Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. C*, 2. F* GmbH, und 3. G* AG , vertreten durch Dr. Anton Triendl, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen (restlich) EUR 7.400,00 s.A. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 7.400,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5.11.2024, **-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 1.677,-- (davon EUR 279,50 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit der am 2.4.2024 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 10.000,-- s.A. an Schmerzengeld, die Zahlung einer 14 mal jährlich vom 3.2.2021 bis 1.12.2032 zu zahlenden Rente von EUR 1.000,-- und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche vorfallskausalen, zukünftigen, womöglich derzeit noch nicht bekannten Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 3.2.2021. Er brachte vor, am 3.2.2021 sei der Erstbeklagte auf einem Firmengelände in ** E* mit einem von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW von der Laderampe in Fahrtrichtung Ausfahrt ** gefahren. Dabei habe er den Kläger übersehen. Dieser sei von der Frontseite des LKW erfasst und zur Seite gestoßen worden. Das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten.
Der Kläger sei schwerst verletzt worden (Bruch der 5. bis 10. Rippe rückwärtig links sowie der 6. bis 8. Rippe an der Außenseite links). Er habe auch Prellungen am rechten Ellbogen und der Schulter, sowie Bandscheibenvorfälle in der Brust- und in der Lendenwirbelsäule erlitten. Evident sei, dass er durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert entwickelt habe. Es stünde ihm somit ein angemessenes Schmerzengeld von zumindest EUR 10.000,-- zu.
Im Unfallzeitpunkt sei der Kläger als LKW-Fahrer bei der I* GmbH&Co KG tätig gewesen. Er habe monatlich EUR 2.762,31 verdient. Wegen des Unfalls sei er nicht in der Lage, jemals wieder als LKW-Fahrer zu arbeiten. Deshalb begehre er die Auszahlung einer Rente von EUR 1.000,-- 14 mal jährlich ab dem Unfalldatum 03.02.2021 bis zum Dezember 2032 (**-ter Geburtstag des Klägers am ** – Alterspension). Da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Spät- und Dauerschäden verbleiben würden, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
In ihrer Klagebeantwortung vom 15.2.2024 (ON 3) beantragten die Beklagten , die Klage infolge Streitanhängigkeit der Ansprüche bei dem am Bezirksgericht Kufstein zu ** geführten Verfahren (in Folge auch: Parallelverfahren) zurückzuweisen.
Im Parallelverfahren machte der Kläger unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts (unter Angabe derselben Verletzungsfolgen) gegen dieselben Parteien wie im vorliegenden Fall (unter Berücksichtigung einer Zahlung von EUR 1.500,--) ein Schmerzengeld von EUR 8.500,-- geltend und schränkte dies nach einer weiteren Zahlung von EUR 5.500,-- (s ON 3 – Anmerkung: alle ON in diesem Absatz beziehen sich auf das Parallelverfahren ) auf zunächst EUR 3.000,-- (s ON 4) ein. Nach einer weiteren Modifikation machte er letztlich EUR 2.600,- an Schmerzengeld geltend (ON 27). Er begehrte außerdem die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden, insbesondere Spät-, Folge- und Dauerschäden aus dem Verkehrsunfall vom 3.2.2021. Mit Schriftsatz vom 22.01.2024 (ON 32), der in der Streitverhandlung vom 29.01.2024 (ON 34) vorgetragen wurde, dehnte der Kläger das Klagebegehren um ein Rentenbegehren aus, mit dem er die Zahlung einer monatlichen Rente von EUR 1.000,- ab 03.02.2021 bis 01.12.2032 14x im Jahr begehrte.
Mit Beschluss und Urteil vom 9.2.2024 ließ das Bezirksgericht Kufstein die Klagsänderung, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger ab dem 3.2.2021 bis zum 1.12.2032 14x im Jahr eine monatliche Rente in Höhe von EUR 1.000,- auszubezahlen, wobei die Inflationsrate bzw. der Verbraucherpreisindex jährlich zu berücksichtigen seien, nicht zu. Weiters verpflichtete es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 4.488,06 s.A., davon EUR 2.600,-- an Schmerzengeld. Das Feststellungsbegehren wurde abgewiesen. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:
„ Der Kläger erlitt durch den Unfall Rippenserienbrüche der Rippen 5 – 10 mit Stückbrüchen der Rippen 6 – 8 linksseitig. Zudem erlitt der Kläger Prellungen am rechten Ellenbogen, an der linken Hüfte und im Bereich der Wirbelsäule. Es bestanden beim Kläger vorbestehende degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter und an der Brust- und Lendenwirbelsäule. Auch im Bereich der linken Hüfte bestanden vorbestehende degenerative Veränderungen. Ein degenerativer Außenmeniskusriss im Bereich des Hinterhornes bei vorliegendem Ganglion am Vorderhorn war im rechten Kniegelenk vorhanden. Aufgrund der unfallskausalen schweren Prellungen kam es zu einer Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen an den betroffenen Skelettabschnitten. Der Kläger hatte bedingt durch die unfallskausalen Verletzungen und die Aktivierung der degenerativen Veränderungen körperliche Schmerzen, und zwar 4 Tage schwere Schmerzen, 10 Tage mittlere Schmerzen und 25 Tage leichte Schmerzen in komprimierter Form.
