10Bs161/26s – OLG Graz Entscheidung
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a. Haas in der Strafsache gegen A* und eine weitere Person wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen Pkt. I. des Beschlusses des Landesgerichts Leoben vom 28. April 2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Dreirichtersenat des Landesgerichts Leoben die Anträge des B* vom 19. November 2025 (ON 22 [des Verfahrens AZ **]) und 4. Dezember 2025 (ON 24) auf Verfolgung des AI A* und des BI C* je wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gemäß § 197c iVm § 196 Abs 2 erster Satz erster Fall StPO als unzulässig zurück (Pkt. I.) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Pkt. II.).
Mit Schreiben vom 5. Mai 2026, das am 18. Mai 2026 beim Landesgericht Leoben einlangte (ON 13), erhob B* (inhaltlich) auch Beschwerde gegen Pkt. I. des Beschlusses.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Verfolgung richtet, ist sie unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Verfolgung – wie sich schon aus der Rechtsmittelbelehrung zu Pkt. I. des angefochtenen Beschlusses zutreffend ergibt – kein Rechtsmittel zusteht (§ 197c zweiter Satz iVm § 196 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO).
Die dessen ungeachtet erhobene Beschwerde ist daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Beschwerde gegen Pkt. II. (Kostenausspruch) wird gesondert – und zwar durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (zum AZ 1 Bs 129/26v) – entschieden werden (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.