliger Regressprozess sei naturgemäß nicht ausgeschlossen und diene der Streitbeitritt daher jedenfalls der Wahrung des eigenen rechtlichen Gehörs, um seine Rechtsstellung bereits in diesem Verfahren entsprechend vertreten zu können.
Das Erstgericht wies mit dem bekämpften Beschluss vom 20.3.2025 nach Einlagen der eingeräumten Schriftsätze ohne weitere Verhandlung den Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervention ab (Pkt 2.) und ließ die Nebenintervention zu (Pkt 1.).
In seiner rechtlichen Begründung führte es aus, der Beklagte erachte die Generalbereinigung als nicht wirksam zustande gekommen, da der Nebenintervenient einen Beratungsfehler begangen und die Vereinbarung zu unbestimmt formuliert habe. Der Beklagte habe die Forderung von Schadenersatzansprüchen in Aussicht gestellt und könne eine Regressforderung wegen schadenskausaler Pflichtverletzungen als Rechtsanwalt nicht von vornherein als unplausibel angesehen werden. Der Ausgang dieses Verfahrens wirke sich somit unmittelbar auf die Rechtssphäre des Nebenintervenienten aus, weshalb ein rechtliches Interesse zu bejahen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der rechtzeitige Rekurs des Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, die Nebenintervention nicht zuzulassen; hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 70).
In seiner fristgerechten Rekursbeantwortung beantragt der Nebenintervenient, dem gegnerischen Rechtsmittel kostenpflichtig den Erfolg zu versagen (ON 71). Die Kläger erstatteten ebenfalls eine Rekursbeantwortung (ON 72).
I. Zur Rekursbeantwortung der Kläger:
Durch den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist zwischen dem antragstellenden Beklagten und dem Nebenintervenienten ein Zwischenstreit entstanden, an dem die Kläger nicht beteiligt sind. In diesem Zwischenstreit stehen sich nur der Beklagte und der Nebenintervenient gegenüber (vgl RS0035743; RS0106174).
Aus diesen Gründen war die Rekursbeantwortung der Kläger als unzulässig zurückzuweisen (vgl 3 Ob 197/19w). Deren Kosten sind daher von den Klägern selbst zu tragen.
Beschlüsse des Rekursgerichts, mit dem eine Rekursbeantwortung zurückgewiesen wird, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar (RS0113736 [T3]). Da sich das Rekursgericht auf eine einheitliche Rechtsprechung stützen konnte, war über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden. Der Revisionsrekurs erweist sich daher aus diesem Grund als nicht zulässig.
II. Der Rekurs ist aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt:
1. Der Rekurswerber argumentiert im Wesentlichen, dem Nebenintervenienten fehle das rechtliche Interesse, da die Kläger kein Rechtsverhältnis zu diesem gehabt hätten und sich daher bei diesem auch nicht regressieren könnten. Der Nebenintervenient sei ausschließlich für den Beklagten als Vertragsverfasser tätig gewesen, während die Kläger von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten worden seien. Die ersten Vertragsvarianten habe der Rechtsanwalt der Kläger entworfen, die restlichen der Nebenintervenient als Rechtsanwalt des Beklagten. Der Nebenintervenient habe somit ausschließlich ein rechtliches Interesse, sich auf Seiten des Beklagten dem Prozess anzuschließen.
1.1. Der Nebenintervenient hat die Tatsachen, aus denen er sein rechtliches oder gesetzliches Interventionsinteresse ableitet, im Falle ihrer Bestreitung durch den Antragsteller darzutun, dh zu bescheinigen ( Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 18 ZPO Rz 32; RS0035678). Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hatte infolge des Zurückweisungsantrags sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von dem Nebenintervenienten vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RS0035678).
Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus (RS0106173 [T3]). Es reicht jedoch aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden, kein Zweifel bestehen (RS0106173 [T5]). Wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen (RS0035638 [T5, T6]). Ob das erforderliche rechtliche Interesse am Streitbeitritt besteht, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (RS0035638 [T7]).
1.2. Wenn von beiden Parteien der Regress droht bzw eine Partei den Streit verkündet hat, auf deren Seite ein rechtliches Interesse vorliegt und auch auf der anderen Seite ein rechtliches Interesse am Beitritt gegeben ist, steht es dem Nebenintervenienten offen, auf welcher Seite er sich am Rechtsstreit beteiligt ( Schneider aaO Rz 21). In diesen Fällen ist es der Einschätzung des Nebenintervenienten zu überlassen, welche Ansprüche ihm wahrscheinlicher erscheinen und auf welcher Seite er dem Prozess beitritt (RS0117330).
