Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag a . Andrea Binder ua, Versicherungsangestellte in Graz, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalles und Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. März 2026, GZ: **-61, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten der Berufungswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Ereignis vom 23. Jänner 2023. Der Kläger war bei der Firma B*, einem Personalleasingunternehmen in **, beschäftigt. Diese Arbeitstätigkeit hatte er bereits im Jahr 2022 aufgenommen.
Im Jänner 2023 war der Kläger an die Firma C* GmbH in ** überlassen worden und wurde auf der Baustelle „D*“ eingesetzt. Über die Dauer von ca. 15 Tagen arbeitete er im Jänner 2023 auf dieser Baustelle und verrichtete insbesondere auch am 23. Jänner 2023 dort Arbeitsleistungen. Konkret erbrachte er Bauhilfsarbeiten, wie z.B. Materialabtransport, Entsorgungstätigkeiten und dergleichen.
Am 23. Jänner 2023 war der Kläger erstmals zu Schremmarbeiten mit dem Presslufthammer eingeteilt worden. Er trug Arbeitshandschuhe. Als er ca. 30 Minuten mit dem Presslufthammer geschremmt hatte, bemerkte er, dass seine Hand ganz heiß geworden war und gebrannt hat. Die Schmerzen wurden dann so stark, dass der Kläger aufschrie und den Presslufthammer fallen ließ. Nach dem Ausziehen des Handschuhs stellte er fest, dass der Ringfinger der rechten Hand ganz locker und nicht mehr stabil war. Er stellte auch eine Blutung im Bereich der Beugefalte des rechten Fingers fest.
Aufgrund dessen wandte er sich an seinen Arbeitskollegen E*. Dieser nahm fernmündlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer der Firma B* auf, der E* anwies, mit dem Kläger ins UKH ** zu fahren. Dort wurde der Kläger untersucht und behandelt.
Der Kläger wies bereits vor dem Unfallereignis am 23. Jänner 2013 eine sogenannte Texturstörung des Sehnenmaterials an seinem vierten Finger rechts (Ringfinger) im mikroskopischen Bereich auf, die die Zug- und Reißfestigkeit der Sehne entscheidend herabsetzt. Derartige Veränderungen sind nicht zwangsläufig mit subjektiv merkbaren Beschwerden verbunden.
Am 23. Jänner 2023 trat dann ein Riss in dieser vorgeschädigten Sehne ein. Diese Rissbildung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das gegenständliche Ereignis bei anderen manuellen Tätigkeiten, wie repetitivem Greifen, Drücken, Ziehen, Tragen, Heben von Lasten, Hantieren mit einem Werkzeug etc. innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr eingetreten. Eine traumatische Durchtrennung der oberflächlichen und tiefen Beugesehne ist nur durch eine Stich- oder Schnittverletzung, einen Schlag mit einem kantigen Gegenstand auf die Beugeseite des Fingers oder ein plötzliches, passives, wuchtiges Überstrecken des Fingers möglich. Die am 23. Jänner 2023 ausgeübte Arbeitstätigkeit war daher nicht kausal für die Rissbildung der Sehne am rechten Ringfinger des Klägers.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2025 sprach die Beklagte aus, dass der Unfall vom 23. Jänner 2023 nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung besteht.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid und stützt sich darauf, dass er den gegenständlichen Unfall mit der Verletzung des vierten Fingers rechts sehr wohl bei der Arbeit als Dienstnehmer auf der Baustelle D* erlitten habe.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunkts. Ergänzend bringt sie vor, der Unfallhergang sei vom Kläger zunächst derart geschildert worden, dass er mit einem Presslufthammer eine Wand eingerissen habe und durch den Rückstoß des Hammers sein Ringfinger an der rechten Hand nach hinten gebogen worden sei. Dadurch sei er verletzt worden. Nach Angaben des Beschäftigers und des Dienstgebers habe der Kläger bereits zuvor Beschwerden mit seinem Finger gehabt. Aus Angst vor einer Operation habe er nicht zum Arzt gehen wollen und auf der Baustelle weitergearbeitet.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das als Feststellungs- und als ein auf Zahlung einer Versehrtenrente gerichtetes Leistungsbegehren gewertete Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht führt es Folgendes aus:
Arbeitsunfälle seien Unfälle, die die versicherte Person infolge der in der Unfallversicherung versicherten Tätigkeit erleide. Als Unfall würden in der gesetzlichen Unfallversicherung ein plötzliches bzw. zumindest zeitlich eng begrenztes Ereignis, eine Einwirkung von außen oder eine außergewöhnliche Belastung gelten, die zu einem Gesundheitsschaden geführt hätten. Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werde, müsse ein bestimmter Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben sein, und zwar ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang. Für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges müsse der Unfall in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Ein derartiger innerer ursächlicher Zusammenhang liege vor, wenn der Versicherte durch die versicherte Tätigkeit einer bestimmten betrieblichen oder berufsbedingten Gefahr ausgesetzt gewesen sei und diese Gefahr zu einem Unfall geführt habe.
Leistungen der Unfallversicherung würden sich auf Personenschäden beziehen, die durch das versicherte Ereignis verursacht worden seien. In Anlehnung an die Adäquanztheorie würden in der Unfallversicherung insoweit besondere Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert werde. Würden mehrere Gründe für eine körperliche Schädigung zusammentreffen, sei nicht bloß ein ursächlicher Zusammenhang, sondern eine wesentliche Mitwirkung des dem versicherten Bereich zugehörigen Ereignisses am eingetretenen Schaden gefordert. Demgemäß sei nicht jede Bedingung, die nicht weggedacht werden könne, ohne dass der Erfolg entfiele, schon ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt habe.
Eine krankhafte Veranlagung sei dann alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar gewesen sei, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft hätte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (RS0084318; 10 ObS 126/15z). Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung sei bei einem mitwirkenden Vorschaden nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, die keine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslöse. Die Abwägung von Bedeutung und Tragweite der einzelnen kausalen Reihen müsse stets individuell, einzelfallbezogen, vorgenommen werden.
Der Versicherte sei nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfalls befunden habe. In den Schutz der Unfallversicherung seien daher grundsätzlich die bereits bestehenden Krankheiten, Behinderungen, sonstige Vorschädigungen mit ihren Auswirkungen, aber auch alle Schadensanlagen, also konstitutionell, degenerativ oder frühere Erkrankungen oder durch Unfälle bedingte Krankheitsdispositionen eingebunden. Für die Annahme eines (insbesondere altersbedingten) Anlageschadens sei daher ein bei genereller Betrachtung deutlich erkennbares Abweichen des Gesundheitszustands des Versicherten von der „Norm“ erforderlich. Bei Vorliegen bloß altersüblicher degenerativer Vorschädigungen sei aber immer noch zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden auch ohne den konkreten Arbeitsunfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und annähernd im selben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre. Nach der Rechtsprechung sei der vorzeitige Eintritt des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls erheblich. Dabei handle es sich um einen Richtwert. Welche konkreten anderen Ereignisse die selbe Schädigung ausgelöst hätten, müsse auch ausdrücklich festgestellt werden.
Zu prüfen sei daher zunächst, ob der konkrete Unfallhergang, der konkrete Verletzungsmechanismus prinzipiell geeignet gewesen sei, die Verletzung an einem „gesunden Körperteil“ zu verursachen. Danach sei erst zu prüfen, ob eine „Schadensanlage“ vorgelegen sei. Erst wenn beides feststehe, stelle sich die Frage, ob Verletzungsmechanismus und „Schadensanlage“ nötig gewesen seien, um den Schaden annähernd zur gleichen Zeit und in annähernd demselben Ausmaß zu verursachen.
