Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag. a Zeiler-Wlasich und den Richter Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen EUR 111.459,22 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 111.459,22) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. März 2026, B*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten deren mit EUR 3.286,85 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin wurde vor dem 5. April 2023 ein Bargeldbetrag von EUR 80.000,00 aus ihrem Schlafzimmersafe gestohlen .
Am 24. April 2023 brachte die Klägerin beim Landesgericht Korneuburg zu ** (idF: Vorverfahren ) eine Klage gegen ihre Enkeltochter , C* D*, auf Zahlung von EUR 80.000,00 samt Anhang mit der Begründung ein, C* D* habe als Verwahrerin ihre Pflicht auf sorgfältige Verwahrung des Schlüssels zum Safe im Schlafzimmer verletzt , welcher ihr von der Klägerin übergeben worden sei. Es sei nämlich ihrem Ehemann, E* D*, möglich gewesen, in den Besitz des Schlüssels zu kommen und den Geldbetrag zu stehlen. Das klagsabweisende Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7. September 2023, gegen das die Klägerin Berufung erhob, wurde vom Oberlandesgericht Wien zu 13 R 256/23x (idF: Berufungsgericht im Vorverfahren) mit Berufungsurteil vom 18. März 2024 bestätigt.
Thema des Verfahrens sind behauptete Amtshaftungsansprüche der Klägerin, weil das Berufungsgericht im Vorverfahren ihren Mängel- und Beweisrügen in unvertretbarer Weise nicht gefolgt sei. Schlagwortartig wirft sie dem Berufungsgericht im Vorverfahren die unvertretbare Erledigung folgender in ihrer Berufung im Vorverfahren erhobenen Vorwürfe vor:
Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil
(1) der Strafakt zu F* des Landesgerichtes Korneuburg betreffend das Strafverfahren gegen E* D* (idF: Strafakt bzw Strafverfahren) nicht antragsgemäß beigeschafft wurde;
(2) die beantragte Einvernahme der Zeugen Gruppeninspektor (GI) G* und GI H* und der beantragte Ortsaugenschein als Kontrollbeweise abgelehnt wurden;
(3) ihrem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens vom 7. September 2023 nach Verurteilung des E* D* nicht stattgegeben wurde.
(4) Die Beweiswürdigung zu den bekämpften Feststellungen sei unrichtig, wonach
- C* D* von der Klägerin Hausschlüssel sowie einen Schlüssel zu einem Tresor im Arbeitszimmer erhalten und die Hausschlüssel (und eine Bankomatkarte der Klägerin) im Oktober 2022 über Wunsch der Klägerin an I* übergeben habe;
- nicht festgestellt werden könne, dass C* D* im Zeitraum vom 29. Jänner bis 5. April 2023 einen Schlüssel zum Safe im Schlafzimmer der Klägerin gehabt habe.
Dem liegt nachstehender, vom Erstgericht auf den Urteilsseiten 3 bis 24 festgestellter Sachverhalt zugrunde, auf den grundsätzlich verwiesen wird und der hier nur zusammengefasst dargestellt sei:
Die Klägerin brachte in erster Instanz im Vorverfahren vor , die (dort) Beklagte habe den ihr übergebenen Safeschlüssel unzureichend verwahrt, sodass es ihrem Ehemann möglich gewesen sei, sich in den Besitz des Schlüssel zu setzen, in ihr Haus einzudringen und EUR 80.000,00 aus ihrem Safe an sich zu nehmen. Gegen ihren Ehemann sei das Strafverfahren anhängig. Dort habe dieser zunächst jeden Zugriff auf den Safe bestritten, jedoch unter Vorhalt der Ergebnisse der Spurensicherung einräumen müssen, schon einmal am Geldtresor hantiert zu haben. Er habe dies unzutreffend so dargestellt, dass er in ihrem Beisein von ihr übergebenes Bargeld in den Tresor gegeben, jedoch nichts herausgenommen habe. Sie habe der Beklagten vor rund sieben Jahren mehrere Schlüssel, darunter einen Schlüssel zum Safe im Schlafzimmer, übergeben, nie jedoch einen Schlüssel zum Safe im Arbeitszimmer. Die Beklagte habe ihr versichert, dass sie auf ihre Schlüssel sehr gut aufpassen werde. Unrichtig sei, dass ihr die Beklagte Ende Oktober 2022 den Schlüsselbund zu ihrer Liegenschaft zurückgegeben hätte. Zum Beweis des Diebstahls durch den Ehegatten der Beklagten mittels des von der Beklagten unvorsichtig verwahrten Schlüssels beantragte sie den „ Akt zur AZ F* (insbesondere Spurenbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Lichtbildbeilage und Einvernahmeprotokolle) “ beizuschaffen und einen Ortsaugenschein vorzunehmen. Zum Beweis dafür, dass „die Beklagte in der Hauptverhandlung im Strafverfahren angegeben habe, den Zweitschlüssel zum Fahrzeug bereits im Oktober zurückgegeben zu haben und dass der dort beschuldigte Ehemann der Beklagten zunächst bestritten habe, jemals im Safe gewesen zu sein und erst nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse zugegeben habe, im Safe umgeräumt zu haben“, beantragte sie in der Verhandlung vom 30. August 2023 die Einvernahme des GI G* und des GI H* .