Die bloß vom rechtlichen Interesse an der Entscheidung über eine im Prozess eingewendete Gegenforderung abgeleitete Nebenintervention ist sowohl auf Seiten des Beklagten wie auch des Klägers unzulässig (RS0033869).
1.3. Die Echtheit der von den Klägern dem Klagebegehren zugrunde gelegten Generalvereinbarung Beilage ./A wurde vom Beklagten anerkannt (ON 58); zudem bestätigt er seine darauf mit Datum 14.11.2018 versehene Unterschrift (ON 47 S 6). Ob eine (vom Beklagten bestrittene) Gegenzeichnung der Kläger vorliegt, ist im Hauptverfahren zu prüfen. Der Inhalt der Generalvereinbarung Beilage ./A kann daher dem Rekursverfahren ohne Weiters zugrunde gelegt werden (RS0121557):
„Die Vertragsparteien treffen zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Forderungen und Ansprüche der Vertragsteile - mit Vorbehalt Vertragspunkt IV. - aus welchem Titel auch immer nachstehende
GENERALBEREINIGUNG
I.
Mit Abschluss dieses Vergleiches sind alle allfälligen, für die Vergangenheit und Zukunft gestellten Ansprüche des Herrn R* O* gegenüber den Vertragsparteien zu 1. a., b., c. abgegolten.
Die H* D* GmbH verpflichtet sich, an Herrn R* O* einen Entschädigungsbetrag für alle von ihm gegenüber der H* D* GmbH, der C* D* GmbH und Herrn A* B* erbrachten Dienste und Leistungen in Höhe von € 50.000,00 (inkl. allfälliger Steuern) zu bezahlen. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach allseits erfolgter Unterfertigung dieses Vertrages auf das vom Vertragsverfasser I* J*, Rechtsanwalt in K*, L*strasse M*, bei der S* AG eingerichtete Treuhandkonto ... zu bezahlen und erteilen sämtliche Vertragsparteien dem Treuhänder folgenden Treuhandauftrag zur Ausbezahlung dieses Betrages wie folgt:
- ein Teilbetrag von € 35.000,00 nach Einlagen des Entschädigungsbetrages auf dem Treuhandkonto;
- der restliche Teilbetrag von € 15.000,00 nach Ablauf eines Jahres nach erfolgter Unterfertigung dieses Vertrages.
Eine Wertsicherung wird nicht vereinbart. Zinsen des Treuhanderlages abzüglich der Kontoführungsspesen stehen Herrn O* zu.
II.
Herr R* O* verpflichtet sich, künftig weder mit Herrn B* A*, noch mit seinen Familienmitgliedern, den jeweiligen Geschäftsführern und Gesellschaftern der H* D* GmbH T* C* D* GmbH sowie Herrn P*, sei es direkt oder indirekt, schriftlich oder mündlich in Kontakt zu treten, unabhängig davon, ob es sich um Themen aus der Vergangenheit oder um künftige Anknüpfungspunkte handelt.
Weiters verpflichten sich die Parteien über den Inhalt dieser Vereinbarung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten.
Im Hinblick auf die Abwicklung der gegenständlichen Vereinbarung wird dies durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Herrn R* O*, Herrn I* J*, Rechtsanwalt in K*, L*strasse M*, erfolgen.
Sollte Herr O* von Herrn A* B* oder dessen Umfeld oder Firmen in dessen Einflussbereich kontaktiert werden, kann Herr O* eine Kontaktaufnahme vornehmen.
Des Weiteren verpflichtet sich Herr O* in Zukunft Dritten gegenüber weder irgendwelche Äußerungen zu tätigen oder Informationen zu geben - sei es mündlich oder schriftlich – die das Ansehen, den Ruf, das berufliche Fortkommen der Vertragsparteien oder deren wirtschaftlichen Erfolg zu 1. a., b., c. schaden könnten, noch Anzeigen an Behörden und Medien direkt oder indirekt zu erstatten oder zu veranlassen. Im Fall des Zuwiderhandelns besteht für Herrn R* O* die Verpflichtung den vertragsgegenständlichen Entschädigungsbetrag rückzuerstatten und Schadenersatz zu leisten.
