Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Marwin Gschöpf, Mag. Teresa Lüftner, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wider die beklagte Partei B* C* GmbH&Co KG , vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast&Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen EUR 25.852,65 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 19.235,10) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 5.3.2023 kaufte die Klägerin eine Liftkarte für das von der Beklagten betriebene Skigebiet ** und befuhr gegen 14:00 Uhr eine dort im Nahebereich der rot markierten Piste Nr 6 befindliche Sonderfläche („D*“, „**“, „E*“). Dort befand sich unter anderem eine sogenannte „Abklatschfigur“.
Es herrschten gute Bedingungen. Es war sonnig und die Sicht war nicht eingeschränkt. Das Gelände des gegenständlichen Pistenabschnitts ist insgesamt übersichtlich. Das an sich mäßige Gefälle weicht in Richtung Unfallstelle weiter zurück und beträgt rund 5°.
Eingangs der Sonderfläche befanden sich zum Unfallszeitpunkt Erläuterungen (in deutscher sowie englischer Sprache) sowie Warnzeichen mit Hinweisen auf das Verletzungsrisiko sowie die Fahrweise, Schwierigkeitsgrade und die zu verwendende Schutzausrüstung, etwa beispielsweise „schauen dann springen, langsam angehen lassen, Fahrt planen, Respekt haben“ .
Talwärts gesehen am rechten Rand der Sonderfläche befand sich eine „Abklatschfigur“. Sie war 182 cm groß und hatte eine Spannweite von 173 cm. Wiederum rechts davon – ebenfalls talwärts gesehen – befand sich eine Sichtabsperrung in Gestalt eines Netzes mit einer Höhe von ca 1,20 m, das mit Stangen fixiert war. Diese Absperrung dient als Orientierungshilfe für Benutzer der Sonderfläche (gegen Verlassen der Strecke) und auch für andere Wintersportler, damit diese nicht über freies Gelände hinweg den dort Befindlichen in die Quere kommen. Die Sichtabsperrung befand sich auf einem Schneewall. Der Schneewall war etwa 25 bis 30 cm hoch, abgeschrägt und kompakt, aber nicht eisig. Die Fahrfläche mit kompaktem Untergrund war an der Oberfläche griffig.
Die Sichtabsperrung ist aus sicherheitstechnischer Sicht als sinnvoll zu beurteilen und stellt keinerlei atypische Gefahr dar.
Die Klägerin ist eine durchschnittliche Skifahrerin. Die sogenannte „E*“ benützen technisch wesentlich schwächere Skifahrer. Sie schieben teilweise vor und nach der Figur mit Stöcken an.
Nach einem Halt im Bereich des Eingangs der Sonderfläche näherte sich die Klägerin der Abklatschfigur mit parallel geführten Skiern im „spitzen Winkel“. Sie war nicht dem Radius der Kehre entlang gefahren. Die genaue Geschwindigkeit der Klägerin kann nicht festgestellt werden, betrug jedoch schätzungsweise 10 oder 15 km/h. Während des „Abklatschens“ bewegte sich die Klägerin weiter, erhielt bei der Bewegung mit ausgestrecktem Arm ein Drehmoment, welches sie mit ihren parallel geführten Schiern mehr oder weniger direkt auf den Schneewall auffahren bzw mit dem rechten Ski (ohne Bindungsöffnung) einfädeln ließ. Dies führte mit der restlichen Bewegungsenergie zu einem Sturz, bei dem sich die Klägerin verletzte.
Ein kurzes Übergehen vor dem „Abklatschen“ in einen Gleitpflug hätte die Klägerin stabilisiert, verzögert und ein Einfädeln mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert, jedenfalls aber nicht auf diese Art und Weise zu Sturz gebracht.
Dieser verkürzt (und nicht immer wörtlich) wiedergegebene Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Die Klägerin begehrt einerseits an Schadenersatz aus diesem Unfall die Zahlung eines Betrags von EUR 25.852,65 s.A. (EUR 18.000,-- Schmerzengeld, EUR 2.000,-- Verunstaltungsentschädigung, EUR 5.852,65 an Sachschäden) sowie andererseits die mit EUR 3.000,-- bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall.
Soweit im Berufungsverfahren von Interesse brachte die Klägerin anspruchsbegründend im Wesentlichen vor, es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass „Funparks“ besonders sorgfältig abzusichern seien, dies einerseits wegen der Benützung durch Kinder und ungeübte Skiläufer und andererseits wegen der stets gegebenen Ablenkung durch die diversen Attraktionen. Der hier vorliegende Funpark sei nicht entsprechend der geforderten erhöhten Pistensicherungspflicht angelegt gewesen. Die Abklatschfigur sei im Kurvenbereich am äußerst rechten Pistenrand aufgestellt gewesen, obwohl es aufgrund der Linienführung des rechten Pistenrands unmittelbar nach der Figur zu einer Verengung/Verringerung der Pistenbreite komme. Zusätzlich sei unnötigerweise direkt hinter der Figur (also innerhalb der „kritischen Zone“ von einer Skilänge) ein Stocknetz aufgestellt gewesen. Die Beklagte hätte dieses mit ausreichendem Abstand zur Figur aufstellen müssen, um ein Einfädeln zu verhindern. Aufgrund der Linienführung des rechten Pistenrands in Verbindung mit dem unmittelbar hinter der Figur aufgestellen Stocknetz müssten Skifahrer sofort nach dem Abklatschen einen Kurzschwung nach links ausführen, um nicht im Stocknetz einzufädeln. Da der Skifahrer auf die Figur fokussiert sei, könne hier leicht eine Überforderung eintreten. Im vorliegenden Fall hätten sich sowohl die Positionierung der „Abklatschfigur“ als auch die Linienführung der Piste, der harte bzw vereiste Pistenrand und das unnötigerweise aufgestellte Stocknetz stark gefahrenerhöhend ausgewirkt, weshalb die Beklagte ihre Nebenpflichten aus dem Beförderungsvertrag fahrlässig verletzt habe.
Obwohl die Klägerin aufmerksam und mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, sei für sie in Annäherung an die „Abklatschfigur“ nicht erkennbar gewesen, dass in unzureichendem Abstand zur Figur das Netz aufgestellt sei. Da die Beklagte die Nutzung des Funparks nicht auf Kinder beschränkt habe, habe sie jedenfalls damit rechnen müssen, dass der Park auch von Erwachsenen befahren werde. Die Hindernisse und Figuren hätten sohin auch im Hinblick auf die Nutzung durch Erwachsene angelegt werden müssen. Zusammengefasst habe die Beklagte durch die Linienführung der Piste und die Positionierung der „Abklatschfigur“ sowie des Stocknetzes eine atypische Gefahrenquelle geschaffen, weshalb sie der Klägerin für die Folgen des Unfalls zu haften habe.
Richtig sei zwar, dass sich im Einfahrtsbereich des Funparks Hinweisschilder befänden. Die darauf aufgedruckten Hinweise bzw Regeln würden sich jedoch auf den Snowpark mit Sprungelementen beziehen. Hinweisschilder bzw Verhaltensregeln für den Funpark mit Abklatschfigur seien nicht vorhanden. Es wäre an der Beklagten gelegen gewesen, durch entsprechende Hinweise (zB Slow-Tafeln, Stocknetze in Pistenmitte oder Pfeile nach rechts) darauf hinzuweisen, dass zunächst entlang des Stocknetzes und sodann in einem Bogen auf die Figur zuzufahren sei, um sich ihr frontal (bezogen auf die Ausrichtung der Arme der Figur, sohin im stumpfen Winkel) anzunähern.
Die Klägerin habe weder eine (relativ) überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, noch sei ihr vorwerfbar, dass sie die vom Sachverständigen als ideal angesehene Fahrlinie nicht eingehalten habe. Es sei naheliegend, dass ein durchschnittlicher Skifahrer direkt auf die Abklatschfigur zufahre.
