Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 7. Jänner 2026, GZ **-31, nach der am 19. Mai 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. und der Verteidigerin Rechtsanwältin Mag. a Kahlbacher, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird bei A* gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Geldbetrag von EUR 49.150,75 für verfallen erklärt und A* zur Zahlung dieses Betrages verurteilt.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* (zu 1./) des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall, 15 StGB und (zu 2./) des Vergehens der Urkundenfälschung nach (richtig; vgl RIS-Justiz RS0095597) § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Der „Antrag auf Verfall gemäß § 20 Abs 1 StGB“ wurde abgewiesen. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* zudem schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* den Betrag von EUR 50.900,75 samt 4 % Zinsen seit 3. Juli 2025 zu bezahlen.
Soweit hier von Bedeutung (1./) hat die Angeklagte im Zeitraum von 19. Oktober 2023 bis 2. Juli 2025 in ** in 20 Angriffen als Buchhalterin mit sämtlichen Zeichnungsberechtigungen für die Geschäftskonten des C* ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und das C* sowie B* dadurch in einem EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigenden Wert von insgesamt EUR 60.396,14 teils am Vermögen geschädigt, teils zu schädigen versucht, indem sie unrechtmäßige Zahlungen von den Geschäftskonten des C* auf ihr Privatkonto mit dem IBAN ** veranlasste, wobei es hinsichtlich EUR 8.795,39 aufgrund von Auftragsstornierungen der D* AG beim Versuch blieb.
Nach den Urteilsfeststellungen (US 3) erlangte A* durch die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen einen Geldbetrag von EUR 51.600,75, wobei sie in den Monaten November und Dezember 2025 jeweils EUR 350,-- an Schadensgutmachung leistete (US 4). Die Abweisung des Antrages auf Verfall (wobei dieser auch von Amts wegen auszusprechen ist und im Fall eines Antrags der Staatsanwaltschaft keine betragsmäßige Bindung des Gerichts besteht; vgl RIS-Justiz RS0131562; Fuchs/Tipold , WK-StPO § 443 Rz 5f und WK 2StGB § 20 Rz 84) begründete das Erstgericht damit, dass eine Rückstellung, die die Bereicherung beseitigen würde, angesichts freiwilliger Ratenzahlungen in Höhe von je EUR 350,-- mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei (US 5).
Gegen den Verfallsausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 33.3), die im Spruch ersichtlichen Umfang erfolgreich ist.
Zutreffend moniert die Rechtsmittelwerberin das Unterbleiben des Verfalls. Gemäß § 20a Abs 2 Z 2 StGB ist der Verfall ausgeschlossen, soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (etwa durch gerichtliche Hinterlegung von barem Geld oder mündelsicheren Wertpapieren oder durch Belastung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind; vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 20a Rz 4; Stricker in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 20a Rz 6). Dabei wird der Ausschluss des Verfalls aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche durch § 20a Abs 2 Z 2 StGB abschließend geregelt (14 Os 110/14d = Sst 2014/56). Für das Unterbleiben des Verfalls gemäß § 20a StGB idgF reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, dass sich der Angeklagte in vollstreckbarer Form zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten verpflichtet hat. Eine zivilrechtliche Verurteilung, ein Vergleich im Sinn des § 1 Z 5 EO oder ein vollstreckbarer Notariatsakt im Sinn des § 1 Z 17 EO schließen den Verfall nicht aus (RIS-Justiz RS0129916 insb [T3]; aA Fuchs/Tipold, WK 2StGB § 20a Rz 24).
Es liegt gegenständlich kein Grund für das Unterbleiben des Verfalls nach § 20a StGB vor. Die im Urteil hiezu angeführte Belegstelle in der Literatur ( Fuchs/Tipold, WK 2StGB § 20a Rz 29) bezieht sich auf die – hier nicht vorliegende – Rückstellung bereits sichergestellter oder beschlagnahmter körperlicher Sachen, wobei angesichts des niedrigen Einkommens der Angeklagten und der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten die vollständige Schadensgutmachung nicht gesichert ist.
Es ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB hinsichtlich A* ein Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB auszusprechen, und zwar – angesichts zwischenzeitig erfolgter weiterer Ratenzahlungen durch die Angeklagte (5 Raten zu je EUR 350,-- im Zeitraum Jänner bis Mai 2026; vgl die Angaben der Verteidigerin in der Berufungsverhandlung) – in der Höhe von EUR 49.150,75.
Bleibt anzumerken, dass § 31a Abs 3 StGB das Gericht verpflichtet, die Entscheidung über den Verfall für den Fall nachträglicher Zahlungen an Geschädigte entsprechend zu ändern, während diese verlangen können, ihre rechtskräftig zuerkannte Entschädigung aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert zu befriedigen (§ 373b StPO; RS0129916 [T1]; siehe Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 20a Rz 6).
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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