III.
Für den Fall, dass ursprünglich Äußerungen/Drohungen von Herrn R* O* gegenüber Herrn A* B* getätigt worden sind, teilt Herr R* O* mit dieser Vereinbarung mit, dass es nicht in seiner Absicht gelegen war, ehrenrührige Äußerungen/Drohungen abzugeben und sind diese missverständlich gefallen. Es lag nicht in der Absicht des Herrn R* O* Herrn A* B* zu beleidigen und drückt Herr R* O* mit dieser Vereinbarung darüber sein Bedauern aus.
IV.
Weiters verpflichten sich die Vertragsparteien 1.a., 1.b. 1.c zu ungeteilten Händen die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Herrn R* O* durch seinen ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt I* J* in Höhe von EURO 7.200 (inkl USt) binnen 14 Tagen auf das Konto der Rechtsanwaltskanzlei J* ... zu leisten.“
1.4. Die Kläger haben weder eine Inanspruchnahme des Nebenintervenienten angekündigt noch eigenes Vorbringen dahingehend erstattet, auf welcher Rechtsgrundlage eine solche beruhen sollte. Sie bringen selbst vor, der Nebenintervenient sei der Vertreter des Beklagten gewesen, während ihre eigene Rechtsvertretung von U* ausgeübt worden sei. Auch wenn das Vorbringen des Nebenintervenienten konkrete Tatsachenbehauptungen zu möglichen Ansprüchen der Kläger bei Prozessverlust ihm gegenüber vermissen lässt, ergibt sich aus der Generalbereinigung zumindest ein Konnex durch den Treuhandvertrag und die Klausel der Kostentragung. Darauf kommt es im Ergebnis aber gar nicht an. Ein Interventionsinteresse ist nämlich schon dann zu bejahen, wenn der Dritte durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits in seiner Rechtssphäre berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen (RS0035638; vgl 5 Ob 67/10d)
1.5. Hier wurden dem Nebenintervenienten vom Beklagten Schadenersatzansprüche wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit der Verfassung der Generalbereinigung in Aussicht gestellt. Das allfällige Vorliegen einer (teilweise) unwirksamen Vereinbarung wirkt sich grundsätzlich auf die privatrechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten aus. Der Beklagte argumentiert jedoch bereits in diesem Verfahren zu seiner Verteidigung mit Fehlern des Nebenintervenienten, wodurch ein Streitbeitritt auf Seiten des Beklagten zur Wahrung der eigenen Interessen nicht eingängig wäre, da der Nebenintervenient keine dem Vorbringen des Beklagten widersprechenden Tatsachenbehauptungen zur Abwehr des angedrohten Regresses aufstellen könnte.
Nach gefestigter Rechtsprechung besteht eine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht insoweit nicht, als der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchzusetzen oder einen behaupteten Schadenersatzanspruch abzuwehren. Diese Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht „in eigener Sache“ beschränkt sich nicht bloß auf Auseinandersetzungen, an denen (nur) der Rechtsanwalt und sein ehemaliger Mandant beteiligt sind, sondern gilt auch für Konstellationen, in denen die an sich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person dem Prozess als Nebenintervenientin beitritt, dies ohne Unterschied, ob der (aktuelle oder ehemalige) Prozessgegner des ehemaligen Mandanten vom Rechtsanwalt als Streithelfer oder als Widerpart von den Interna des Mandatsverhältnisses Kenntnis erlangt (**; **; RS0114273 [T1, T2]); 4 Ob 138/16x mwN). Im Blick zu behalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Beklagter, dem im Vorprozess der Streit verkündet wurde, bei Unterlassung der Nebenintervention in einem allfälligen Folge-(regress-)prozess den Bestand eines zwischen dem dortigen Beklagten und dem Dritten festgestellten Rechts nicht mehr bestreiten kann (RS0107338).
Dass ein für den Beklagten (auch teilweise) negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens die Rechtslage des Nebenintervenienten insofern verbessert, als damit der dem Beklagten im Folgeprozess obliegende Nachweis eines Beratungsfehlers erschwert wird, liegt auf der Hand.
2 . Daher war dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Beklagte hat in diesem Zwischenverfahren dem Nebenintervenienten gemäß §§ 50, 41 Abs 1 ZPO die rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten seiner erfolgreichen Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeschlossen.
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