Im vorliegenden Fall ergebe sich, dass der konkret festgestellte Verletzungsmechanismus schon grundsätzlich nicht geeignet gewesen sei, die Verletzung an einem gesunden Ringfinger zu verursachen. Darüber hinaus sei beim Kläger eine Schadensanlage in Form eines deutlich erkennbaren Abweichens des Gesundheitszustandes von der Norm vorgelegen, die noch dazu im Zeitraum eines Jahres durch die festgestellten anderen Ereignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt hätten. Wenn auch die in Rede stehende Gesundheitsschädigung am 23. Jänner 2023 im Zuge der Erbringung einer Arbeitsleistung eingetreten sei, sei jedoch der Nachweis des erforderlichen ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und seiner Arbeitstätigkeit im Sinne einer wesentlichen Mitwirkung derselben am Eintritt des Gesundheitsschadens nicht gelungen. Voraussetzung für die Feststellung im Sinne der §§ 65 Abs 2, 82 Abs 5 ASGG sei, dass beim Versicherten – zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz – eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles bestehe. Da die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers nicht auf einen Arbeitsunfall zurückgehe, habe auch eine Feststellung im Sinne des § 82 Abs 5 ASGG nicht getroffen werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, den Arbeitsunfall vom 23. Jänner 2023 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Unter diesem Berufungsgrund bemängelt der Berufungswerber die Ausführungen des beigezogenen orthopädischen Sachverständigen dahingehend, dass dieser einen möglichen Verletzungsmechanismus dergestalt, dass der Kläger bei den Schremmarbeiten den Griff des Presslufthammers doch anders gehalten habe (als angenommen), nicht berücksichtigt habe. Es komme wohl darauf an, wie der Presslufthammer gehalten werde. Die Betätigung des Presslufthammers aufgrund der starken Rückstoßkräfte und der damit verbundenen Kraftübertragung wirke nicht nur auf die Hohlhand bzw. den Daumenballen und Kleinfingerballen sondern auf die gesamte Hand einschließlich der Finger. Dazu komme es aufgrund der starken auf die Hand wirkenden Kräfte auch zu Ermüdungserscheinungen, sodass der Presslufthammer nicht immer in derselben Haltung gehalten werde. Der Sachverständige habe auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine Vorschädigung oder eine Rissbildung der Sehne beim Kläger vor dem Unfall angegeben. Vielmehr beruhten seine Ausführungen auf einem von ihm gezogenen Rückschluss. Dabei habe er auch fachfremde Überlegungen angestellt. Die vom Sachverständigen angegebenen sogenannten Texturstörungen seien zudem aktenwidrig; diese seien nicht einmal in der Krankengeschichte der Beklagten diagnostiziert worden. Der Sachverständige übergehe auch, dass nicht nur direkte scharfe sondern auch stumpfe Einwirkungen zu Sehnenrissen führen könnten. Das Gutachten sei daher teilweise widersprüchlich und beinhalte fachfremde Beweiswürdigungen. Die Annahme einer Vorschädigung der Sehne sei nicht nachvollziehbar und auch nicht begründet. Auch die weiteren Ausführungen, dass die Rissbildung auch ohne das gegenständliche Ereignis bei anderen manuellen Tätigkeiten aufgetreten wäre, lasse sich nicht verifizieren. Demgemäß habe der Kläger die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Orthopädiefach sowie auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie beantragt. Die Unterlassung der Aufnahme dieser Beweise lasse daher eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache nicht zu.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Erstgericht begründet im Rahmen der Beweiswürdigung, dass es die Einholung weiterer Gutachten, insbesondere eines neurologischen Gutachtens ebenso wenig für erforderlich erachtet wie die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie mit dem Spezialgebiet Handchirurgie. Der bereits langjährig mit der Einschätzung der Folgen von Arbeitsunfällen für das Gericht befasste Sachverständige weise eine sehr hohe Expertise auf und bestünden keinerlei Bedenken an der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner gutachterlichen Einschätzungen. Er sei auch in der Lage gewesen, sämtliche Fragen des Klägers ausreichend begründet und gut nachvollziehbar zu beantworten. Er habe auch die Einholung weiterer Gutachten nicht für erforderlich erachtet.
Das hier angesprochene Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO, dh die Prüfung, ob ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem selben Fachgebiet eingeholt werden soll oder nicht, fällt in der Regel in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0043320; RS0113643; RS0043414 insb [T18]). Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens sind somit grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nicht anfechtbar (RS0043168). Ein solcher kann lediglich dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen beantworten kann, das Prozessgericht einem relevanten Beweisantrag zu den ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entspricht und es deshalb andere als die vom Berufungswerber gewünschten Feststellungen trifft (vgl Pimmerin Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 57).
