RS0035743 – OGH Rechtssatz
Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist.