Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ruhende Verlassenschaft nach A* B* sowie 2. C* B* , beide vertreten durch Dr. Anton Weber, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei F* G* H* , vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, wegen EUR 25.000,00 (Feststellung) über die Berufung (Berufungsinteresse: EUR 25.000,00) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.06.2024, J*-160, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.415,81 (darin EUR 402,63 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
4. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
entscheidungsgründe :

[1] Alle in der Entscheidung genannten Grundbuchskörper beziehen sich auf das GB K* E*.
[2] Der im Jahr 2018 bestehende Zaunverlauf, der verrohrte Bach, die am 16.4.2019 festgelegte Grenze (durchgehende schwarze Linie), der Grenzverlauf laut VHK 1968 (blau strichlierte Linie), die ungefähre Grenze laut DKM (schwarz strichlierte Linie) und das Wohnhaus der Beklagten samt westlich angrenzenden Garagen sind aus obigem Vermessungsplan ersichtlich.
[3] Seit 1984 benutzten die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger den Vorplatz des Hauses mit der Adresse I*, nämlich Gst 144/4, Gst 2610/2 und Gst 145/1, um ihn zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art in einem Bogen in die westlich an ihr Wohnhaus angrenzenden Garagen einfahren zu können, wobei sie dies im Bewusstsein taten, dass die Naturalgrenze nördlich der Grundgrenze von Gst 2610/2 verlaufe und sie dazu berechtigt seien. Sie stellten Fahrzeuge aller Art daher auch unter Ausnützung der Grundstücksflächen bis zum „Zaun Stand 2018“ auf Gst 145/1 und Gst 2610/2 ab. Bis Mai 2020 wurden sie daran von den Klägern nicht gehindert, sondern bestand diesbezüglich grundsätzlich Einvernehmen.
[4] Diese Nutzung durch die Rechtsvorgänger der Beklagten und die Beklagte selbst umfasste also sowohl eine Teilfläche von 44 m² (gelb-schraffiert im Plan) als auch eine Teilfläche von 9 m² (orange-schraffiert im Plan). Als Gst 145/1 und Gst 2610/2 2019 in den Grenzkataster übernommen wurden, kam es nicht zur Abschreibung der gelben Fläche aus dem öffentlichen Wassergut und auch nicht zur Zuschreibung dieser Fläche zu Gst 145/1. Lediglich der Grenzverlauf zwischen Gst 145/1 und Gst 2610/2 wurde festgelegt. Die gelb-schraffierte und die orange-schraffierte Fläche waren stets Teil von Gst 145/1, die Grenze in den Plänen jedoch unrichtig dargestellt. Die Nutzung der gelb-schraffierten und der orange-schraffierten Fläche ermöglichten es der Beklagten und ihrer Familie, seit 1984 in die Garagen einzufahren, zumal der ** seit zumindest 1963 verrohrt war.
[5] Die orange-schraffierte Teilfläche von 9 m² ist an ihrer breitesten Stelle 60 cm breit. Ein Befahren und/oder Begehen dieser Teilfläche war und ist seit 1984 und auch im Zeitpunkt Schluss der mündlichen Streitverhandlung 1. Instanz ohne Mitbenützung der gelb-schraffierten Fläche technisch nicht möglich. Ein Begehen und Befahren der gelben Fläche war und ist ohne Benützung der orange-schraffierten Teilfläche möglich, doch erfolgte die Benutzung, wie oben dargestellt, stets auch auf der orange-schraffierten Fläche.
[6] Der Vater der Beklagten schloss 1984 mit dem Wasserbauamt einen Pachtvertrag ab, um seit 1984 zu den Garagen zufahren zu können. Ohne Ausnutzung des öffentlichen Wasserguts wäre ihm dies nicht möglich gewesen. Die Beklagte schloss 2019 ebenfalls einen solchen Pachtvertrag mit dem Wasserbauamt ab, um weiterhin in die Garagen zufahren zu können. Die Höhe des Pachtzinses ist nicht feststellbar.
[7] Die Kläger selbst schlossen mit dem Wasserbauamt niemals einen Pachtvertrag betreffend das öffentliche Wassergut (Inselbach) ab.
[8] Im östlichsten Bereich der orangen-, allenfalls auch der gelb-schraffierten Fläche stand über viele Jahre ein einzelner Baum, der jedoch die Zufahrt zu den Garagen durch die Rechtsvorgänger der Beklagten und die Beklagte selbst nicht hinderte.
[9] Am 8.12.2022 verfasste der Klagsvertreter nachstehendes Schreiben an den Beklagtenvertreter:
[10] „Sehr geehrter Herr Kollege!
[11] Ich nehme Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens J* LG Feldkirch.
[12] Die Grenzverhandlung zur Festlegung des Grenzverlaufes zwischen Gst 2610/2 im Eigentum der Republik Österreich-Öffentliches Wassergut und Gst 145/1 im Eigentum meiner Mandanten, der Familie B*, fand am 16.4.2019 statt. Aufgrund der mit Festlegung des Grenzverlaufes zwischen den Parteien getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarung sind meine Mandanten seither im verhandelten Umfang Eigentümer des Gst 145/1, wie dieses im Grenzkataster eingetragen ist.
[13] Im Übereinkommen zwischen der Republik Österreich-Öffentliches Wassergut und Ihrer Mandantin F* H* vom 23.5.2019 wird festgehalten, dass das bestehende, mit dem 30.6.2019 befristete Bestandverhältnis zu einem unbekannten Zeitpunkt begonnen habe. Dieses Bestandverhältnis umfasste ausschließlich Gst 2610/2 im Umfang, wie dieses sich bis zur Grenzverhandlung am 16.4.2019 dargestellt hat. Die Nutzungsfläche ist in Beilage 1 zum erwähnten Übereinkommen noch in deren ursprünglichem Umfang vor der Grenzverhandlung am 16.4.2019 dargestellt, umfasst also auch in unzulässiger Weise Flächen, die nach dem Ergebnis der Grenzverhandlung vom 16.4.2019 Teil des Gst 145/1 im Eigentum meiner Mandanten stehen.
[14] Soweit das erwähnte Übereinkommen sich also auch auf Flächen im Eigentum meiner Mandanten bezieht, ist dasselbe für sie nicht rechtsverbindlich. In der Tagsatzung am 17.2.2022 vor dem LG Feldkirch erwähnten Sie, dass seitens der Republik Österreich-Öffentliches Wassergut eine Verlängerung des Pachtverhältnisses laut Übereinkommen vom 23.05.2019 über den vereinbarten Endtermin 30.06.2029 hinaus zugesagt worden sei. Auch dazu halte ich fest, dass eine derartige Zusage das Gst 2610/2 betreffend sich ausschließlich auf dessen Umfang nach der Grenzverhandlung am 16.04.2019 beschränken kann und darüber hinausgehende Zusagen für meine Mandanten nicht verbindlich sind.
[15] Soweit meine Mandanten durch die Festlegung des neuen Grenzverlaufes Eigentümer einer Teilfläche des vormaligen Gst 2610/2 geworden sind und das diese Fläche betreffende unbefristete Bestandverhältnis zwischen der Republik Österreich-Öffentliches Wassergut und Ihrer Mandantin auf sie übergegangen ist, kündige ich hiermit namens meiner Mandanten unter Einhaltung der gesetzlichen Frist den Bestandvertrag zum 30.06.2023 auf.“
[16] Seitens der Republik wurden niemals Anstalten dahingehend gemacht, dass die ihr zustehenden (Wassernutzungs-)Rechte am Inselbachstreifen auf die Kläger übergehen sollten, insbesondere auch nicht anlässlich der neuen Grenzfestsetzung im Verfahren zur Eintragung im Grenzkataster.
[17] Erst aufgrund des vorliegenden Verfahrens wurden die Kläger auf die Möglichkeit aufmerksam, den Bestandvertrag dahingehend zu interpretieren, dass die Bestandgeberrechte durch unrichtige Grenzziehung im Verfahren zur Eintragung im Grenzkataster auf sie übergegangen seien, sofern sie Gst 145/1 beträfen, was zu obigem Schreiben führte.
Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig.
[18] Die Rechtssache befindet sich im dritten Rechtsgang. Zu dem bereits im Berufungsverfahren im ersten und zweiten Rechtsgang nicht mehr strittigen Sachverhalt sowie dem beiderseitigen Vorbringen der Streitteile in den beiden Rechtsgängen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts vom 14.3.2023, 10 R 13/23x (S 1 bis 5) und vom 20.03.2024, 10 R 81/23x (S 2 bis 7), verwiesen.
[19] Bereits im zweiten Rechtsgang war weder die Frage des Vorliegens einer (zumindest 30- jährigen) Ersitzungszeit noch jene des echten Besitzes zweifelhaft. Ebenso war davon auszugehen, dass die Beklagte und deren Rechtsvorgänger dachten, zur Besitzausübung berechtigt zu sein und die Beklagte bei ihrer Besitzausübung somit auch redlich war.
[20] Unklar blieb hingegen, worauf der Wille der Beklagten und deren Rechtsvorgänger bei Ausübung des Befahrens und Begehens des Gst 145/1 gerichtet war. Konkret stellte sich die Frage, ob der Wille der Beklagten und deren Rechtsvorgänger bei Benützung des Gst 145/1 auf die Ausübung eines dinglichen Rechts (wie etwa eines Eigentums- oder Servitutsrechts) oder lediglich auf die Ausübung eines obligatorischen Rechts (wie beispielsweise das im Rahmen eines Pachtvertrags eingeräumte Recht, eine Liegenschaft zu begehen und zu befahren) gerichtet war.
[21] Da die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger nur dann eine Dienstbarkeit an der Liegenschaft der Kläger rechtswirksam ersitzen konnten, wenn ihr Wille auf die Ausübung eines dinglich wirkenden Rechts gerichtet war, musste die erstinstanzliche Entscheidung auch im zweiten Rechtsgang aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen werden, ergänzende Feststellungen zur Frage des Willens der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger bei Benützung des Gst 145/1 zu treffen. Zur weiteren Begründung der aufhebenden Entscheidung wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Beschluss in ON 150, S 9 ff verwiesen.
[22] Die Kläger brachten im dritten Rechtsgang ergänzend vor, die Beklagte und deren Rechtsvorgänger hätten durch den mit der Republik Österreich abgeschlossenen Pachtvertrag Liegenschaftsteile gepachtet, die tatsächlich im Eigentum der Kläger gestanden seien. Die Beklagte und ihre Vorgänger hätten somit in den Verträgen mit der Republik Teile der Liegenschaft der Kläger gepachtet, sodass sie diesbezüglich über keinen rechtmäßigen Titel verfügten.
[23] Die Beklagte gebe selbst an, sie und ihr Rechtsvorgänger hätten die Teilfläche aufgrund des Pachtvertrags mit der Republik Österreich benützt. Wenn die Beklagte nun im dritten Rechtsgang vorbringe, ihr Besitzwille sei stets auf die Ausübung eines dinglichen Rechts gerichtet gewesen, so widerspreche sie ihrem vorangegangenen Vorbringen und ihrer eigenen Parteienaussage.
[24] Die Beklagte brachte im dritten Rechtsgang ergänzend vor, sie und ihre Rechtsvorgänger hätten auf Gst. 145/1 zugunsten ihres Gst. 144/4 ein Servitutsrecht ersessen. Der Besitzwille sei stets auf die Ausübung eines dinglichen Rechts gerichtet gewesen, zumal [ Anm. : die Teilfläche des] Gst. 145/1 faktisch befahren und begangen worden und Fahrzeuge dort abgestellt worden seien und die Beklagte Eingriffe in die Sachherrschaft nicht geduldet und – sogar unter Zuhilfenahme gerichtlicher Hilfe – abgewehrt habe.
[25] Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei sogar ein Irrtum im Besitzwillen dann unbeachtlich, wenn der Irrende in Kenntnis der wahren Sachlage einen entsprechenden Besitzwillen gehabt hätte. Selbst wenn das Gericht zum Ergebnis gelange, dass der Zaun seinerzeit auf der vermeintlichen Grenze zwischen dem öffentlichen Gut und GSt. 144 errichtet worden sei, ändere dies nichts. Bei Kenntnis der wahren Sachlage im Sinne der berichtigten Grundgrenze zwischen öffentlichem Gut und Gst 145/1 hätten die irrende Beklagte und deren irrende Rechtsvorgänger in Kenntnis der wahren Grundgrenze einen „entsprechenden Besitzwillen“ gebildet.
[26] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und stellte mit Wirkung zwischen den Streitteilen fest, dass der Beklagten und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum der Liegenschaft EZ ** GB K* E*, bestehend aus 144/4, gegenüber den Klägern im Eigentum der Liegenschaft EZ ** GB K* E*, bestehend aus Gst 145/1, und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks, keine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts über Gst 145/1 zustehe.
[27] Es ging vom eingangs dargestellten und im Berufungsverfahren unstrittigen sowie von den nachfolgenden Feststellungen aus, wobei die im Rechtsmittelverfahren bekämpfte Feststellung in Fettdruck hervorgehoben wird:
[28] „ [1] Der Benützungswille der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger war auf die Ausübung eines Rechts, resultierend aus dem bereits vom Rechtsvorgänger der Beklagten mit der Republik Österreich (Wasserbauamt) 1984 abgeschlossenen Pachtvertrages, gerichtet. Der Rechtsvorgänger der Beklagten und auch sie selbst erachteten sich aufgrund des Pachtvertrages für berechtigt, auch Gst-Nr. 145/1 in jenem Ausmaß mit zu benutzen, wie es notwendig war, um in ihre Garagen einfahren zu können. Schwierigkeiten entstanden erst, als im Zuge der Eintragung der Liegenschaft der Kläger im Grenzkataster die Grundgrenze weiter nach Süden „wanderte“, sodass der Beklagten trotz des Pachtvertrages mit der Republik (N*) ein Zufahren mit Pkw in ihre Garage nicht mehr möglich war.“
[29] In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten und auch sie selbst ihr Recht zum Befahren und Begehen von Gst 2610/2 und des Teilstreifens von Gst 145/1 aus dem Pachtvertrag mit der Republik Österreich (Wasserbauamt) ableiten würden. Da es sich dabei um ein obligatorisches und kein dingliches Recht handle, sei diese Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts hinsichtlich Gst 145/1 nicht ersessen worden, womit dem Klagebegehren stattzugeben gewesen sei.
[30] Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Berufung der Beklagten , aus den Rechtsmittelgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[31] Die Kläger stellen in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung den Antrag, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
[32] Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO)
[33]
Der Berufung ist nicht berechtigt.
[34] Zur Aktenwidrigkeit:
[35] Vorauszuschicken ist, dass die Berufungswerberin zunächst in ihrem Rechtsmittel anführt, die angefochtene Entscheidung auch aus dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit zu bekämpfen. In der Berufung finden sich dazu aber keine weiteren Ausführungen, sodass – mangels gesetzmäßiger Ausführung – auf diesen Rechtsmittelgrund nicht weiters einzugehen ist.
[36] Zur Beweisrüge:
[37] Mit ihrer Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die oben in Fettdruck wiedergegebene Feststellung und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
[38] „ Der Benützungswille der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger war lediglich hinsichtlich GSt. 2610/2 auf die Ausübung eines Rechts, resultierend aus dem bereits vom Rechtsvorgänger der Beklagten mit der Republik Österreich (Wasserbauamt) 1984 abgeschlossenen Pachtvertrages gerichtet. Hinsichtlich der gelb schraffierten und orange schraffierten Teilfläche GSt. 145/1 leitet sich der Benützungswille nicht von diesen Pachtverträgen ab. Der Benützungswille an GSt. 145/1 war stets auf die Ausübung eines dinglichen gegen jedermann wirkenden Herrschaftsrechtes, nämlich des Dienstbarkeitsrechtes des Gehens, Fahrens und Abstellens von Fahrzeugen auf GSt. 145/1 gerichtet. Dies manifestiert sich dadurch, dass GSt. 145/1 befahren und begangen wurde, Fahrzeuge abgestellt wurden und die nunmehr beklagte Partei Eingriffe in die Sachherrschaft nicht geduldet und durch Besitzstörungsklage abgewehrt hat. “
Begründend führt die Berufungswerberin aus, dass feststehe, dass die orange und gelb schraffierten Flächen stets Teil von Gst 145/1 gewesen seien, wobei die orange schraffierte Fläche bereits aufgrund des Grenzverlaufes im Jahre 1968 als zu Gst 145/1 gehörig dargestellt worden sei. Die Nutzung der gelb schraffierten und der orange schraffierten Fläche hätten es der Beklagten und ihrer Familie seit 1984 ermöglicht in die Garagen einzufahren, zumal der Inselbach seit zumindest 1963 verrohrt gewesen sei.