Die (dort) Beklagte C* D* bestritt im Vorverfahren das Klagebegehren und wandte ein, sie sei im Besitz eines Schlüsselbundes mit diversen Schlössern gewesen, darunter jedoch nur der Safeschlüssel zum Arbeitszimmer. Den Schlüssel zum Safe im Schlafzimmer habe sie nicht gehabt. Über Aufforderung der Klägerin habe sie die Schlüssel Ende Oktober 2022 zurückgegeben. Zum Zeitpunkt des Diebstahls habe sie nur Schlüssel zum Geräteschuppen im Garten, zum Gartentor sowie einen Autoschlüssel für den Pkw der Klägerin gehabt.
Nach der Einvernahme der Parteien sowie der Zeugen J* (Vater der Beklagten), I*, K* und E* D* schloss das Erstgericht im Vorverfahren am 30. August 2023 die Verhandlung .
E* D* wurde nach Schluss der Verhandlung im Strafverfahren mit Urteil vom 5. September 2023des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 StGB schuldig gesprochen, weil er A* Bargeld im Wert von EUR 80.000,00 gestohlen habe, indem er in ihr Wohnhaus mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eingedrungen sei und einen Tresor mit einem weiteren widerrechtlich erlangten Schlüssel geöffnet habe. In seiner Beweiswürdigung setzt sich das Strafgericht unter anderem mit den Aussagen von C* D* und J* auseinander, denen es keinerlei Glaubwürdigkeit zubilligte. Die Klägerin war Privatbeteiligte in diesem Strafverfahren.
Am 7. September beantragte die Klägerin deshalb die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens im Vorprozess, die Beischaffung des Strafakts und Verlesung der Protokolle und des Urteils, weil sich aus der Verurteilung im Strafverfahren zwingend ergebe, dass E* D* „für seine Tat jene Schlüssel zum Haus und zum Safe verwendet habe, welche sich in der Gewahrsame seiner Frau, der Beklagten, befunden hätten “.
Das Erstgericht im Vorverfahren gab diesem Antrag nicht statt und wies die Klage mit Urteil vom 7. September 2023 ab . Es stellte unter anderem fest :
„Zwischen 29. Jänner und 5. April 2023 wurden der Klägerin aus ihrem Tresor im Schlafzimmer EUR 80.000,-- gestohlen. An der Verpackung der Geldscheine wurden Fingerabdrücke vom Mann der Beklagten gefunden; dies legt nahe, dass er das Geld entwendet haben könnte (Beilage ./A).
Die Beklagte hatte von der Klägerin Hausschlüssel sowie einen Schlüssel zu einem Tresor im Arbeitszimmer erhalten. Diesen Safe im Arbeitszimmer benutzt die Klägerin häufig. Im Oktober 2022 übergab die Beklagte die Hausschlüssel (und eine Bankomatkarte der Klägerin) über Wunsch der Klägerin an I*.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte im Zeitraum vom 29. Jänner bis 5. April 2023 einen Schlüssel zum Safe im Schlafzimmer der Klägerin hatte.“
Es stützte seine Feststellungen in seiner Beweiswürdigung auf die „nachvollziehbaren Angaben der Beklagten“, wonach sie neben diverser Hausschlüssel nur den Safeschlüssel für das Arbeitszimmer bekommen, und diese im Oktober wieder an I* retourniert habe, was durch die Zeugen J* und E* D* bestätigt worden sei. Demgegenüber habe die Zeugin I* angegeben, die Schlüssel nicht übernommen zu haben, da sie im Herbst 2022 mit der Beklagten im Streit gewesen sei. Dieses Argument schließe aber nicht aus, dass sie über Auftrag der Klägerin dennoch die Schlüssel (und die Bankomatkarte) zurückgeholt habe. Der klagsgegenständliche Vorwurf sei offenbar durch persönliche Streitigkeiten (und dadurch geprägte Vermutungen) gekennzeichnet. Dabei sei nicht auszuschließen, dass der Mann der Beklagten auch auf andere Weise Zugang zum Haus bzw zum Safe im Schlafzimmer gehabt haben könnte, sei doch die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum im Krankenhaus gewesen, sodass er sich die Schlüssel auch von dieser organisiert (oder nachgemacht) hätte haben können. Aus diesem Grund sei dem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens nicht stattzugeben, weil die (unter Umständen nicht rechtskräftige) Verurteilung des E* D* an diesen Überlegungen nichts ändere. Die Einvernahme der beantragten Polizisten habe unterbleiben können, weil das Beweisthema nicht relevant sei.
Die umfangreiche weitere Beweiswürdigung des Erstgerichts im Vorverfahren zu den Details der jeweiligen Aussagen ist auf den Urteilsseiten 9 bis 11 dargestellt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht im Vorverfahren, dass C* D* nicht als Verwahrerin des Safeschlüssel einzustufen sei, sodass sie kein Verschulden an einer allfälligen mangelhaften Verwahrung treffen könne. Selbst wenn sie im Besitz des Schlüssels gewesen sei, sei der Vorwurf der Sorglosigkeit nicht begründet.
In ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im Vorverfahren erhob die Klägerin unter anderem eine Mängel- und eine Beweisrüge (in den Urteilsseiten 12 bis 17 näher dargestellt).
(1) Durch den Strafakt hätte bewiesen werden können, dass C* D* im Tatzeitraum 29. Jänner 2023 bis 5. April 2023 sowohl einen Schlüssel zum Haus der Klägerin als auch zum Safe im Schlafzimmer gehabt und diese Schlüssel nicht sachgerecht verwahrt habe, sodass sie deren Ehemann an sich nehmen und aus dem Safe EUR 80.000,00 habe stehlen können.
(2) Die Einvernahme der GI G* und H* hätte die Darstellung der C* D* und ihres Ehemanns widerlegt. Einerseits hätte sich ergeben, dass der Ehemann erst über Vorhalt der Fingerabdruckspuren zugegeben habe, Zugang zum Safe im Schlafzimmer gehabt zu haben. Andererseits hätten sie ausgesagt, dass sie die Autoschlüssel und die Bankomatkarte noch nach dem Diebstahl im Haus der C* D* gesehen hätten. Der Ortsaugenschein wäre zur Verdeutlichung der Situation erforderlich gewesen und hätte ergeben, dass die von der Klägerin geführten Zeuginnen zwischen dem Safe im Arbeitszimmer und jenem im Schlafzimmer hätten unterscheiden können.
(3) Durch die Wiedereröffnung und Verlesung der Protokolle und des Urteils im Strafakt hätte sich zwingend aus der Verurteilung ergeben, dass E* D* für seine Tat jene Schlüssel zum Haus und zum Safe im Schlafzimmer verwendet habe, welche sich in der Gewahrsame der C* D* befunden hätten. Die Spekulation des Erstgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass E* D* auf andere Weise Zugang zum Safe gehabt haben könnte, sei in Anbetracht der vorliegenden Umstände lebensfremd.
(4) Die Beweiswürdigung zu den bekämpften Feststellungen sei nicht überzeugend, weil C* D* ein Interesse daran habe, eine Haftung abzuwenden und ihren Ehemann zu schützen. Die Aussage des J* sei nicht überzeugend und eine Gefälligkeitsaussage. Die Zeugin I* sei glaubwürdiger gewesen. Es sei der Beweiswürdigung des Schöffensenats im Strafverfahren zu folgen, wonach C* D* unglaubwürdig sei und in ihrer Vernehmung vor der Kriminalpolizei am 12.5.2023 gar nicht behauptet habe, sie habe nur einen Schlüssel für den Schmucktresor im Arbeitszimmer gehabt; sie habe vielmehr nur die vormalige Rückgabe des in Rede stehenden Schlüssels zum Schlafzimmertresor wahrheitswidrig glaubhaft machen wollen.
Das Berufungsgericht im Vorverfahren verwarf die Mängelrügen mit folgender Begründung:
(1) Ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der unterbliebenen Beischaffung des Strafakts liege nicht vor. Ein Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten oder „von Einvernahmeprotokollen“ sei zu unbestimmt und unzulässig. Das Erstgericht habe ohnedies festgestellt, dass es nahe liege, dass E* D* das Geld entwendet haben könnte, weshalb dessen Einvernahme im Strafverfahren, der (konkret bezeichnete) Spurenbericht und der Lichtbildbogen ohne Belang seien.
(2) Ein Verfahrensmangel wegen unterbliebener Einvernahme der GI G* und H* und wegen der Nichtdurchführung eines Ortsaugenscheines liege nicht vor, weil es sich um Kontrollbeweise handle und die freie Beweiswürdigung betreffe. Das Unterlassen von Kontrollbeweisen könne nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.
(3) Ein Verfahrensmangel wegen Nichtwiedereröffnung des Verfahrens liege nicht vor, weil die Parteien kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung hätten und eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache (wie hier die Verurteilung des E* D*) keinen Wiedereröffnungsgrund bilde. Hier sei die behauptete Verwahrung des Haus- und Safeschlüssels durch die Beklagte Verfahrensgegenstand. Da das Erstgericht ohnehin davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann das Geld entwendet haben könnte, sei für die Klägerin diesbezüglich nichts „Besseres“ zu gewinnen; eine Bindungswirkung an ein strafgerichtliches Urteil liege nicht vor.
(4) Die Beweisrügen wurden vom Berufungsgericht im Vorverfahren mit umfangreicher Begründung (wie in den Urteilsseiten 10 bis 24 dargestellt) verworfen. Auszugsweise tätigte das Berufungsgericht folgende Überlegungen:
„Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang wieder auf die Einvernahmen der beiden Polizeibeamten im Strafverfahren und deren Angaben, dass sie bei ihrer Nachschau im Frühjahr im Haus der Beklagten Autoschlüssel und Bankomatkarte der Klägerin gesehen hätten, verweist, sind diese Angaben nicht von ihrem bisherigen Vorbringen gedeckt und stellen eine unzulässige Neuerung in der Berufung dar.
Auch die Verweise der Klägerin auf die Beweiswürdigung des Strafgerichtes – die auf anderen Beweismitteln und -ergebnissen beruht – sind zur Entkräftung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht geeignet. Gegenstand des Strafverfahrens ist der Diebstahl durch den Ehemann der Beklagten. Dieser ist nicht Partei dieses Zivilverfahrens, sodass eine Bindungswirkung weder im Hinblick auf die beteiligten Personen noch inhaltlich an die vom Strafgericht vorgenommenen Erwägungen denkbar ist. Die im Strafurteil ausgeführte Beweiswürdigung und die darin angestellten Überlegungen sind somit nicht bindend für das gegenständliche Verfahren. Soweit in der Berufung darauf – und damit auch auf Beweisergebnisse, die erst nach Schluss der Verhandlung entstanden sind – verwiesen wird, ist für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen.
Überzeugend erscheinen dem Berufungsgericht – worauf auch das Erstgericht verwies – vielmehr die Aussagen, dass die Beklagte Ende Oktober 2022 Schlüssel und Bankomatkarte zurückgegeben und K* Ende Oktober 2022 einen Schlüssel zum Haus und für den Safe im Arbeitszimmer von der Klägerin erhalten habe. Dies fügt sich insbesondere im Hinblick auf den übereinstimmend angegebenen Zeitpunkt schlüssig zusammen.
Nicht unwesentlich erscheint auch, dass dem Ehemann der Beklagten (trotz des im Raum stehenden Misstrauens) im fraglichen Zeitraum (Anfang Februar 2023) ein oder zwei Schlüssel zur Verandatür im Haus der Klägerin überlassen wurden, wie dies die Klägerin und die Zeugin I* übereinstimmend (wenn auch in Details abweichend) angaben. Auf diesen Umstand verweist die Klägerin auch ausdrücklich in ihrer Berufung („… zumal übereinstimmend erklärt wurde, dass der Mann der Beklagten jedenfalls einen Schlüssel erhalten hat.“). Die Handhabung der Übergabe der Haus- und Tresorschlüssel an diverse Vertrauenspersonen durch die Klägerin erscheint somit nach ihren eigenen Angaben als sehr wechselhaft. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Aussage der Zeugin I*, wonach sie von einer Bekannten erfahren habe, dass es einen zweiten Safe im Haus gebe, wesentlich, weil von einem größeren Personenkreis ausgegangen werden kann, der von den Safes im Haus der Klägerin wusste, entweder aus Erzählungen von dritten Personen oder von der Klägerin selbst. Nicht schlüssig erscheint überhaupt der Umgang der Klägerin mit den Safes, etwa im Hinblick darauf, dass die Zeugin I* zwar ihre Dokumente und Geld im Safe der Klägerin aufbewahrt hält, einen Schlüssel dazu aber eine weitere, andere Person inne haben soll.“
Mit ihrer am 20. Februar 2025 zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 111.459,22 samt Anhang (EUR 80.000,00 Kapital, EUR 11.209,74 Kostenersatz an die Gegenseite, EUR 20.249,48 eigene Prozesskosten).
Der Oberste Gerichtshof bestimmte mit Beschluss vom 6. März 2025 zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig, wo das Verfahren zu B* geführt wird (ON 3).
Die Klägerin bringt zusammengefasst vor, die vom Berufungsgericht in der Begründung seines Urteils vertretene ablehnende Beurteilung der geltend gemachten Gründe in der Verfahrens- und Beweisrüge sei grob mangelhaft, unvertretbar und geradezu willkürlich. Als besonders schwerwiegend sei das „Herabspielen“ der inhaltlich relevanten Strafgerichtsentscheidung über den gleichen Sachverhalt zu werten.
(1) Durch die Beischaffung des Strafakts und zwar insbesondere des Spurenberichts der Landespolizeidirektion Niederösterreich, der Lichtbildbeilage und der Einvernahmeprotokolle hätte sich die Richtigkeit ihres Vorbringens herausgestellt, dass C* D* im Tatzeitraum 29. Jänner 2023 bis 5. April 2023 sowohl einen Schlüssel zu ihrem Haus als auch zum Safe im Schlafzimmer gehabt und diesen Schlüssel nicht sachgerecht verwahrt habe. Es gehe nicht bloß darum, dass ein Diebstahl ihres Ehemanns naheliege, sondern darum, dass eben dieser Diebstahl durch die mangelhafte Verwahrung des Schlüssels durch C* D* ermöglicht worden sei. Das Verkennen dieser Relevanz sei unvertretbar.
(2) Der Ortsaugenschein hätte ergeben, dass die von ihr namhaft gemachten Zeuginnen zwischen dem Safe im Arbeitszimmer und dem Safe im Schlafzimmer hätten unterscheiden können und C* D* tatsächlich einen Schlüssel zum Safe im Schlafzimmer gehabt habe, welchen sie nicht zurückgestellt habe. Selbst wenn es sich bei der Einvernahme der GI G* und H* um Kontrollbeweise gehandelt hätte, hätte sich das Berufungsgericht im Vorverfahren im Rahmen der Beweisrüge mit den Argumenten auseinanderzusetzen gehabt. Es liege in der Natur der Beweisführung in einem Zivilprozess, dass für ein und dieselbe Tatsache mehrere Beweismittel beantragt würden. In logischer Konsequenz der Argumentation des Berufungsgerichts im Vorverfahren könne nahezu jeder Beweisantrag dadurch ausgehebelt werden, dass er als Kontrollbeweis abgetan werde.
(3) Hätte das Erstgericht das Verfahren wiedereröffnet und den Strafakt beigeschafft, hätte es zu jenen Feststellungen gelangen müssen, wie dort. Es habe sich im Strafverfahren nicht bloß die Möglichkeit ergeben, dass der Ehemann der C* D* das Geld entwendet habe, sondern die zweifelsfreie Sicherheit, und zwar unter Verwendung der im Gewahrsam der C* D* befindlichen Schlüssel. Es gehe um Umstände, die bereits vor Erhebung der ersten Klage sowie der strafgerichtlichen Anklage vorgelegen und in weiterer Folge vom Strafgericht zutreffend festgestellt worden seien. Es handle sich daher nicht um neue Tatsachen und Umstände, die nach Schluss der Verhandlung nicht mehr berücksichtigt werden dürften.
(4) Das Berufungsgericht im Vorverfahren habe sich mit ihren Argumenten in der Beweisrüge nur oberflächlich und unzureichend auseinandergesetzt. Die Argumentation, das Strafverfahren gegen den Ehemann der C* D* reiche nicht aus, die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen, sei absolut lebensfremd. Es habe sich nicht mit der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Strafgerichts und dem Umstand auseinandergesetzt, dass dieses in wesentlichen Punkten zu gegenteiligen Feststellungen gelangt sei. Insbesondere gelte dies für die Frage, ob C* D* noch im Jahr 2022 Schlüssel und Bankomatkarte zurückgegeben habe.
Die (hier) Beklagte wendet ein, beiden Instanzen im Vorverfahren sei weder ein Verfahrensfehler noch eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung - schon gar nicht im Sinne einer unvertretbaren Rechtsansicht – unterlaufen. Von einer Rechtswidrigkeit oder Unvertretbarkeit der Entscheidungen im Vorverfahren könne keine Rede sein. Für die Sachentscheidung sei grundsätzlich auf die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen.
(1) Die Beischaffung des Strafakts zum Beweisthema „Diebstahl durch den Ehegatten“ habe unterbleiben dürfen, weil dieser zum Schluss der Verhandlung noch nicht verurteilt gewesen und eine Bindungswirkung des Strafverfahrens ohnehin ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht im Vorverfahren habe sich ohnehin mit dem Strafurteil trotz fehlender Bindungswirkung auseinandergesetzt. Der Antrag auf Beischaffung des Strafakts sei auch nicht ausreichend bestimmt gestellt worden.
(2) Im Vorverfahren sei das relevante Beweisthema die Gewahrsame des Safeschlüssels (für den Safe im Schlafzimmer) gewesen. Weder die Aussagen der Zeugen GI G* und H* noch ein Ortsaugenschein seien dafür relevant gewesen.
(3) Das Erstgericht im Vorverfahren sei dem Wiedereröffnungsantrag zu Recht nicht nachgekommen. Bei der von der Klägerin behaupteten Tatsache der Verurteilung des Ehemanns der C* D* handle es sich um eine neue Tatsache, die nach Schluss der Verhandlung eingetreten sei. Eine Verurteilung des Ehemannes würde zudem am festgestellten Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, weil die Verurteilung nicht die Beklagte im Vorverfahren betroffen habe.
(4) Aus einer unrichtigen Beweiswürdigungeiner Tatsacheninstanz könnten Amtshaftungsansprüche mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens nach dem AHG grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Willkür liege nicht vor. Die Beweisrüge der Klägerin sei im Vorverfahren auch nicht gesetzmäßig ausgeführt worden.
Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 10) weist das Erstgericht die Klage ab. Rechtlich geht es von keinem amtshaftungsbegründenden Fehlverhalten von Organen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Urteil des Berufungsgerichts im Vorverfahren aus. Das Berufungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung orientiert, diese in richtiger Art und Weise auf den Einzelfall angewandt und sich gründlich mit den Erwägungen des Erstgerichts befasst. Im Einzelnen:
(1) Die Ansicht, der Antrag auf Beischaffung des Strafaktsund von „Einvernahmeprotokollen“ habe die nach der Rechtsprechung erforderlichen Bestimmtheitserfordernisse nicht erfüllt, sei zutreffend. Zudem setze die Beischaffung von Urkunden durch das Gericht nach § 301 ZPO voraus, dass die Behörde die Herausgabe der Urkunde an den Beweisführer verweigere. Die Klägerin habe diesen Beweis nur zum Beweisthema des Diebstahls durch den Ehegatten von C* D* beantragt. Die Tatbegehung durch diesen sei im Vorverfahren nicht ausgeschlossen worden; für die Klägerin wäre auch aus einer positiven Feststellung des Diebstahls durch E* D* nichts gewonnen gewesen.
(2) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin mit ihren Beweisanträgen auf Einvernahmen der Zeugen GI G* und GI H* sowie auf Durchführung eines Ortsaugenscheins Kontrollbeweise anstrebte, deren Unterlassung kein Verfahrensmangel sei, sei nicht zu beanstanden.
