Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Mag a . Berzkovics (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a. Haas in der Strafsache gegen A* und eine weitere Person wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 9. September 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, sowie des Angeklagten B* und seiner Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Mag a . Haller über die Berufung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Mai 2026, GZ **-141, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – der am ** geborene B* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt, nach § 130 Abs 3 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge haben B* und A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch in Wohnstätten und teils durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) begangen haben, und zwar
I. 16. zwischen 14. Oktober 2025 und 18. Oktober 2025 in ** C* unbekannte Wertgegenstände, indem sie ein Fenster aufbrachen und in das Haus einstiegen, wobei es beim Versuch blieb;
I. 17. am 18. Oktober 2025 in ** D* und E* Schmuck, Parfums, Sonnenbrillen und Bargeld im Wert von EUR 36.700,00, indem sie das Küchenfenster aufbrachen und in das Haus einstiegen;
I. 18. zwischen 19. Oktober 2025 und 24. Oktober 2025 in ** F* unbekannte Wertgegenstände, indem sie bei einer im Außenbereich befindlichen Kamera ein Kabel durchzwickten, wobei es beim Versuch blieb;
I. 19. zwischen 21. Oktober 2025 und 22. Oktober 2025 in ** G* nicht näher bekannte Wertgegenstände, indem sie ein Fenster aufbrachen und in das Haus einstiegen, wobei es beim Versuch blieb;
I. 20. zwischen 21. Oktober 2025 und 28. Oktober 2025 in ** H* unbekannte Wertgegenstände, indem sie ein Fenster aufbrachen und in das Haus einstiegen, wobei es beim Versuch blieb;
I. 21. zwischen 23. Oktober 2025 und 24. Oktober 2025 in ** I* Bargeld, Uhren und Schmuck im Gesamtwert von EUR 15.992,69, indem sie ein Fenster aufbrachen und in das Haus einstiegen;
I. 22. zwischen 25. Oktober 2025 und 26. Oktober 2025 in ** J* unbekannte Wertgegenstände, indem sie ein Fenster aufbrachen und in das Haus einstiegen, wobei es beim Versuch blieb;
I. 23. zwischen 25. Oktober 2025 und 28. Oktober 2025 in ** K* unbekannte Wertgegenstände, indem sie die Terrassentür aufbrachen, wobei es beim Versuch blieb;
I. 24. zwischen 26. Oktober 2025 und 31. Oktober 2025 in ** L* unbekannte Wertgegenstände, indem sie ein Fenster aufbrachen und in das Haus einstiegen, wobei es beim Versuch blieb;
I. 25. am 27. Oktober 2025 in ** M* Schmuck im Wert von ca. EUR 2.200,00 , indem sie ein Fenster aufbrachen und in das Haus einstiegen;
I. 26. am 31. Oktober 2025 in ** Mag. N* und O* unbekannte Wertgegenstände, indem sie ein Fenster mit einem Schraubendreher aufbrachen und in das Haus einstiegen, wobei es beim Versuch blieb;
I. 27. am 1. November 2025 in ** P* Schmuck und Uhren im Wert von ca. EUR 2.400,00, indem sie ein Fenster mit einem Schraubendreher aufbrachen und in das Haus einstiegen;
I. 28. am 3. November 2025 in ** Q* Uhren und Schmuck im Wert von ca. EUR 500,00, indem sie ein Fenster aufbrachen und in das Haus einstiegen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten B* mit dem Ziel der Herabsetzung und bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe (ON 149).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel (iS einer maßvollen Reduktion des Strafmaßes und einer möglichen teilweise bedingten Nachsicht der Strafe) bei.
Die Berufung hat im spruchgemäßen Umfang Erfolg.
Strafnormierend ist § 130 Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Erschwerend sind die Tatwiederholungen (soweit sie nicht bereits für die Subsumtion als „gewerbsmäßig“ iS des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB entscheidend sind) innerhalb der nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; RIS-Justiz RS0107400, RS0091375 [T6]; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 3).
Unter dem Aspekt der Schuld (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) wirkt aggravierend, dass der Angeklagte auch die (nicht strafsatzbestimmende) Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB zu verantworten hat (RIS-Justiz RS0116020, RS0091058) und die dort normierte Wertqualifikationsgrenze bei einem Beutewert von EUR 57.792,69 (US 19 zweiter Absatz) um ein Vielfaches überschritten wurde (RIS-Justiz RS0099961, RS0091126; Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 77). Schuldsteigernd sind zudem die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0118773) und das professionell-planvolle Agieren durch Anmieten eines Apartments und eines Fahrzeugs samt Navigationsgerät nach Einreise ins Bundesgebiet nur zum Zwecke der Begehung von Serieneinbruchsdiebstählen (US 14 letzter Absatz).
Mildernd hingegen ist, dass es (zu I. 16., I. 18. bis I. 20., I. 22. bis I. 24. und I. 26.) beim Versuch geblieben ist und der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall und Z 17 erster Fall StGB).
Unter dem Aspekt der Minderung des Erfolgsunwerts ist die – mangels Beitrags des Angeklagten am Zustandebringen der Diebesbeute allerdings nicht sonderlich ins Gewicht fallende – objektive Schadensgutmachung durch teilweise Sicherstellung der Diebesbeute (Sicherstellungsprotokolle ON 41.19, 4 und ON 41.20, 4) mildernd ins Kalkül zu ziehen ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 40).
Weitere Milderungsumstände vermag die Berufung nicht aufzuzeigen.
Die Vorstrafe des Angeklagten wegen des Besitzes und der Ermöglichung des Genusses von Suchtmitteln nach Art 239 Abs 3 des Strafgesetzbuchs der Entität Föderation Bosnien und Herzegowina (Gemeindegericht Zenica vom 26. Mai 2022, AZ **, ON 114.2) ist – wie die Sanktionierung mit einer (wenngleich im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßten) Freiheitsstrafe von zwei Monaten zeigt – keineswegs geringfügig (vgl. Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 6 mwN) und steht daher der Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 2 StGB entgegen.
Als untergeordnete Tatbeteiligung iS des reklamierten Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 6 StGB hinwieder wäre nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 16). Davon kann bei hier konstatierter Tatbegehung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nicht die Rede sein. Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, er habe lediglich als Fahrer und Beobachter fungiert, ist urteilsfremd (und begründete fallbezogen den Milderungsgrund ebenso wenig).
Das Vorbringen, er habe durch die Tat bloß seinem Cousin (dem Erstangeklagten) helfen wollen, „dessen Schulden loszuwerden“, lässt nicht nur seine anderslautende Einlassung in der Hauptverhandlung (wonach er auch seine finanzielle Situation verbessern und in erster Linie seine eigenen Schulden reduzieren wollte [ON 140, 6 und 7]), sondern insbesondere außer Acht, dass ein Tatmotiv nur dann „achtenswert“ iS des § 34 Abs 1 Z 3 StGB ist, wenn es auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegt ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 10/1). Die Begehung von Serieneinbrüchen in Wohnstätten zur Tilgung von (hier: vorwiegend Suchtgift-und Spiel-)Schulden zählt nicht dazu (vgl. Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 10/4).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren als tat-und schuldangemessen. Diese Sanktion entspricht auch spezial-und generalpräventiven Erfordernissen.
Eine teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion scheitert mit Blick auf die Vielzahl der Angriffe innerhalb eines Tatzeitraums von nur rund 14 Tagen, das professionelle Vorgehen und die Hafterfahrung des Angeklagten bereits an der von § 43a Abs 4 StGB geforderten qualifizierten ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43a Rz 16) Wohlverhaltensprognose.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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