Der Rippenserienbruch linksseitig ist ausgeheilt. Weitere strukturelle Verletzungsfolgen im Bereich des Skelettes lagen nicht vor. Spät- oder Dauerfolgen im Bereich der linken Schulter, im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, im Bereich der Hüft- und Kniegelenke sind auszuschließen.
Durch den Unfall entwickelte sich beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Symptomatik, wie Antriebslosigkeit, Erschöpfbarkeit. Es kam zu Flash-Backs, wiederkehrenden Träumen vom Unfall mit damit verbundenen Durchschlafstörungen und auch Veränderungen des Verhaltens beim Autofahren und ein Vermeidungsverhalten. Im Zeitraum vom 01.03.2021 – 12.01.2022 hatte der Kläger dadurch 5 Tage mittelschwere psychische Schmerzen und 22,6 Tage leichte psychische Schmerzen in komprimierter Form.
Nach dem 12.01.2022 kam es zu einer Verbesserung der posttraumatischen Belastungsstörung. Es kam nicht mehr zum Auftreten von Flash-Backs und auch die depressive Verstimmung besserte sich. Es kam aber noch zum Auftreten von Alpträumen und Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestand noch ein Vermeidungsverhalten, es lagen noch Zukunftsängste und eine Angst vor einem neuerlichen Unfall vor. Im Zeitraum vom 13.01.2022 – 03.05.2023 hatte der Kläger 19,04 Tage leichte psychische Schmerzen in komprimierter Form.
Durch eine Weiterführung einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung wird sich die psychische Störung beim Kläger weiter verbessern und bis 20.04.2024 vollständig beseitigt sein, sodass die psychische Störung beim Kläger nicht zu Spät- oder Dauerfolgen führen wird. Aufgrund der psychischen Störung hatte der Kläger vom 04.05.2023 – 04.08.2023 3,75 Tage leichte psychische Schmerzen in komprimierter Form. Im Zeitraum vom 05.08.2023 – 20.04.2024 ergeben sich 5,6 Tage leichte psychische Schmerzen in komprimierter Form.
Die Drittbeklagte leistete nach Klagseinbringung folgende Zahlungen an den Kläger : am 11.08.2022 EUR 5.680,- (davon EUR 5.500,- an Schmerzengeld und EUR 180,- an Pflegekosten), EUR 324,- an Pflegekosten und am 03.08./04.08.2023 EUR 4.950,- an Schmerzengeld. “
Das Bezirksgericht Kufstein führte in der rechtlichen Beurteilung aus, unter Berücksichtigung der unfallskausalen physischen Verletzungen und der durch den Unfall verursachten psychischen Beeinträchtigungen und der damit verbundenen körperlichen und seelischen Schmerzen stehe dem Kläger ein globaler Schmerzengeldanspruch in der geltend gemachten Höhe von EUR 14.550,- zu. Da die Drittbeklagte Teilzahlungen auf den Schmerzengeldanspruch von insgesamt EUR 11.950,- geleistet hätte, habe der Kläger noch Anspruch auf Bezahlung eines restlichen Schmerzengelds von EUR 2.600,-. Das Urteil wurde am 1.3.2024 zugestellt und (nur) in seinem klagsabweisenden bzw die Klagsänderung nicht zulassenden Teil vom Kläger mit Berufung bekämpft. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.8.2024 zu 3 R 96/24z wurde der Berufung des Klägers keine Folge gegeben.
Mit Beschluss vom 20.3.2024 (ON 3) wies das Erstgericht die Klage im vorliegenden Verfahren zurück. Der Kläger habe Ansprüche geltend gemacht, die alle bereits (bzw noch) im Verfahren beim Bezirksgericht Kufstein streitanhängig seien.
Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Rechtsmittelgerichts vom 8.5.2024, 2 R 60/24a, teilweise Folge gegeben und diese Entscheidung im Umfang der Klagszurückweisung über den das Schmerzengeld betreffenden Teilbetrag von EUR 7.400,--s.A. aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufgetragen. Hinsichtlich der Zurückweisung eines ebenfalls das Schmerzengeld betreffenden EUR 2.600,-- Teilbetrags sowie des Renten- und Feststellungsbegehrens wurde dem Rekurs keine Folge gegeben. Der dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 25.6.2024, 2 Ob 100/24g, zurückgewiesen.