Die Beklagte bestritt eine Haftung und wandte zusammengefasst ein, der Bereich des „D*“ sei als Sonderfläche markiert und gekennzeichnet. Die vorgegebene Fahrspur sei „spielerisch“ in Kurven angelegt und durch Stocknetze von dem daneben liegenden freien Pistenbereich (welcher unpräpariert sei) sowie der restlichen Piste abgegrenzt. Diese Abgrenzungen seien gemäß der herrschenden Rechtsprechung notwendig, um den genauen Verlauf der Sonderfläche darzustellen und um diese vom freien Skiraum bzw dem restlichen Pistenbereich klar und deutlich (optisch) abzugrenzen. Die Abstände zwischen Zaun und Abklatschfigur seien jedenfalls ausreichend gewesen. Im Einfahrtsbereich der Sonderfläche befänden sich Schilder mit Hinweisen auf die von den Nutzern einzuhaltende Vorgangsweise beim Befahren derselben. Die Aufstellung/Einrichtung des Funparks sowie der „Abklatschfigur“ sei gemäß der von der Beklagten zu beachtenden Sorgfaltspflicht erfolgt. Vom Startbereich dieser Sonderfläche sei eine ungehinderte und entsprechende Sicht auf die Abklatschfigur und das im Kurvenbereich aufgestellte Stocknetz gegeben gewesen. Aufgrund welcher Umstände die Klägerin dennoch die Abklatschfigur bzw das dahinter aufgestellte Stocknetz nicht erkannt habe, sei nicht nachvollziehbar.
Der Unfall habe sich ausschließlich aufgrund des alleinigen Fehlverhaltens der Klägerin ereignet, welche offenbar nicht mit der von ihr zu fordernden Aufmerksamkeit bzw mit einer überhöhten Geschwindigkeit diese (für die Nutzung durch Kinder vorgesehene) Sonderfläche befahren habe. Hätte die Klägerin die von ihr zu fordernde Aufmerksamkeit und die für einen solchen Kinderlauf angepasste Geschwindigkeit eingehalten, so hätte sich der Unfall nicht ereignet. Ebenso wenig hätte sich der Unfall ereignet, wenn die Klägerin einfach der vorgegebenen Spur im Kurvenbereich gefolgt wäre. Das Alleinverschulden am Zustandekommen dieses Unfalls habe sohin die Klägerin zu verantworten.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung neben den eingangs dieser Berufungsentscheidung zusammengefasst referierten Sachverhaltsannahmen insgesamt die auf den Seiten 8 bis 10 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht stellte das Erstgericht seinen Ausführungen – völlig richtig – voran, dass auf den vorliegenden Sachverhalt mit Auslandsbezug österreichisches materielles Recht anzuwenden sei.
In seinen weiteren Ausführungen verneinte das Erstgericht – nach richtiger Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung zu Pistensicherungspflichten, insbesondere bei Funparks – das Vorliegen einer atypischen Gefahr und damit eine Haftung der Beklagten für die von der Klägerin beim Unfall erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen. Wenn der Pistenhalter Wintersportlern ein besonders gewidmetes Gelände („Funpark“, „Wellenbahn“ oder Ähnliches) zur Verfügung stelle, müsse er diesen Bereich so vom allgemeinen Teil der Piste abtrennen, dass ein verantwortungsbewusster Pistenbenützer nicht unbeabsichtigt dorthin gelangen könne, eine Gefährdung der Pistenbenützer ausgeschlossen sei und den Parkbenützern ein angemessener Sturzraum zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall sei aus diesem Grund zur Absicherung der „E*“ vom angrenzenden freien Skigelände ein am Schneewall angebrachter Fangzaun verwendet worden. Neben der Abgrenzung vom allgemeinen Pistenbereich und der Einrichtung eines angemessenen Auslaufs müssten bei Funparks die Hindernisse in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand gehalten werden. Ein zu schnelles Anfahren zum Hindernis falle aber in die Risikosphäre des Benutzers.
Den Pistenhalter treffe die Pflicht, mit Warntafeln über die Gefahren und die Schwierigkeit des Funparks aufzuklären, damit der Benutzer das Risiko abschätzen könne. Der Pistenhalter sei aber keinesfalls verpflichtet, vor allen denkbaren Gefahren abzusichern. Insbesondere bestehe keine Haftung, wenn Gefahren gut sichtbar und vermeidbar seien.
