JudikaturOGH

RS0037022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 1983

Ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Streitverhandlung ist abzulehnen, wenn damit nur neues Vorbringen, nicht aber eine Ergänzung oder Aufklärung des vor Schluß der Verhandlung Vorgebrachten beabsichtigt wird.

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