(3) Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Verurteilung des E* D* vom 5. September 2023 keinen Wiedereröffnungsgrund für die am 30. August 2023 geschlossene Verhandlung darstelle, sei zutreffend. Eine nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache bilde keinen Wiedereröffnungsgrund. Zudem bestehe keine Bindungswirkung eines Strafurteils gegenüber dritten Personen.
(4) Aus einer unrichtigen Beweiswürdigung eines Richters könne grundsätzlich kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden, es sei denn, es läge Willkür vor, weil sich das Gericht über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt habe. Der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung liege nicht schon dann vor, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen hätte treffen können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger gewesen wären. Das Berufungsgericht sei nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen oder jeden Umstand zu erwähnen, der noch hätte erwähnt werden können. Es habe nicht zu prüfen, ob die getroffenen bekämpften Feststellungen objektiv wahr seien, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt habe. Zudem bestehe im Berufungsverfahren ein Neuerungsverbot.
Das Berufungsgericht habe das erstmals in der Berufungsschrift (im Vorverfahren) vorgebrachte Argument, aus den Aussagen der Polizisten hätte sich ergeben, dass diese den Autoschlüssel und die Bankomatkarte der Klägerin im Frühjahr bei ihrer Nachschau im Haus von C* D* gesehen hätten, zutreffend als unzulässige Neuerung eingestuft. Das Beweisthema des in der Verhandlung vom 30. August 2023 gestellten Beweisantrags habe lediglich die Angabe der C* D*, den Zweitschlüssel zum Fahrzeug bereits im Oktober zurückgegeben zu haben, sowie das Aussageverhalten des E* D* umfasst. Diese Beweisthemen seien für die hier relevante Frage, ob C* D* den Schlüssel für den Safe (im Schlafzimmer) im Tatzeitraum innegehabt habe, nicht von Relevanz.
Das Zivilgericht müsse mangels Bindungswirkung des Strafurteils nicht den Feststellungen und der Beweiswürdigung im Strafurteil folgen. Es könne im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangen. Der im Amtshaftungsverfahren von der Klägerin bemühte Schluss, aus dem Schuldspruch des E* D* im Strafverfahren müsse sich zwingend die Unrichtigkeit der Feststellungen im Zivilverfahren ergeben, sei nicht haltbar. Das Berufungsgericht im Vorverfahren habe die Nachvollziehbarkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung geprüft und plausibel begründet; von Willkür könne keine Rede sein.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 11) aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil, allenfalls nach Verfahrensergänzung, in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung abzuändern; in eventu stellt es einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung (ON 13).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
Das Berufungsgerichterachtet die Begründung der angefochtenen Entscheidung für zutreffend; die Ausführungen der Berufungswerberin dagegen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO). Im Hinblick auf die Ausführungen in der Rechtsrüge ist zu ergänzen:
1.1. Die Klägerin beruft sich in ihrer Rechtsrüge erstmals auf eine vorliegende Überraschungsentscheidung des Erstgerichts im Vorverfahren, welche das Berufungsgericht im Vorverfahren im Rahmen der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens hätte aufgreifen müssen. Das Erstgericht hätte im Vorverfahren seine Rechtsansicht, der Antrag auf Beischaffung des Strafakts sei nicht ausreichend bestimmt, mit der Klägerin erläutern müssen. Hätte das Erstgericht dies erörtert, hätte die Klägerin dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die Aktenbestandteile selbst zu beschaffen, bzw hätte sie die Vorlage durchgeführt. Dadurch wäre bewiesen worden, dass C* D* im Zeitraum 29. Jänner 2023 bis 5. April 2023 über einen Schlüssel zu dem Wandsafe im Schlafzimmer der Klägerin verfügt und ihre Verwahrungspflichten nicht erfüllt habe.
1.2. Zunächst handelt es sich bei diesem Vorwurf an das Berufungsgericht im Vorverfahren um eine unzulässige Neuerung (RS0042011; RS0041965).
1.3. Zur Vollständigkeit sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorwurf inhaltlich nicht zutrifft. Die Klägerin hat sich im Vorverfahren in ihrer Berufung nicht auf eine Überraschungsentscheidung berufen. Das Berufungsgericht musste sich daher nicht mit dem Vorwurf einer Überraschungsentscheidung auseinandersetzen. Allfällige Verfahrensmängel sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen. In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen werden (RS0074223).
