JudikaturOGH

RS0031235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2019

Eine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes kommt vor allem dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozess weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten.

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