Ein Skifahrer müsse auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage sei, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten. Gemäß der FIS-Regel 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise) bestehe für jeden Skifahrer und Snowboarder das Gebot des Fahrens auf Sicht und zur kontrollierten Fahrweise. Am Unfalltag habe gutes Wetter geherrscht. Das Gelände sei insgesamt übersichtlich sowie weitgehend flach. Hinweisschilder hinsichtlich der von den Nutzern einzuhaltenden Vorgangsweisen beim Befahren der Sonderfläche seien im Startbereich angebracht gewesen. Aufgrund des übersichtlich gestalteten Bereichs seien die „Abklatschfigur“ sowie die Sichtabsperrung gut einsehbar gewesen, sodass keine atypische Gefahr von den Gegenständen ausgegangen sei. Die Klägerin habe die durch die FIS-Regel Nr 2 manifestierten objektiven Sorgfaltspflichten mit ihrem Fahrverhalten nicht ausreichend eingehalten. Vielmehr habe sie trotz leichter Erkennbarkeit der vor ihr liegenden „Abklatschfigur“ eine parallele Skiführung im spitzen Anfahrtswinkel mit erhöhter Geschwindigkeit gewählt. Hätte die Klägerin ihre Skiführung in einen Gleitpflug geändert, hätte dies zu einer Stabilisierung sowie Verzögerung geführt und einen Unfall vermieden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin . Sie strebt – unter Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – primär die Abänderung der Entscheidung im Sinne der Fassung eines Zwischenurteils, in welchem eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach mit 2/3 ausgesprochen werde, an. Hilfsweise dazu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zu den Argumenten der Berufung :
1. In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge wiederholt die Klägerin ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente, räumt nunmehr jedoch ein Mitverschulden von 1/3 ein.
Entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts hafte die Beklagte jedenfalls für die Folgen des Unfalls, da sie durch die Linienführung der „E*“ und die unnötige Positionierung der „Abklatschfigur“ nahe der Sichtabsperrung eine atypische Gefahrenquelle geschaffen habe. Da mit der Errichtung von Sonderflächen (Snow-/Funpark etc) ein besonders hohes Verletzungsrisiko verbunden sei, seien die Sicherungspflichten des Pistenhalters erhöht. Das Erstgericht habe übersehen, dass nicht die Sichtabsperrung für sich alleine betrachtet eine atypische Gefahr darstelle, sondern erst in Kombination mit der knapp davor aufgestellten „Abklatschfigur“ innerhalb der „kritischen Zone“ von einer Skilänge. Die Abklatschfigur sei unnötigerweise in einer scharfen Kurve am äußerst rechten Pistenrand aufgestellt worden, obwohl es aufgrund der Linienführung des rechten Pistenrands nach der Figur zu einer Verengung/Verringerung der Pistenbreite gekommen sei und ein durchschnittlicher Skifahrer durch den „unerwartet hohen Widerstand“ beim Abklatschen (Drehmoment) nach rechts abgelenkt werde, weshalb er zwangsläufig zu nahe an die Sichtabsperrung gerate und die Gefahr des Einfädelns gegeben sei. Für eine derart gefährliche Gestaltung habe es keinen zwingenden Grund gegeben. Der skitechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten bestätigt, dass es durchaus möglich gewesen wäre, die Figur so aufzubauen, dass die Skifahrer nicht zu nahe an den Rand bzw an die Sichtabsperrung fahren müssten. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten die Positionierung der „Abklatschfigur“ derart wählen müssen, dass bei Erfüllung der gestellten Aufgabe keine Gefahr (Einfädeln) für die Nutzer entstehe. Bemerkenswert erscheine, dass am Tag nach dem Unfall die Sichtabsperrung wesentlich kürzer, nämlich nur bis zur Abklatschfigur gesteckt worden sei. Der Unfall der Klägerin wäre nicht passiert, wenn die Sichtabsperrung, wie am Tag nach dem Unfall, bei der Figur geendet hätte. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in der Wintersaison 2023/24 die „Abklatschfigur“ nicht mehr an der Unfallstelle aufgestellt habe. Die Sichtabsperrung hätte ihre Sicherungsfunktion auch dann erfüllt, wenn sie in einem größeren Abstand zum Pistenrand aufgestellt worden wäre.
Den Pistenhalter treffe die Pflicht, mit Warntafeln über die Gefahren und die Schwierigkeit des Snowparks aufzuklären, damit der Benutzer das Risiko abschätzen könne. Bloß allgemeine Hinweise auf die Gefährlichkeit verbunden mit dem Anschein der Gefahrlosigkeit könnten eine Haftung des Pistenhalters begründen. Richtig sei zwar, dass im Startbereich des Snowparks Hinweisschilder vorhanden gewesen seien. Die darauf aufgedruckten Hinweise bzw Regeln würden sich jedoch auf den Snowpark mit Sprungelementen und nicht auf die „E*“ beziehen. Die im Startbereich befindlichen Schilder hätten keinerlei Hinweise über ein besonderes Verhalten beim Befahren der „E*“ gegeben.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beklagte den Unfallbereich gefahrenerhöhend gestaltet und somit eine atypische Gefahr vorgelegen habe.
2. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin auch sekundäre Feststellungsmängel geltend und vermisst folgende Feststellungen:
„1. Die Abklatschfigur war am Unfalltag – ohne erkennbaren Grund – in einem Kurvenbereich am rechten Pistenrand nahe dem Schneewall, auf dem sich die Sichtabsperrung befand, aufgestellt. Dadurch hat sich die Gefahr eines Einfädelns mit dem rechten Ski der Klägerin ergeben.
2. Wäre die Abklatschfigur in einem größeren Abstand zum Schneewall bzw zur Sichtabsperrung aufgestellt worden, hätte die Gefahr eines Einfädelns nicht bestanden. Die Gefahr hätte auch nicht bestanden, wenn die Sichtabsperrung kürzer – bis auf Höhe der Abklatschfigur – gesteckt worden wäre, was ohne Nachteile möglich gewesen wäre.
3. Die auf den Schildern im Startbereich des Snowparks abgedruckten Hinweise bzw Regeln bezogen sich nur auf den Snowpark mit Sprungelementen. Hinweisschilder oder Verhaltensregeln für die „E*“ mit „Abklatschfigur“ waren nicht vorhanden.“
3. Im Zusammenhang mit der Einschätzung des Widerstandes/Drehmoments beim „Abklatschen“ räumt die Klägerin aus prozessualer Vorsicht eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und damit ein Mitverschulden von 1/3 ein, verwehrt sich jedoch gegen den vom Erstgericht [vermeintlich] erhobenen Vorwurf, sie habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten.
In diesem Zusammenhang vermeint die Klägerin, das Erstgericht habe widersprüchliche Feststellungen getroffen und wähnt darin einen weiteren sekundären Feststellungsmangel . So habe das Erstgericht zunächst festgestellt:
„Die genaue Geschwindigkeit der Klägerin kann nicht festgestellt werden, geschätzt betrug diese 10 oder 15 km/h.“
Eine solche Geschwindigkeit werde beim Skifahren als langsame Geschwindigkeit angesehen. Im Widerspruch dazu halte das Erstgericht in weiterer Folge fest:
„Bei Ausnützen des Radius der Piste sowie langsamer Fahrweise ist es bereits vor der Abklatschfigur möglich, parallel zum Schneewall zu fahren, abzuklatschen und weiterzufahren.
Die Klägerin hätte durch ein langsames, normales, aufmerksames Fahren und Übergehen in einen Gleitpflug oder aber durch Ausnützen der Piste in langsamer Fahrt den Sturz verhindern können.“
Der Widerspruch liege darin begründet, dass das Erstgericht mit den weiteren Feststellungen davon ausgehe, dass die von der Klägerin gefahrene Geschwindigkeit von 10 oder 15 km/h keine langsame Geschwindigkeit darstelle.
II. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen :
1.Das Erstgericht hat die von ihm zutreffend dargelegten Rechtsgrundsätze und die einschlägige Rechtsprechung zu atypischen Gefahren und damit in Zusammenhang stehenden Pistensicherungspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit Funparks, völlig richtig auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. Auf die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts kann daher grundsätzlich verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2. Zur Klarstellung ist nochmals festzuhalten:
2.1. Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet und schwer abwendbar ist. In der Rechtsprechung wird dabei für die Abgrenzung von typischen Gefahren das „ Überraschungsmoment“ herangezogen (RS0023417 [T10, T15]).
2.2. Die Klägerin negiert bei ihrer Argumentation, dass die von ihr behauptete vermeintliche Gefahr (Positionierung der Abklatschfigur am rechten Pistenrand in Kombination mit der daneben auf einem Schneewall angebrachte Sichtabsperrung) für jeden Skifahrer, der die „E*“ mit gehöriger Aufmerksamkeit befährt, bereits aus großer Entfernung problemlos wahrnehmbar war. Unbekämpft hat das Erstgericht dazu festgestellt, dass das gesamte Gelände übersichtlich ist und dass am Unfalltag die Sicht nicht eingeschränkt war.
Durch Einhaltung einer anderen Fahrlinie hätte die Klägerin dem „Hindernis“ (Sichtabsperrung) auch leicht ausweichen können. Die von der Klägerin benützte Sonderfläche dient primär der Belustigung von Kindern, was in ihrer Ausgestaltung und ihrem Schwierigkeitsgrad zum Ausdruck kommt. Das Gelände weist nur ein mäßiges Gefälle auf, sodass keine Gefahr gegeben ist, dass sich der Pistenbenützer der Abklatschfigur mit großer Geschwindigkeit annähert und eine kontrollierte Annäherung unter Einhaltung der erkennbar gebotenen Fahrlinie erschwert wäre.
Es kann also keine Rede davon sein, dass hier eine Gefahr vorlag, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet und schwer abwendbar ist. So ist auch der skitechnische Sachverständige zum Schluss gekommen, dass die zum Unfallszeitpunkt vorhandene Gestaltung des Funparks bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit eines Benützers – rein fachlicherseits (somit schitechnisch) – keine atypische Gefahr darstellte, was vom Erstgericht auch unbekämpft festgestellt wurde.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es möglich gewesen wäre, die Figur in einem größeren Abstand zur Sichtabsperrung aufzubauen. Das Erstgericht hat zwar den genauen seitlichen Abstand zwischen „Abklatschfigur“ und Sichtabsperrung nicht festgestellt. Bereits aus der festgestellten Spannweite dieser Figur (173 cm) und auch aus den im Akt erliegenden Lichtbildern (etwa Beilagen ./B und ./1) ergibt sich jedoch, dass der Abstand ausreichend war und ein problemloses Passieren der Abklatschfigur leicht möglich gewesen wäre. Überdies ist die Klägerin selbst mit ihrem ausgestreckten Arm vorbeigefahren (US 9 vierter Absatz).
Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Skipisten noch sonstwo zu erreichen (RS0023233).
Demgegenüber trifft aber – worauf das Erstgericht bereits hingewiesen hat – den Halter von Fun-Parks die Pflicht, das betreffende Gelände von der Piste räumlich so abzugrenzen, dass ein verantwortungsbewusster Benützer der allgemeinen Piste nicht unbeabsichtigt in den Bereich der Sonderfläche geraten kann. Es muss eine deutliche optische Abtrennung vorhanden sein (4 Ob 181/20a Rz 15 mwN).
3.Richtig mag auch sein, dass den Pistenhalter die Pflicht trifft, mit Warntafeln über die Gefahren und Schwierigkeiten des Funparks aufzuklären, damit der Benutzer das Risiko abschätzen kann. Gewarnt werden muss aber nur vor Risiken, die nicht ohnehin offensichtlich sind (vgl 8 Ob 14/13m).
Für das Berufungsgericht ist aber keine besondere Gefahr oder Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Abklatschfigur erkennbar, vor der gewarnt werden müsste. Von Kindern und noch mehr von Erwachsenen kann nach Ansicht des Berufungsgerichts erwartet werden, dass sie ohne weiteres in der Lage sind, beim bereits von weitem erkennbaren Anblick der Abklatschfigur mit dahinter errichtetem Sichtzaun zu erkennen, dass man sich dieser Abklatschfigur nicht im spitzen Winkel annähern und direkt auf den Sichtzaun zusteuern sollte.
Die Klägerin legt auch nicht dar, welche konkreten Verhaltensregeln sie für die „E*“ mit Abklatschfigur für erforderlich hält und auf den Hinweisschildern im Startbereich des Snowparks vermisst. Nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht ausreichend konkret ist es, wenn die Klägerin meint, es wären Hinweise für die „Bewältigung der Aufgabe Abklatschen‘“ erforderlich gewesen.
In diesem Zusammenhang ist der Beklagten auch darin beizupflichten, dass die Klägerin in ihrer Berufungsschrift erstmalig das Vorbringen erstattet, dass sie von einem „unerwartet hohen Widerstand beim Abklatschen überrascht“ worden sei und dass es sich dabei um einen „möglichen Defekt der Abklatschfigur“ gehandelt habe. Mit diesem Vorbringen verstößt die Klägerin gegen das Neuerungsverbot. Das Beweisverfahren hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abklatschfigur einen „hohen Widerstand“ beim Abklatschen bot oder gar defekt war.
4.Ausgehend von diesen Grundsätzen sind aber auch die von der Klägerin behaupteten Feststellungsmängel zu verneinen. Aufgrund der obigen Ausführungen erweisen sich die von der Klägerin gewünschten zusätzlichen Feststellungen mangels rechtlicher Relevanz als entbehrlich. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).
Bei den unter Punkt 2. gewünschten Feststellungen handelt es sich zudem um logische Schlussfolgerungen, die an sich zwar richtig sein mögen, aber entbehrlich sind. So ist es logisch, dass die Gefahr des Einfädelns nicht bestanden hätte, wenn die Sichtabsperrung nicht bis zur Höhe der Abklatschfigur gereicht hätte. Es entspricht auch den Gesetzen der Logik, dass bei einem größeren Abstand zur Sichtsperre schwerer mit dem Ski in deren Netz „eingefädelt“ werden kann. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Positionierung der Sichtabsperrung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten darstellte und sie damit eine atypische Gefahrenquelle geschaffen hat.
Die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage ist daher jedenfalls ausreichend und liegen somit keine sekundären Feststellungsmängel vor.
5. Die von der Klägerin vermuteten widersprüchlichen Feststellungen in Bezug auf ihre Fahrgeschwindigkeit kann das Berufungsgericht nicht erkennen.
5.1. Mit der Feststellung, dass es bei Ausnützen des Radius der Piste sowie langsamer Fahrweise bereits vor der Abklatschfigur möglich ist, parallel zum Schneewall zu fahren, abzuklatschen und weiterzufahren, hat das Erstgericht allgemeine Feststellungen getroffen, die sich nicht auf das konkrete Fahrverhalten der Klägerin bezogen.
5.2. Wenn das Erstgericht weiters feststellt, die Klägerin hätte durch ein langsames, normales, aufmerksames Fahren und Übergehen in einen Gleitpflug oder aber durch Ausnützen der Piste in langsamer Fahrt den Sturz (das Einfädeln) verhindern können, so geht es – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht davon aus, dass die von der Klägerin eingehaltene Geschwindigkeit von 10 oder 15 km/h keine (grundsätzlich) langsame Geschwindigkeit sei. In dieser Feststellung werden mehrerer Verhaltensweisen beschrieben, die (in Kombination) zur Unfallvermeidbarkeit beigetragen hätten. Dazu gehört eben auch das Übergehen in einen Gleitpflug oder das Ausnützen der Piste in langsamer Fahrt. Beides hat die Klägerin offenkundig nicht getan. Auch wenn die Klägerin nur mit einer Geschwindigkeit von 10 oder 15 km/h, sohin tatsächlich nicht schnell, gefahren ist, hat sie insgesamt betrachtet ihre Fahrlinie und Fahrgeschwindigkeit nicht der besonderen Situation angepasst.
5.3. Die von der Klägerin behauptete Widersprüchlichkeit der zitierten Feststellungen liegt daher nicht vor und ist sohin auch in diesem Zusammenhang ein sekundärer Feststellungsmangel zu verneinen.
6. In der Klagsabweisung der Schadenersatzansprüche der Klägerin durch das Erstgericht ist daher ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Der Berufung der Klägerin war somit keine Folge zu geben.
III. Verfahrensrechtliches :
1.Die mit ihrer Berufung erfolglose Klägerin hat der Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen (§§ 50, 41 Abs 1 ZPO). Die Beklagte hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichnet.
2.Da der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Zahlungsbegehren besteht, war eine Bewertung im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von der Bewertung des Feststellungsinteresses des Klägerin abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand zwar insgesamt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
3.Der Umfang von Sicherheitsvorkehrungen des Pistenhalters hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; seine Beurteilung begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0023487; RS0110202; RS0029874 ua). Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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