Das Erstgericht stütze die bekämpfte Feststellung auf das schriftliche Übereinkommen vom 23.05.2019 und den Pachtvertrag aus dem Jahre 1984. Gegenstand dieser Pachtverträge zwischen der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) und der Beklagten und ihres Vaters sei stets nur Gst 2610/2, GB E* gewesen. Das Grundstück Gst 145/1 sei schon deswegen niemals Gegenstand dieser Pachtverträge gewesen, da diese Liegenschaft nicht im Eigentum des öffentlichen Wassergutes stehe. Im Hinblick darauf, dass die orange schraffierte Fläche und die gelb schraffierte Fläche aufgrund des unstrittigen Sachverhalts stets Teil von Gst 145/1 und damit nie Eigentum der Republik Österreich gewesen seien, sei es völlig undenkbar, dass sich der 1984 abgeschlossene Pachtvertrag auf die orange schraffierte Teilfläche und die gelb schraffiert dargestellte Teilfläche beziehe. Daraus ergebe sich, dass sich der Benützungswille der Beklagten und ihre Rechtsvorgänger lediglich hinsichtlich Gst 2610/2 auf den 1984 abgeschlossenen Pachtvertrag gestützt habe, allerdings nicht hinsichtlich der zu Gst 145/1 gehörenden orangen und gelben Teilflächen. Die bekämpfte Feststellung stehe im Widerspruch zum Pachtvertrag 1984, zum Übereinkommen vom 23.05.2019 Beilage ./13 (gleich ./14), sowie zur bekämpften Feststellung, dass die gelb schraffierte und die orange schraffierte Fläche stets Teil der Gst 145/1 gewesen und lediglich die Grenzen falsch dargestellt gewesen seien.
1.Den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Behandlung der Beweisrüge ist vorauszuschicken, dass gemäß § 272 ZPO die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin obliegt, das Berufungsgericht hingegen im Wesentlichen nur zu prüfen hat, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung wendet, sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Es bedarf daher grundsätzlich nicht einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis einer Tatsache gilt vielmehr dann als erbracht, wenn das Gericht die Überzeugung dafür erlangt hat, dass ihr Eintritt oder Nichteintritt so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch daran zweifelt. In diesem Sinne sind positive oder negative Tatsachenfeststellungen im relevanten Bereich zu treffen.
[39] 1.1.Hier hat das Erstgericht die angefochtenen Feststellungen auf eine unbedenkliche, lebensnahe und alle Beweisergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung gestützt (§ 500a ZPO). Das Erstgericht setzte sich in seiner gründlichen und ausführlichen Beweiswürdigung mit dem gesamten Akteninhalt auseinander und legte insbesondere unter Bezugnahme auf die Angaben der Beklagten und den Akt ** BG Bregenz (Besitzstörungsklage der Beklagten gegen die Kläger) nachvollziehbar dar, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger davon ausgingen, aufgrund des mit der Republik Österreich abgeschlossenen Pachtvertrages berechtigt zu sein, auch das Gst 145/1 in jenem Ausmaß mitzubenutzen, wie es zur Einfahrt in ihre Garage notwendig war.
[40] Der Argumentation in der Berufung ist der Vollständigkeit halber zu entgegnen, dass der Umstand, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger bei der Benützung der Wegflächen darüber geirrt haben mögen, in wessen Eigentum diese Teilflächen stehen, nichts darüber aussagt, worauf sich deren Willen bei der Benützung des Gst 145/1 bezog. Es liegt daher keine Widersprüchlichkeit vor, wenn das Erstgericht einerseits ausführte, dass die von der Beklagten benützten, gelb und orange schraffierten Teilflächen stets Teil des Grundstücks 145/1 gewesen seien und andererseits darlegte, dass die Beklagte und deren Rechtsvorgänger aufgrund der in den Plänen unrichtig dargestellten Grenze davon ausgegangen seien, dass sie aufgrund des mit der Republik Österreich abgeschlossenen Pachtvertrags zu deren Nutzung berechtigt gewesen seien.
[41] Zur Rechtsrüge:
[42] Der Behandlung der Rechtsrüge ist voranzustellen, dass – zur Vermeidung von Wiederholungen – zu den für eine Eigentumsfreiheitsklage und für die Ersitzung notwendigen Voraussetzungen auf die Ausführungen in den vorangegangenen Rechtsmittelentscheidungen im ersten und zweiten Rechtsgang (ON 92, ON 150) verwiesen wird.