Im konkreten Fall hat der beigezogene orthopädische Sachverständige sämtliche an ihn gerichteten Fragen beantwortet, mögen seine Ausführungen auch nicht den Vorstellungen des Berufungswerbers entsprechen. Die vom Berufungswerber aufgezeigten Fragen, nämlich, ob ein bestimmter Verletzungsmechanismus geeignet ist, zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu führen, und insbesondere, ob eine Vorschädigung einer Sehne vorlag, ohne die die Verletzungsfolgen nicht eingetreten wären, stellen medizinische Fachfragen dar, die vom Sachverständigen, hier aus dem Fachgebiet der Orthopädie, zu beantworten sind.
Die Ausführungen erweisen sich aber auch nicht als unschlüssig, hat der Sachverständige doch den vom Kläger geschilderten Vorfall seinen Ausführungen zugrunde gelegt (siehe insbesondere Gutachten ON 25). Dass eine medizinische Dokumentation der Hand des Klägers vor dem 23. Jänner 2023 nicht vorlag, macht seine Schlussfolgerungen auch nicht unrichtig, sondern ist es seine Aufgabe, aufgrund seiner Sachkunde zu beurteilen, ob und aus welchen Gründen durch den vom Kläger geschilderten Vorfall eine Rissbildung überhaupt eintreten konnte. Dies führte der Sachverständige mit nachvollziehbaren Argumenten auf eine Vorschädigung zurück, die so leicht ansprechbar war, dass sie innerhalb eines Jahres auch bei anderen festgestellten manuellen Tätigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Für eine traumatische Durchtrennung der Sehne hätte es einer Stich- oder Schnittverletzung, eines Schlags mit einem kantigen Gegenstand auf die Beugeseite des Fingers oder eines plötzlichen massiven wuchtigen Überstreckens des Fingers bedurft.
Darüber hinaus kann das Gericht auch davon ausgehen, dass ein ärztlicher Sachverständiger grundsätzlich auf allen medizinischen Gebieten zumindest so weit ausreichende Kenntnisse hat, um entscheiden zu können, ob infolge konkreter Gegebenheiten des einzelnen Falls seine Kenntnisse und Erfahrungen sowie die ihm zur Verfügung gestandenen Untersuchungsmethoden für die endgültige Beurteilung ausreichen oder ob es der Beiziehung von Fachärzt:innen mit erweiterten Spezialkenntnissen bedarf (SVSlg 26.285; SVSlg 30.276). Es entspricht demgemäß ständiger und gefestigter Judikatur in Sozialrechtssachen, dass das Gericht zur Durchführung weiterer Untersuchungen oder zur Einholung zusätzlicher Gutachten nicht verpflichtet ist, wenn solche von den bestellten Sachverständigen nicht vorgenommen oder angeregt wurden (SVSlg 59.707; SVSlg 62.394; SVSlg 64.764; SVSlg 65.717). Insoweit kann sich das Gericht auch auf die gerichtlich zertifizierte und beeidete Sachverständige treffende Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht verlassen (SVSlg 59.453).
Im vorliegenden Fall hat der orthopädische Sachverständige zur Frage der Einholung eines neurologischen Gutachtens ausgeführt, er halte ein solches nicht für notwendig, weil keine neurologischen Schäden berichtet worden und auch nicht aktenkundig seien. Das, was der Kläger habe, sei eine nachvollziehbar extrem störende Beugekontraktur des Ringfingers, die durch den Rekonstruktionsversuch der gerissenen Sehnen bedingt sei und nicht durch einen Nervenschaden. Der Befund vom UKH sei neurologisch unauffällig gewesen.
Demgemäß war das Erstgericht weder verpflichtet, ein weiteres orthopädisches Gutachten noch ein neurologisches Gutachten einzuholen.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Der Berufungswerber bekämpft die eingangs in Kursivschrift dargestellten, vom Erstgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des orthopädisches Sachverständigen gestützten Feststellungen und begehrt als Ersatzfeststellungen:
„Der Kläger wies vor dem Unfallereignis am 23.1.2023 keine Vorschädigungen und insbesondere auch keine Texturstörung des Sehnenmaterials auf.