1.4. Die Klägerin führt in der Berufung aus, es hätte sich aus den beizuschaffenden Urkunden „zweifelsfrei ergeben, das C* D* im Zeitraum 29. Jänner 2023 bis 5. April 2023 über einen Schlüssel zum Schlafzimmersafe verfügt und diesen nicht entsprechend aufbewahrt habe“. Aus welchen Urkunden (im Strafakt) sich dies konkret zwingend ergeben hätte, kann sie nicht darlegen. Jede Feststellung zu diesem Thema erfordert eine Würdigung der unterschiedlichen sich widersprechenden Zeugen- und Parteienaussagen, die im Straf- und im Zivilverfahren mangels Bindungswirkung durchaus abweichend ausfallen kann. Selbst unter Zugrundelegung der Täterschaft des E* D* (von der das Zivilgericht gar nicht bindend ausgehend musste) muss der für diese Tat verwendete Safeschlüssel nicht zwingend im genannten Zeitraum bei C* D* und von dieser sorglos verwahrt gewesen sein.
2.1. Die Klägerin beharrt weiter darauf, dass sich die beantragten Wiedereröffnung des Verfahrens auf Tatsachen, die sich vor Schluss der Verhandlung erster Instanz ereignet hätten, gründe, „da die Hauptverhandlung im Strafverfahren zumindest teilweise davor stattgefunden habe.“ Es komme ausschließlich darauf an, wann sich die Tatsachen ereignet hätten. Die „von der Klägerin dargelegte Änderungen des Sachverhalts seien wesentlich und stünden im diametralen Widerspruch zur Beweiswürdigung des Erstgerichts“. Das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, dass die Wiedereröffnung des Verfahrens von Amts wegen jedenfalls geboten sei. Sodann hätte sich das Erstgericht mit der Sachverhaltsänderung auseinandergesetzt und festgestellt, dass C* D* im Besitz eines Schlüssels zum Safe gewesen sei und die Tatbegehung durch ihren Ehemann durch die mangelhafte Verwahrung ermöglicht habe.
2.2. Mit diesen Ausführungen negiert die Klägerin, dass die einzige „Sachverhaltsänderung“, welche sich in ihrem Antrag auf Wiedereröffnung findet, jene ist, dass der Ehemann der C* D* erstinstanzlich strafrechtlich verurteilt wurde. Diese „Sachverhaltsänderung“ hat sich nach Schluss der Verhandlung erster Instanz ereignet, wie das Berufungsgericht im Vorverfahren und das Erstgericht hier zutreffend ausgeführt haben, und ist mangels Bindungswirkung zudem irrelevant.
2.3. Das Erstgericht hat zutreffend eine amtshaftungsbegründende Fehlentscheidung des Berufungsgerichts im Vorverfahren im Zusammenhang mit der unterlassenen Wiedereröffnung des Verfahrens verneint (vgl RS0036979; RS0037031; RS0036986; RS0037022).
3.1. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aus einer unrichtigen Beweiswürdigung grundsätzlich kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden kann, es sei denn, es läge Willkür vor, weil sich das Gericht über wesentlicheVerfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt hat (RS0049947).
3.2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung setzte sich das Erstgericht eingehend mit dem Prüfungsmaßstab und der tatsächlichen Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht im Vorverfahren und dem (maßgeblichen) tatsächlichen Vorbringen der Klägerin im Vorverfahren zu ihren Beweisanträgen auseinander und kam zum unbedenklichen Schluss, dass von Willkür keine Rede sein könne.
3.3. Die Berufung erläutert nicht, weshalb entgegen der begründeten Rechtsansicht des Erstgericht die (Überprüfung der) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht im Vorverfahren willkürlich erfolgte. Die Klägerin führt nur allgemein aus, dass sich das Berufungsgericht im Vorverfahren nicht ausreichend mit diesem Berufungsgrund auseinandergesetzt und die von ihr dargelegten Gründe unsubstantiiert abgetan habe. Das ist - unter Verweis auf die im hier bekämpften Urteil vollständig festgestellte Begründung des Berufungsgerichts im Vorverfahren - schlicht unzutreffend.
4. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
6. Da keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden