Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H. , vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Mag. Daniel Klatzer, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, sowie der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin B* GmbH , vertreten durch Ehrlich-Rogner&Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, wider die beklagte Partei C* D* GmbH , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, sowie der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin F* GmbH , vertreten durch Dr. Martin Wuelz, MSc, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (restlich) EUR 16.959,16 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 16.959,16) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.1.2025, **-120, sowie die Kostenrekurse der klagenden Partei (Rekursinteresse: [richtig] EUR 11.181,69) und der Nebenintervenientin der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 5.231,87) gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I) Der Berufung wird in der Hauptsache und im Kostenpunkt keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
II) Dem Kostenrekurs der Nebenintervenientin der beklagten Partei wird keine , jenem der klagenden Partei hingegen Folge gegeben. Spruchpunkt 4 der angefochtenen Entscheidung, die im übrigen unverändert bleibt, wird dahin abgeändert , dass er zu lauten hat:
„4.) Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen jeweils zu Handen der ausgewiesenen Vertreter
- der beklagten Partei die mit EUR 63.912,17
- der Nebenintervenientin der beklagten Partei die mit EUR 55.212,80
bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 1.161,75 (darin EUR 193,62 an USt) bestimmten Kosten des Kostenrekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin machte gegen die Beklagte Werklohnansprüche geltend.
In der Hauptsache ist im Berufungsverfahren nur noch die Frage der Passivlegitimation gegenständlich, soweit sie eine Klagsforderung von EUR 16.959,16 betrifft. Die darüber hinaus strittigen Themen (Berechtigung eines Pönaleabzugs, Dissens, Höhe der Klagsforderung) wurden bereits im 1. Rechtsgang mit Teilurteil des erkennenden Senats vom 3.4.2024, 4 R 29/24g, geklärt. Darin wurde ausgesprochen, dass die Klagsforderung im Falle der Bejahung der Passivlegitimation mit EUR 16.959,16 s.A. zu Recht besteht. Im Umfang von EUR 465.903,95 s.A. wurde das ursprünglich auf die Zuerkennung von EUR 482.863,11 s.A. gerichtete Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen.
Im Berufungsverfahren ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO):
Die Streitteile standen (schon) im Jahr 2005 in Geschäftsbeziehung. Damals beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erbringung von Werklohnleistungen.
Unter der Projektbezeichnung „ C* G* H*-I* “ plante die Beklagte im Jahr 2019 eine Erweiterung ihrer Produktionsstätte. Das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben durchgeführt wurde, steht im Eigentum der J*, die der K* GmbH mit Vertrag vom 17.6.2019 ein grundbücherlich sichergestelltes Baurecht einräumte, für das eine eigene Baurechtseinlage eröffnet wurde (offenes Grundbuch). Die K* GmbH hält Gesellschaftsanteile an der Beklagten. L* M* ist alleiniger Geschäftsführer der K* GmbH. Einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten sind N* M* und L* M*.
Die Ausschreibung für die Erweiterung erfolgte durch die Nebenintervenientin der Beklagten. Diese sandte das Leistungsverzeichnis, das unter anderem den Inhalt „ Bauvorhaben C* D* O* H*: Bauherr: C* D* GmbH “ aufwies, an die Klägerin.
Im Hinblick auf den im Jahr 2005 abgewickelten Auftrag hatte die Klägerin keinen Zweifel, dass auch beim Erweiterungsvorhaben die Beklagte Bauherrin und Auftraggeberin ist. Am 15.3.2019 schickte die Klägerin der Nebenintervenientin der Beklagten ein Langtext-Angebot. Auch darin wurde die Beklagte als Bauherrin bezeichnet. Einen Hinweis der Nebenintervenientin der Beklagten, dass Auftraggeberin nicht die als Bauherrin genannte Beklagte, sondern die K* GmbH sein soll, gab es nicht.
Mit Mail vom 8.4.2019 übermittelte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten an die Mailadresse P* „ein verhandeltes Angebot“ mit folgendem Begleittext:
„ Sehr geehrter Herr M*, anbei wie am Freitag tel. besprochen bestätige ich Ihnen hiermit den Nachlass. [...] Wir hoffen, Ihnen hiermit ein kostengünstiges Angebot erstellt zu haben und würden uns freuen, Ihren geschätzten Auftrag zu erhalten. [...]
Bis zur Auftragserteilung [am 11.4.2019] gab es keinerlei „Festlegung“ zwischen den Streitteilen, wonach das Angebot der Klägerin gegenüber der K* GmbH gelten und mit ihr abgeschlossen werden sollte.
Auch der Werkvertrag [vom 11.4.2019], in dem unter anderem auf das von der Klägerin unterbreitete Langtext-Angebot verwiesen wurde, wurde von der Nebenintervenientin der Beklagten konzipiert. Darin wurde die K* GmbH als „vergebende Stelle“ genannt. Diese Bezeichnung war vom Geschäftsführer der Beklagten angeordnet worden.
Die Klägerin und ihre Nebenintervenientin brachten im Wesentlichen vor, die Arbeiten seien im Auftrag der Beklagten - und nicht der K* GmbH - erbracht worden. In den Ausschreibungsunterlagen und auch in der Korrespondenz sei die Beklagte ausdrücklich als Bauherrin genannt worden. Der Beklagten sei noch vor Vertragsunterzeichnung ein Nachlass von 5 % gewährt worden. Die Bestätigung sei an den Geschäftsführer der Beklagten an die Mail-Adresse P* übermittelt worden, sodass sich das Angebot der Klägerin zweifelsfrei an die Beklagte gerichtet habe. Auch die Nebenintervenientin der Beklagten habe die Beklagte als Auftraggeberin angesehen, was sich noch in zahlreichen nach der Vertragsunterzeichnung von ihr verfassten Schreiben gezeigt habe. Die Rechnungslegung an die K* GmbH, die nur vergebende Stelle gewesen sei, sei erst im Nachhinein erbeten worden. Wäre tatsächlich die K* GmbH Auftraggeberin gewesen, wäre die Beklagte schon im Hinblick auf die im Jahr 2005 abgewickelte Geschäftsgebarung verpflichtet gewesen, die Klägerin entsprechend aufzuklären. Einen solchen Hinweis habe es aber nie gegeben.
Die Beklagte und ihre Nebenintervenientin erwiderten, nicht die Beklagte, sondern die K* GmbH habe den Auftrag erteilt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin ihre Rechnungen an die K* GmbH gerichtet habe. Dass das Angebot gegenüber der K* GmbH gelten und mit ihr abgeschlossen werden soll, sei nach der Angebotslegung festgelegt worden. Unter Festlegung sei zu verstehen, dass der von L* M* unterschriebene Werkvertrag lediglich zwei Parteien, nämlich die Klägerin als Auftragnehmerin und die K* GmbH als vergebende Stelle beinhalte. Demgegenüber seien darin weder die Beklagte noch andere Unternehmen genannt worden. Damit sei es völlig eindeutig, dass L* M* als Geschäftsführer der K* GmbH unterschrieben habe. Die Annahme der Passivlegitimation der Beklagten stünde in Widerspruch zum UStG. Wäre die Klägerin nicht davon ausgegangen, dass die K* GmbH Vertragspartnerin sei, hätte die Klägerin weder die Rechnung an die K* GmbH gestellt, noch die Zahlungen der K* GmbH annehmen dürfen.
Das Erstgericht bejahte die Passivlegitimation und erkannte mit dem angefochtenen Urteil die (restliche) Klagsforderung mit EUR 16.959,16 als zu Recht (Spruchpunkt 1), die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend (Spruchpunkt 2). Demgemäß verurteilte es die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.959,16 samt Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 22.4.2020 (Spruchpunkt 3).
Im Kostenpunkt verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zu einem Prozesskostenersatz von EUR 69.469,85 an die Beklagte und von EUR 60.836,81 an die Nebenintervenientin der Beklagten (Spruchpunkt 4). Der Beklagten legte es eine Kostenersatzverpflichtung an die Klägerin von EUR 2.415,22 und an die Nebenintervenientin der Klägerin von EUR 1.383,14 auf (Spruchpunkt 5).
Über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht noch die von der Beweisrüge der Beklagten bekämpfte Feststellung (A), dass „ Bauherrin und Auftraggeberin des Projekts die [Beklagte] war .“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu erhebt die Beklagte schließlich eine Spruchpunkt 4 betreffende Berufung im Kostenpunkt, die in den Antrag auf Abänderung dahin mündet, dass der Beklagten ein erhöhter Kostenersatz von gesamt EUR 75.121,99 zugesprochen wird.
Die Klägerin strebt mit ihrem Kostenrekurs eine Abänderung des Spruchpunkts 4 dahin an, dass sie der Beklagten lediglich Prozesskosten von EUR 63.912,28 und der Nebenintervenientin der Beklagten von EUR 55.212,80 , zu ersetzen hat.
Der Kostenrekurs der Nebenintervenientin der Beklagten richtet sich ebenfalls gegen Spruchpunkt 4 und beantragt die Erhöhung des ihr vom Erstgericht zuerkannten Kostenbetrags um EUR 5.231,87 (auf insgesamt EUR 66.068,68 ).
Die Klägerin beantragt, den gegnerischen Rechtsmitteln den Erfolg zu versagen. Der von ihr erhobene Kostenrekurs wurde (nur) von der Beklagten beantwortet, die einen gleichlautenden Rechtsmittelgegenantrag ausführt. Die Nebenintervenientin der Klägerin nahm am Rechtsmittelverfahren nicht teil.
Über die Berufung konnte gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung der Beklagten sowie der Kostenrekurs der Nebenintervenientin der Beklagten sind nicht , jener der Klägerin hingegen berechtigt .
Zur Berufung in der Hauptsache
1. Zur Beweisrüge
1.1 Die Feststellung (A) will die Beklagte dahin ersetzt wissen, dass „Auftraggeberin und Vertragspartnerin [...] die K* GmbH war“.
1.2 Das Erstgericht traf mehrere Feststellungen, die für die Beurteilung der Passivlegitimation maßgeblich sind. Die bekämpfte „Feststellung (A)“ stellt in Wahrheit eine (dislozierte) zusammenfassende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts dar, auf die im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein wird. Eine Auseinandersetzung im Rahmen der Beweisrüge ist hingegen nicht erforderlich.
1.3 Im Übrigen sind die Ausführungen der Beweisrüge weitgehend als Geltendmachung von sekundären Feststellungsmängeln zu verstehen. Die Prüfung der Vollständigkeit der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage ist aber ebenfalls dem Rechts- und nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen.
Bereits an dieser Stelle ist jedoch Folgendes hervorzuheben:
Gemäß § 267 ZPO kann es als unstrittig unterstellt werden, dass L* M* den Werkvertrag vom 11.4.2019 im Feld „Auftraggeber“ - und zwar ohne weiteren Zusatz oder Stempel - unterfertigte. In dieser Vertragsurkunde wurde unter dem Punkt „ Allgemeine Vertragsgrundlagen“ unter anderem auf den Inhalt des von der Nebenintervenientin der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnisses sowie des von der Klägerin abgegebenen Langtext-Angebots verwiesen, die zu einem integrierenden Bestandteil des Werkvertrags erklärt wurden. Davon kann auch aufgrund der unbedenklichen Beilagen A, 3 und 2-N ausgegangen werden (RS0121557).
Aufgrund der unbedenklichen Urkunden kann der rechtlichen Beurteilung weiters zugrunde gelegt werden, dass die Klägerin die Rechnungen an die K* GmbH fakturierte und die Klägerin die Zahlungen der K* GmbH auch annahm (Beilagen E, 9 und 10).
Schließlich kann es als eine von der Klägerin und ihrer Nebenintervenientin zugestandene Tatsache angesehen werden, dass dem von L* M* unterfertigten Werkvertrag nicht das Langtext-Angebot, sondern ein „Kurz-Leistungsverzeichnis“ beigeschlossen war, in dem weder die Beklagte noch sonstige Professionisten namentlich erwähnt waren. Dieser Behauptung der Beklagten wurde von der Klägerin auch in der Berufungsbeantwortung nicht entgegengetreten.
2. Zur Rechtsrüge
2.1 Nach der Ansicht der Beklagten ergebe sich schon aus dem Umstand, dass in der von L* M* unterfertigten Werkvertragsurkunde lediglich zwei Parteien, nämlich die Klägerin als Auftragnehmerin und die K* GmbH als „vergebende Stelle“ aufscheinen, dass Vertragspartnerin der Klägerin nur die K* GmbH gewesen sein konnte. Jede andere Auslegung der Bezeichnung „vergebende Stelle“ scheide aus.
2.2Bereits im Aufhebungsbeschluss vom 3.4.2024, 4 R 29/24g, wurde dargelegt, dass die Frage, wer als Partner eines Vertragsverhältnisses anzusehen ist, den Regelungen über die Vertragsauslegung unterliegt (RS0042936 [T43]). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung der Parteienabsicht. Liegt keine tatsächliche Willensübereinstimmung (also kein natürlicher Konsens) vor, so ist unter Absicht im Sinne der Vertrauenstheorie die dem Erklärungsgegner erkennbare, ohne Widerspruch gebliebene Absicht des Erklärenden zu verstehen, wobei der Empfängerhorizont maßgeblich ist.
2.3 Es steht fest, dass die Klägerin mit Mail vom 8.4.2019 das verhandelte Angebot verschickte. Im Begleittext wurde auf ein zwischen einem Vertreter der Klägerin und L* M* geführtes Telefonat Bezug genommen, in dem die Klägerin einen Nachlass einräumte. Dieser Nachlass wurde von der Klägerin im genannten Mail vom 8.4.2019 bestätigt, das sie nach dem unbekämpft gebliebenen Sachverhalt an den Geschäftsführer der Beklagten an dessen Mailadresse P* übermittelte. Dass das im Mail vom 8.4.2019 erwähnte Telefonat nicht stattgefunden haben sollte, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Damit können die im 2. Rechtsgang getroffenen Feststellungen nur so verstanden werden, dass die Klägerin ihr überarbeitetes Angebot an die Beklagte, nämlich zu Handen ihres Geschäftsführers, schickte, mit dem sie zuvor noch Vertragskonditionen verhandelt hatte. Die Beklagte war in der Ausschreibung und im Angebot der Klägerin ausdrücklich als Bauherrin genannt. Sowohl in der Ausschreibung, im Angebot der Klägerin und im Werkvertrag vom 11.4.2019, was aufgrund der Beilagen A, 3 und 2-N zugrunde gelegt werden kann, wurde durch die Bezeichnung des Bauvorhabens ausdrücklich (auch) auf die Beklagte Bezug genommen. Da nach der Angebotslegung vom 2.4.2019 keine Gespräche/Korrespondenz mehr zwischen den Streitteilen geführt wurden, die sich mit der Frage beschäftigt hätten, vom wem konkret der Auftrag erteilt werden soll, konnte ein redlicher Erklärungsempfänger die von L* M* auf dem Werkvertrag geleistete Unterschrift daher nur so verstehen, dass L* M* als Geschäftsführer der Beklagten unterfertigte.
2.4 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Werkvertrag die K* GmbH als vergebende Stelle bezeichnet wurde und die Beklagte in der eigentlichen Vertragsurkunde samt dem beigeschlossenen Kurz-Leistungsverzeichnis nicht namentlich genannt wurde. Bis zur Vertragsunterzeichnung vom 11.4.2019 trat die K* GmbH gegenüber der Klägerin nicht in Erscheinung. Vor diesem Hintergrund und vor allem wegen der direkt zwischen der Klägerin und L* M* als Geschäftsführer der Beklagten geführten Vertragsverhandlungen ist der Rechtsansicht des Erstgerichts beizupflichten. Durch den Verweis auf die einen integrierenden Bestandteil des Werkvertrags bildenden Unterlagen (Leistungsverzeichnis sowie Langtext-Angebot der Klägerin) war für einen redlichen Erklärungsempfänger ungeachtet des im Werkvertrag enthaltenen Hinweises auf die „vergebende Stelle“ (K* GmbH) mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass der Auftrag von der Beklagten erteilt wird.
2.5Selbst wenn man diese Rechtsansicht nicht teilen würde, wäre für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen. Sowohl das Leistungsverzeichnis, das die Beklagte als Bauherrin bezeichnete, als auch der Werkvertrag, in dem die K* GmbH als „vergebende Stelle“ ausgewiesen war, wurden von der Nebenintervenientin der Beklagten erstellt. Eine Klarstellung durch die Nebenintervenientin, dass entgegen der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Bezeichnung plötzlich die K* GmbH in Erscheinung treten sollte, gab es nach den Feststellungen - wie bereits erwähnt - nicht. Damit entstanden durch die von der Nebenintervenientin der Beklagten erstellten Urkunden Unklarheiten, die gemäß § 915 ABGB zu Lasten der Beklagten gehen, die sich der Leistungen der Nebenintervenientin der Beklagten bediente. Dass die Nebenintervenientin der Beklagten im Auftrag der K* GmbH tätig gewesen wäre, wurde von der Beklagten nicht thematisiert.
2.6 Inwieweit die Gespräche, die erst nach dem Abschluss des Werkvertrags dazu führten, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht gegenüber ihrer Vertragspartnerin, sondern gegenüber der K* GmbH fakturierte, schon für den Vertragsabschluss relevant gewesen sein sollten, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen.
2.7 Auf die vom Erstgericht verneinte Gegenforderung kommt das Rechtsmittel nicht mehr zurück. Darauf ist vom Berufungsgericht somit nicht mehr einzugehen.
3. Da der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts kein Fehler anhaftet, versagt auch die Rechtsrüge, sodass die Berufung in der Hauptsache erfolglos bleibt.
Zur Berufung im Kostenpunkt sowie den Kostenrekursen der Klägerin und der Nebenintervenientin der Beklagten
4. Zum Kostenrekurs der Klägerin
4.1 Das im 1. Rechtsgang ergangene Urteil des Erstgerichts wurde von der Klägerin und ihrer Nebenintervenientin mit gesonderten Berufungen bekämpft. Die Beklagte und ihre Nebenintervenientin brachten zu beiden Berufungen, denen mit Teilurteil des erkennenden Senats vom 3.4.2024, 4 R 29/24g, keine Folge gegeben wurde, jeweils separate Berufungsbeantwortungen ein, die sie auch gesondert verzeichneten.
4.2 Das Erstgericht verpflichtete die Klägerin zum Ersatz dieser insgesamt 4 Berufungsbeantwortungen. Nach der Ansicht der Klägerin hätte aber wegen der bestehenden Verbindungspflicht nur je eine Berufungsbeantwortung honoriert werden dürfen, sodass die der Klägerin in Spruchpunkt 4 auferlegte Prozesskostenersatzverpflichtung um insgesamt EUR 11.181,58 reduziert werden hätte müssen.
4.3 Mit diesen Ausführungen ist die Klägerin im Recht.
4.3.1 Vorab ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Klägerin bei der Ermittlung des Rekursinteresses ein offenkundiger Rechenfehler unterlief. Der von ihr ausgewiesene Nettobetrag von EUR 9.318,08 beläuft sich zuzüglich 20 % USt nicht wie im Rekurs angeführt auf EUR 11.181, 58 , sondern auf richtig (abgerundet) EUR 11.181, 69 (darin EUR 1.863,62 an USt).
4.3.2Ein Ersatzanspruch besteht im Zivilprozess nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774). Die Fragen der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten einer Verfahrenshandlung sind in diesem Zusammenhang ex ante zu betrachten. Es sind all jene Kosten als notwendig anzusehen, deren Aufwendung gemessen am Verfahrensziel, also dem vollständigen Prozesserfolg, zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckmäßig erscheinen mussten ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³§ 41 ZPO Rz 20). Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass dessen Zurückweisung unterbleibt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4, Rz 3.53 mwN). Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch ist somit, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung - kumulativ - notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten überhaupt nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet ( Obermaier , aaO, Rz 1.244f).
4.3.3Sowohl die Beklagte als auch ihre Nebenintervenientin brachten beide Berufungsbeantwortungen gegen die Berufung der Klägerin und deren Nebenintervenientin am selben Tag ein. Dass sie diese Rechtsmittelgegenschriften nicht zu einem Schriftsatz verbinden konnten, legten weder die Beklagte noch ihre Nebenintervenientin dar. Da auch keine Gründe erkennbar sind, weswegen die Verbindungspflicht des § 22 RATG im konkreten Fall nicht greifen soll, stehen sowohl der Beklagten als auch ihrer Nebenintervenientin nur Kosten für je eine Berufungsbeantwortung zu.
4.3.4 Für diese nicht ersatzfähigen Berufungsbeantwortungen verzeichneten die Beklagte brutto EUR 5.557,68 und die Nebenintervenientin der Beklagten brutto EUR 5.624,01. Um diese Beträge sind die ihnen zugesprochenen Kosten zu reduzieren.
5. Zur Berufung im Kostenpunkt sowie zum Kostenrekurs der Nebenintervenientin der Beklagten
5.1Die Berufung im Kostenpunkt der Beklagten sowie der Kostenrekurs der Nebenintervenientin der Beklagten beziehen sich nur auf Spruchpunkt 4 der angefochtenen Entscheidung. Mit diesem Spruchpunkt bestimmte das Erstgericht die im 1. Rechtsgang bis einschließlich des Berufungsverfahrens angefallenen Kosten. Dabei stützte es die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Beklagten seien ungekürzt ersatzfähige Kosten von EUR 75.121,99 (darin EUR 11.030,09 an USt und EUR 8.940,90 an umsatzsteuerfreien Barauslagen), ihrer Nebenintervenientin von EUR 66.068,68 (darin EUR 10.787,96 an USt und EUR 1.340,90 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) entstanden. Die Beklagte habe bis einschließlich des Berufungsverfahrens im 1. Rechtsgang einen Abwehrerfolg von 96 % erreicht, sodass die Klägerin der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin 92 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Vertretungskosten und 96 % der von ihnen getragenen Barauslagen zu ersetzen habe.
5.2Diese Rechtsansicht des Erstgerichts wird von der Beklagten und ihre Nebenintervenientin kritisiert. Nach ihrem Standpunkt seien die Voraussetzungen des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO vorgelegen. Da die Beklagte nur geringfügig unterlegen sei, stünde ihnen richtigerweise voller Kostenersatz zu, weswegen ihnen das Erstgericht die von ihm als zu Recht bestehend angesehenen Kostenpositionen ungekürzt zusprechen hätte müssen.
Hierzu ist zu erwägen:
5.3In Bezug auf das die Berufung der Klägerin und ihrer Nebenintervenientin betreffende Rechtsmittelverfahren im 1. Rechtsgang liegt jedenfalls kein Fall des § 43 Abs 2 ZPO vor. Beiden Berufungen wurde nämlich keine Folge gegeben. Damit steht der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin, die beide einen gänzlichen Abwehrerfolg erzielten, voller Kostenersatz nach §§ 50, 41 ZPO (allerdings nur) für eine Berufungsbeantwortung zu.
5.4Die Frage der Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 ZPO kann somit von Vornherein nur für das Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im 1. Rechtsgang relevant sein.
5.4.1Gemäß § 43 Abs 2 1. Fall ZPO kann das Gericht einer Partei unter anderem dann den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs unterlegen ist. Dieser Fall des Kostenprivilegs, der grundsätzlich bis zu einem Unterliegen von etwa 10 % angenommen wird, wird von der Rechtsprechung auch dem weitgehend obsiegenden Beklagten gewährt ( Obermaier , aaO, Rz 1.167).
5.4.2Die Klägerin begehrte in der Klage den Zuspruch von EUR 482.863,11. Ausgehend vom letztendlich erzielten Abwehrerfolg (EUR 465.903,95) belief sich die Obsiegensquote der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin auf gerundet 96 %, wodurch grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 1. Fall ZPO eröffnet ist.
5.4.3 Voraussetzung für die Gewährung des Kostenprivilegs ist zudem, dass der Anspruch keine besonderen Kosten veranlasst hat (vgl Obermaier , aaO, Rz 1.158; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 43 Rz 23 mwN).
5.4.4Auch dieses Kriterium ist erfüllt. Bei der Beurteilung der Kostenveranlassung ist nämlich nur auf den Prozessabschnitt abzustellen, für den die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO geprüft werden. Die Parteien gingen im 1. Rechtsgang in ihren Schriftsätzen zwar wiederholt auf die Frage der Passivlegitimation ein. Diese Frage war ebenfalls Gegenstand mehrerer Einvernahmen. Davon, dass die Behandlung der Einrede der fehlenden Sachlegitimation der Beklagten zu einer kostenrelevanten, abgrenzbaren Erhöhung oder Verlängerung des Verfahrensaufwands geführt hätte, kann aber nicht ausgegangen werden. Der weitaus überwiegende Teil der Schriftsätze sowie der Beweisaufnahme betraf nämlich andere Prozessthemen.
5.4.5Allerdings führt die Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 ZPO nicht dazu, dass die verzeichneten Kosten ungekürzt zuzusprechen sind. Unter den „gesamten Kosten“ im Sinn der hier in Rede stehenden Gesetzesstelle ist nur zu verstehen, dass keine Quotenkompensation vorgenommen wird; die Bemessungsgrundlage ist hingegen für die streitwertabhängigen Kosten zu reduzieren, sodass nicht der ursprünglich begehrte, sondern der ersiegte/abgewehrte Betrag zugrundezulegen ist (vgl. Obermaier , aaO, Rz 1.159).
6. Rechnerisches Ergebnis
6.1Die vom Erstgericht - im Übrigen mit zutreffender Begründung (§ 500a ZPO) - vorgenommenen Korrekturen der von der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin verzeichneten Leistungen blieben unbeanstandet. Diese Korrekturen sind damit den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen.
6.2 Kosten der Beklagten
6.2.1 Bis zum Berufungsverfahren verzeichnete die Beklagte Nettovertretungskosten von EUR 42.542,04. Auf Basis des Abwehrerfolgs (EUR 465.903,95) errechnet sich ein Nettobetrag von EUR 41.343,37. Zudem fielen Barauslagen von EUR 7.600,00 an.
6.2.2Mit ihrer im 1. Rechtsgang erhobenen Berufung waren die Beklagte und ihre Nebenintervenientin letztlich mit ca. 47 % erfolgreich (Berufungsinteresse von EUR 32.192,29; Obsiegen von EUR 15.233,13). Damit kommt es hinsichtlich der Vertretungskosten zur Kostenaufhebung nach § 43 Abs 1 ZPO. Der Beklagten stehen aber 47 % der Pauschalgebühren und somit ein Betrag von EUR 630,22 zu (EUR 1.340,90 x 47 %). Zudem gebühren der Beklagten noch 100 % für eine Berufungsbeantwortung.
6.2.3 Damit ist zu Gunsten der Beklagten für den 1. Rechtsgang von folgendem rechnerischen Ergebnis auszugehen:
Nettovertretungskosten bis Berufung EUR 41.343,37
Vertretungskosten für Berufung EUR 0,00
Vertretungskosten für 1 Berufungsbeantwortung EUR 4.631,40
Zwischensumme EUR 45.974,77
zzgl. 20 % USt EUR 9.194,95
zzgl. Barauslagen EUR 8.230,22
Gesamt EUR 63.399,94
6.3 Kosten der Nebenintervenientin der Beklagten
6.3.1 Bis zum Berufungsverfahren verzeichnete die Beklagte Nettovertretungskosten von EUR 41.269,58. Auf Basis des Abwehrerfolgs (EUR 465.903,95) errechnet sich ein Nettobetrag von EUR 39.672,90.
6.3.2 Hinsichtlich der Berufung und der Berufungsbeantwortung kann sinngemäß auf die Ausführungen zu Punkt 6.2.2 verwiesen werden.
6.3.3 Dies führt zu folgendem rechnerischen Ergebnis:
Nettovertretungskosten bis Berufung EUR 39.672,90
Vertretungskosten für Berufung EUR 0,00
Vertretungskosten für 1 Berufungsbeantwortung EUR 4.686,68
Zwischensumme EUR 44.359,58
zzgl. 20 % USt EUR 8.871,92
zzgl. Barauslagen EUR 630,22
Gesamt EUR 53.861,72
7. Rekursergebnis
7.1Der Berufung im Kostenpunkt der Beklagten und dem Kostenrekurs der Nebenintervenientin der Beklagten kann keine Berechtigung zuerkannt werden. Die ihnen selbst unter Berücksichtigung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 1. Fall ZPO rechnerisch zustehenden Beträge liegen unter jenen Summen, die ihnen vom Erstgericht zuerkannt wurden und nach Berücksichtigung des erfolgreichen Kostenrekurses der Klägerin verblieben. Damit können sich die Beklagte und ihre Nebenintervenientin durch die angefochtene Kostenentscheidung nicht als beschwert erachten.
7.2 Demgegenüber erweist sich der Kostenrekurs der Klägerin im Recht.
7.3 Im Ergebnis ist Spruchpunkt 4 der angefochtenen Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Kostenzuspruch an die Beklagte um EUR 5.557,68 (auf insgesamt EUR 63.912,17) und jener an die Nebenintervenientin der Beklagten um EUR 5.624,01 (auf insgesamt EUR 55.212,80) reduziert wird.
Verfahrensrechtliches
8.Die Kostenentscheidung im (nunmehrigen) Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die unterlegene Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Da der Klägerin im Berufungsverfahren nur die Beklagte gegenüberstand, steht allerdings kein Streitgenossenzuschlag zu.
9. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz der richtig verzeichneten Kosten des erfolgreichen Kostenrekurses. Der Klägerin gebühren zudem die Kosten der Kostenrekursbeantwortung. Die Ersatzpflicht trifft die Beklagte ( Fucik in Rechberger/Klicka 5 ,vor § 40 ZPO Rz 7). Hier steht der verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht zu, weil der Klägerin bei Verfassung der Kostenrekursbeantwortung nur die Nebenintervenientin als Prozessgegnerin gegenüber stand (vgl 3 Ob 126/24m; 4 Ob 70/23g mwN). Ist es - wie im konkreten Fall - erforderlich, gesondert eingebrachte Rechtsmittel mehrerer Gegner einzeln zu beantworten, so stehen nicht mehrere Parteien gegenüber, sodass kein Streitgenossenzuschlag ausgelöst wird ( Obermaier , aaO, Rz 3.25).
10.Da keine Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war zu Punkt I. auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
11.Hinsichtlich Punkt II. des Spruchs ist der weitere Rechtszug gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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