Der Kläger brachte im fortgesetzten Verfahren weiters vor, dass der im Parallelverfahren zugesprochene Schmerzensgeldbetrag viel zu niedrig sei. Er habe aufgrund des Unfalls multiple Verletzungen erlitten, welche aktenkundig und gutachterlich festgestellt worden seien. Der Heilungsverlauf sei noch nicht abgeschlossen. Es stünden mehrere Operationen an. In naher Zukunft würde sich der Kläger einer Knieoperation und einer Schulteroperation unterziehen müssen. Er sei aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung suizidgefährdet. Aus diesem Grund habe er jede Woche bei einer Psychologin einen Termin. Der Kläger müsse jeden Tag Medikamente einnehmen. Sein ganzes Leben drehe sich seit dem Unfall um die Heilung, welche noch nicht abgeschlossen sei. Er sei immer noch auf einen Gehstock angewiesen und habe jeden Tag Schmerzen.
Die Beklagten brachten weiter vor, im Zusammenhang mit dem Schmerzengeld würde eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen. Den im Parallelverfahren zugesprochenen Betrag habe die Drittbeklagte bereits bezahlt. Der Kläger habe keine neuen Gründe genannt, weshalb ihm ein darüber hinausgehendes Schmerzengeld in der in diesem Verfahren nunmehr verbleibenden Höhe von EUR 7.400,-- gebühren sollte. Sämtliche vorfallskausalen Schmerzen des Klägers seien vom Urteil im Parallelverfahren mitumfasst und somit erledigt. Die Einmaligkeitswirkung sei zu beachten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht mehrere Beweisanträge des Klägers zurück und das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. In den Entscheidungsgründen führte es wörtlich aus:
a) Wie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zeigen wird, konnte abgesehen von den eingangs angeführten, unstrittigen Feststellungen bzw. Wiedergabe des Verfahrenslaufs von weiteren Feststellungen abgesehen werden.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, eine neuerliche Geltendmachung von Schmerzengeld sei im Hinblick auf die Entscheidung im Parallelverfahren nicht zulässig. Der Kläger habe keine Umstände geltend gemacht, die eine nur ausnahmsweise zulässige Geltendmachung von weiterem Schmerzengeld rechtfertigen könnten. Er habe nicht ausreichend behauptet, dass es zu einer nachträglichen Änderung des im Parallelverfahren zugrunde gelegten Sachverhalts gekommen sei. Auch die behauptete posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehenden Behandlungen seien Gegenstand des Parallelverfahrens gewesen. Soweit sich der Kläger auf anstehende Operationen beziehe, könnten diese keine Auswirkungen auf den bereits geltend gemachten Schmerzengeldanspruch haben. Solche Ansprüche seien mit Feststellungsklage geltend zu machen. Dieses sei aber nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Abgesehen davon habe der Kläger nicht aufgeschlüsselt, welche Schmerzensgeldansprüche er für welche Zeiträume geltend mache.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, der gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragen die Beklagten, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt:
1. In der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die zu a) wiedergegebenen Ausführungen des Erstgerichts als Feststellungen und wünscht ersatzweise folgende Feststellungen:
Der seitens des Bezirksgerichts Kufstein zugesprochene Schmerzengeldbetrag im Parallelverfahren in Höhe von EUR 4.488,06 s.A. ist zu niedrig und stellt nur einen Teilbetrag dar. Der Kläger erlitt aufgrund des gegenständlichen Unfalls multiple Verletzungen, und ist der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des gegenständlichen Unfalls sind in naher Zukunft mehrere Operationen beim Kläger notwendig, insbesondere am Knie und auch an einer Schulter. Der Kläger leidet aufgrund des gegenständlichen Unfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist suizidgefährdet. Der Kläger hat jeden Tag Schmerzen.
Der Berufungswerber führt aus, das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen. Es sei aber Tatsache, dass der im Parallelverfahren zugesprochene Schmerzengeldbetrag viel zu niedrig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Erstgericht keine Feststellungen getroffen und dass keine Beweiswürdigung stattgefunden habe.
1.2. Wie der Berufungswerber selbst anmerkt, sind die kritisierten Ausführungen nicht als Feststellungen zu verstehen. Das Erstgericht hat ausdrücklich klargemacht, keine Feststellungen zu den Beschwerden und Schmerzen des Klägers zu treffen. Ob und welchen Schmerzengeldanspruch der Kläger hat, ist keine Tatfrage, sondern eine der rechtlichen Beurteilung. Auf die Beweisrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
2.1. In der Rechtsrüge kritisiert der Berufungswerber nur, dass das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe. Es lägen daher sekundäre Feststellungsmängel vor.
2.2. Diese Ansicht teilt das Berufungsgericht nicht. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, warum die Geltendmachung zusätzlichen Schmerzengelds gegenüber dem Parallelverfahren ausnahmsweise zulässig sein soll. Der Kläger hat keine im Parallelverfahren nicht vorhersehbaren Schmerzen behauptet.
2.3. Das Schmerzengeld soll aber grundsätzlich eine einmaligeAbfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat (RS0031307). Wenn keine besonderen Gründe für eine zeitliche Einschränkung bestehen, ist das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen (RS0031196, RS0031055). Die von der Judikatur vertretene Auffassung des Schmerzengelds als grundsätzlich einmalige Pauschalabgeltung erspart es nicht nur dem Geschädigten, immer wieder neue Schmerzengeldklagen einzubringen, sondern verhindert auch, dass der Schädiger ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen im Bemessungszeitraum des ersten Prozesses bereits hinreichend überschaubar waren (6 Ob 185/09p). Eine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengelds kommt nur dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozess weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten (RS0031235, vgl RS0031056). Der Kläger hat das Vorliegen eines derartigen Sonderfalls darzutun und damit den Nachweis zu erbringen, dass die Geltendmachung eines Teilbetrags ausnahmsweise zulässig ist. Solche besonderen Gründe liegen im nicht vorhersehbaren Auftreten von nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ursprünglich nicht zu erwartenden Unfallfolgen, also einer nachträglichen Änderung des bei der vorangegangenen Globalbemessung zugrunde gelegten Sachverhalts im Sinne eines atypischen Geschehensverlaufs. Ohne eine solche nachträgliche Sachverhaltsänderung kann nach erfolgter Globalbemessung ein weiteres Schmerzengeld nicht zugesprochen werden (6 Ob 185/09p mwN).
2.4. Im Parallelverfahren wurde Globalschmerzengeld zugesprochen. Bereits im Beschluss des Rechtsmittelgerichts vom 8.5.2024 (ON 14) wurde darauf hingewiesen, dass Schmerzengeldklagen, in denen eine nachträgliche Änderung der Schmerzen betreffenden Umstände (gegenüber einem Vorprozess) nicht behauptet werden, abzuweisen sind. Auf diese Ausführungen wurde vom Erstgericht im Rahmen der Erörterung auch verwiesen.
Der Kläger hat aber dennoch nur behauptet, dass der im Parallelverfahren zugesprochene Schmerzengeldbetrag viel zu niedrig sei. Er brachte nie vor, dass und welche Schmerzen im Parallelverfahren nicht vorhersehbar gewesen seien. Die Beklagten wendeten auch ausdrücklich ein, der Kläger habe keine neuen Grundlagen vorgetragen, aufgrund derer sich nicht vorhersehbare Schmerzen ergeben würden (ON 28, Seite 2). Ohne derartiges Vorbringen ist die Geltendmachung zusätzlichen Schmerzengeld aber wie dargelegt nicht zulässig. Die Klage war daher unschlüssig. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers gerade nicht. Im Fall eines unschlüssigen Klagebegehrens erübrigt sich die Durchführung eines Beweisverfahrens aber. Das Erstgericht hat die Klage daher zu Recht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und ohne zusätzliche Feststellungen zu treffen abgewiesen (ebenso 6 Ob 185/09p, vgl auch 2 Ob 232/07t, 7 Ob 270/04p, 1 Ob 56/97k). Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Kläger nicht einmal geltend gemacht hat, dass sein Anspruch das bereits im Parallelverfahren (unter Berücksichtigung der Zahlungen) zuerkannte Schmerzengeld von insgesamt EUR 14.550,-- übersteige. Er hat sich nur auf den Standpunkt gestellt, ein angemessenes Schmerzengeld in Höhe von zumindest EUR 10.000,--zu begehren.
3.1. In der Mängelrüge argumentiert der Kläger, das Erstgericht habe seine Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie, Urologie, Pulmologie, Arbeitsmedizin und Unfallchirurgie zu Unrecht zurückgewiesen. Bei Aufnahme dieser Gutachten hätte sich ergeben, dass er durch den Unfall multiple, noch nicht ausgeheilte Verletzungen, erlitten habe.
3.2.Ein gerügter Verfahrensmangel muss abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (RS0043049; Pochmarski/Lichtenberg/ Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 97). Das ist hier nicht der Fall. Wie ausgeführt, hat der Kläger die Voraussetzungen zur Geltendmachung zusätzlichen Schmerzengeld nicht ausreichend vorgebracht, weshalb die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abzuweisen war. Damit bleibt auch die Mängelrüge erfolglos.
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidungim Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat den Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
5. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
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