[43] Die Beklagte führt in ihrer Rechtsrüge zunächst aus, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die Beklagte und deren Rechtsvorgänger würden ihren Besitzwillen zum Befahren des Gst 2610/2 und des Teilstreifens von Gst 145/1 aus dem Pachtvertrag mit der Republik Österreich ableiten, sei unzutreffend. Selbst wenn im Pachtvertrag die Grundstücksgrenzen falsch eingezeichnet gewesen seien, hätte der Pachtvertrag nie die gelb und orange schraffierten Flächen zum Gegenstand haben können, da diese stets Teil des Gst 145/1 gewesen seien. Das Erstgericht habe festgestellt, dass die Beklagte und ihre Rechtvorgänger die orange schraffierte Fläche und die gelb schraffierte Fläche jedenfalls seit 1984 benutzt hätten und die Nutzung der gelb und der orange schraffierten Flächen die Einfahrt in die Garage ermöglicht hätten. Der für die Ersitzung erforderliche Besitzwille müsse sich aus dem äußeren Verhalten ergeben. Da es hinsichtlich der gelb und orange schraffierten Flächen gar keinen Vertrag gegeben habe, sei der Besitzwille der Beklagten immer auf die Ausübung eines dinglich wirkenden Rechts gerichtet gewesen, sodass die Beklagte eine Grunddienstbarkeit ersessen habe.
[44] 1. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Tatfrage strikt von der Rechtsfrage zu trennen ist. Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlussfolgerungen. Demgegenüber gehören zur Rechtsfrage die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtlichen Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt ( Pochmarski/Tanczos/Kober in Pochmarski/Tanczos/Kober[Hrsg], Berufung in der ZPO 4 [2022] Die Berufungsgründe im Einzelnen, S 191).
[45] 2. Wie bereits im zweiten Rechtsgang dargelegt, muss sich der für die Ersitzung erforderliche Besitzwille aus dem äußerem Verhalten ergeben, bloßes damit nicht im Einklang stehendes inneres Vorhaben stellt noch keinen Besitzwillen her.
[46] Die Frage, worauf sich der Wille der Beklagten und deren Rechtsvorgänger bei Benützung des Gst 145/1 bezog, ist eine Tatfrage. Lediglich die daraus resultierende Folgerung, ob dieses Wollen auf ein obligatorisches oder ein dingliches Recht gerichtet war, obliegt der rechtlichen Beurteilung. Die objektive Erkennbarkeit des Besitzwillens ist ebenso eine Rechtsfrage und als solche nicht isoliert feststellungsfähig.
[47] 3. Der Berufungswerber wendet sich daher mit seiner Rechtsrüge tatsächlich neuerlich gegen die unter [1] hervorgehobene bekämpfte Feststellung, sodass er auf obige Ausführungen bei der Behandlung der Beweisrüge zu verweisen ist. Sofern er ausführt, dass schon deswegen von der Ersitzung der Grunddienstbarkeit auszugehen sei, da der Wille der Beklagten auf die Ausübung eines dinglichen Rechts gerichtet gewesen sei, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt und ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[48] 4. Der Berufungswerber macht weiters geltend, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung dargelegt habe, dass die zu Unrecht vorgenommene Grenzverschiebung Richtung Süden im Verfahren zur Eintragung im Grenzkataster, die Beklagte (und auch die Republik als Eigentümerin) um ihre Rechte aus dem Pachtvertrag gebracht habe, weil ein Zufahren zu ihrer Garage mit Fahrzeugen ohne Ausnützung auch des kleinen Grundstreifens auf Gst 145/1 nicht (mehr) möglich sei. Es sei in sich widersprüchlich, wenn das Erstgericht einerseits in seiner rechtlichen Beurteilung darlege, dass die Grenzverschiebung zu Unrecht erfolgt sei und andererseits in den Feststellungen ausführe, dass die orange und gelb schraffierte Teilflächen stets Teil des Gst 145/1 gewesen seien.
[49] Aufgrund der Ausführungen des Erstgerichts sei davon auszugehen, dass die Beklagte und deren Rechtsvorgänger in einem Irrtum über die Grundstückgrenzen verfangen gewesen seien. Dieser sei dann unbeachtlich, wenn der Irrende in Kenntnis der wahren Sachlage einen entsprechenden Besitzwillen gehabt hätte. Genau diese Voraussetzungen lägen vor. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger hätten die gegenständliche Grundfläche auf Gst 145/1 stets zum Gehen, Fahren und Abstellen von Fahrzeugen verwendet und darüber hinaus ihr dingliches Recht durch Besitzstörungsklage vor dem Bezirksgericht Feldkirch verteidigt.
[50] 4.1. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts für das Berufungsgericht nicht bindend ist, sodass auf die Ansicht des Erstgerichts, die Grenzverschiebung nach Süden sei zu Unrecht erfolgt, nicht weiter einzugehen ist.
[51] Für die Klärung der Frage, ob die Beklagte an der im Eigentum der Kläger stehenden Liegenschaft die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens ersessen hat, ist zudem unbeachtlich, weswegen den Klägern Eigentum an den benützten Liegenschaftsteilen zukommt, sodass auch aus diesem Grund auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen – mangels Relevanz – nicht weiters einzugehen ist.
[52] 5.Die Berufungswerberin führt zutreffend aus, dass ein Irrtum im Besitzwillen dann unbeachtlich ist, wenn der Irrende in Kenntnis der wahren Sachlage einen entsprechenden Besitzwillen gebildet hätte. Will daher jemand vermeintlich eigenen Grund benützen, so kann er grundsätzlich Eigentum ersitzen. Ist die Ersitzung des Eigentums aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so kommt die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit in Betracht, wenn sich die Art der Benützung voll mit der Ausübung des Eigentumsrechts deckt und der Wille des Benützers zumindest auf die Ausübung eines dinglich wirkenden Rechts gerichtet ist. Dass der Besitzwille nicht auf Rechtsbesitz, sondern auf Sachbesitz gerichtet war, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes daher nicht entgegen. Besitzer einer Dienstbarkeit kann also auch der sein, der die entsprechende Handlung aufgrund vermeintlichen oder angemaßten Eigentums unternimmt (7 Ob 269/00k mwN; 4 Ob 167/14h; RS0010142).
[53] 5.1. Diese Judikatur des Obersten Gerichtshof unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt dahingehend, dass aufgrund der unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts davon auszugehen ist, dass sich der Wille der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger nie auf die Ausübung eines dinglichen Rechts (Eigentumsrecht, Dienstbarkeitsrecht) richtete, sondern diese stets davon ausgingen, ihr Recht aus den mit der Republik Österreich abgeschlossenen Pachtvertrag abzuleiten. War der Wille der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger aber nie auf die Ausübung eines dinglichen Rechts gerichtet, können sie ein solches auch nicht ersitzen; daran ändert auch nichts, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger über tatsächliche Gegebenheiten wie den Grenzverlauf geirrt haben mögen.
[54] 6. Der Rechtsrüge der Beklagten ist daher insgesamt keine Folge zu geben.
[55] Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
[56] 1. Soweit die Berufung der Beklagten gesetzmäßig ausgeführt war, vermochte diese nicht zu überzeugen. Die Beklagte und deren Rechtsvorgänger leiteten die Ausübung ihres Geh- und Fahrrechts auf den orange und gelb schraffierten Teilflächen seit jeher aus dem Pachtvertrag mit der Republik Österreich zu Gst 2610/2 ab. Da der Wille der Beklagten und deren Rechtsvorgänger damit nie auf die Ausübung eines dinglich wirkenden Rechts gerichtet war, konnten diese auch kein dingliches Geh- und Fahrrecht an der Liegenschaft der Kläger rechtswirksam ersitzen. Insgesamt ist die erstinstanzliche Entscheidung daher nicht zu beanstanden.
[57] 2.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz der tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 402,63 an USt).
[58] 3.Bei der Beurteilung des Feststellungsbegehrens gemäß § 500 Abs 2 ZPO bestand keine Veranlassung, von der von den Klägern vorgenommenen Bewertung abzugehen. Damit war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
[59] 4.Da im vorliegenden Verfahren die entscheidungswesentlichen Fragen weitgehend auf der Sachverhaltsebene zu lösen waren und darüber hinaus zur Frage der Voraussetzungen für die Ersitzung von Dienstbarkeiten auf eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Oberlandesgericht Innsbruck
Abteilung 10, am 25. März 2025
Dr. Klaus-Dieter Gosch, Vizepräsident
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
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