Durch die starken Rückstoßkräfte des beim Schremmen des Betons des vom Kläger betätigten Presslufthammers trat ein Riss der bis dahin ungeschädigten Sehne am vierten Finger rechts (Ringfinger) auf.
Diese Rissbildung ist auf die massive Krafteinwirkung des Rückstoßes des Presslufthammers zurückzuführen, während bei anderen manuellen Tätigkeiten wie repetitivem Greifen, Drücken, Ziehen, Heben von Lasten, Hantieren von Lasten, Hantieren mit einem Werkzeug etc. die Sehne nicht gerissen wäre.
Die am 23.1.2023 vom Kläger ausgeübte Tätigkeit mit dem Presslufthammer war kausal für die Rissbildung der Sehne am Ringfinger rechts des Klägers.“
Das Erstgericht stellt in seiner Beweiswürdigung ausführlich dar, warum es die Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen für schlüssig und nachvollziehbar hält und demgemäß den Feststellungen zugrundelegt (vgl Urteilsseiten 4 bis 5).
Auch unter diesem Berufungsgrund bemängelt der Berufungswerber die Ausführungen des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Annahme einer Vorschädigung und verweist darauf, dass der Kläger schon vorher als Hilfsarbeiter schwere Lasten getragen und keine Probleme gehabt hätte. Der Sachverständige zitiere (neben dem Operationsbericht vom 25. Jänner 2023) aus der Krankengeschichte mit der Überschrift „zum Zeitpunkt der Untersuchung“ sei objektiv folgender Zustand nachweisbar: „An der rechten Hand reizlose Narbe im Bereich des Ringfingers beugeseitig, der Ringfinger ist in die Hand eingeschlagen…“
Bei letzterem handelt es sich um die vom Berufungswerber nicht einmal zur Gänze wiedergegebene Beurteilung des Zustandes der Hand des Klägers durch den Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten (Gutachten ON 25, Seite 10 Mitte). Wenn der Berufungswerber daher daraus und aus dem im Operationsbericht genannten Hämatom ableiten möchte, dass der Sehneneinriss beim Kläger auf eine offensichtlich stumpfe Einwirkung beim Betonschremmen mit dem Presslufthammer zurückzuführen sei, erweckt er damit keine Bedenken an den auf dem Gutachten beruhenden Feststellungen. Hervorzuheben ist auch, dass der Kläger in der Tagsatzung vom 3. März 2026 ausdrücklich bestätigt hat, dass seine Angaben im Rahmen der Befundaufnahme durch den Sachverständigen (wie im Gutachten festgehalten) richtig sind. Dass die Ausführungen des Sachverständigen durchaus schlüssig sind, wurde bereits im Vorpunkt dargestellt. Einer Beweisrüge kann jedoch nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn sie stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen führen kann (RS0043175).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Unter diesem Berufungsgrund rügt der Berufungswerber, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts falsch sei. Es reiche aus, wenn der Unfall wesentliche Teilursache sei. Auch eine vorbestehende Schadensanlage schließe eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht aus. Sie führe auch nicht zu einer Minderung der Entschädigung. Eine allfällige Schadensanlage beim Kläger sei als äußerst gering zu beurteilen.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist zutreffend, sodass auf diese verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Den Berufungsausführungen ist nur kurz entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall nach den getroffenen Feststellungen der Schadensanlage beim Kläger insofern die überragende Bedeutung zukommt, als die letztlich eingetretene Schädigung im Bereich des vierten Ringfingers der rechten Hand auch durch andere alltäglich vorkommende Ereignisse, die vom Erstgericht festgestellt wurden, in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Insofern sind die Folgen des Vorfalls vom 23. Jänner 2023 nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst, weshalb das Erstgericht zutreffend die Klagebegehren abgewiesen hat.
Soweit der Berufungswerber in der Rechtsrüge davon ausgeht, dass eine Schadensanlage gar nicht festgestellt wurde und weiterhin das Vorliegen einer Texturstörung der Sehne bestreitet, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ( Kodekin Klicka/ Koller ZPO 6 § 471 Rz 16 mwN). Dasselbe trifft auch auf die neuerliche Bemängelung des Gutachtens des orthopädischen Sachverständigen als nicht nachvollziehbar zu.
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren, war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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