Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, wider die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft , **, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 31.000,00) , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 03.03.2026, ** - 64, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 60/11, .414 und 60/7 der KG C*. Die Beklagte – eine Betreiberin eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (§ 1a EisbG) – ist unter anderem Eigentümerin des GSt Nr. 674/1 der KG C*, auf dem sich eine Eisenbahnanlage befindet.
Gegenstand des Verfahrens ist ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 364 Abs 2 ABGB, der auf die Unterlassung des durch den Güterzugverkehr (über eine bestimmte Schallgrenze) verursachten Lärms abzielt.
Der Kläger hat seine mit einem Haus bebaute Liegenschaft im Jahr 2010 (Übergabsvertrag) und im Jahr 2016 (Schenkungsvertrag) erworben. Das GSt Nr. 674/1 der Beklagten grenzt nicht direkt an das GSt Nr. 60/11 des Klägers an, es befindet sich aber in unmittelbarer Nähe davon. Die Beklagte betreibt auf diesem Grundstück die Eisenbahnstrecke ** – ** („**“). Auf der im Jahr 1872 betriebsbewilligten, seither benutzten Eisenbahnstrecke wurde zunächst auch Personenverkehr geführt. Seit 2001 wird auf dieser Strecke nur mehr Güterverkehr betrieben.
Als der Kläger sein Grundstück in den Jahren 2010/2016 erwarb, war ihm bewusst, dass sich neben dem Grundstück eine Eisenbahnanlage befindet, diese Eisenbahnanlage zur „D* **“ führt und Güterzüge an seinem Grundstück vorbeifahren. Er arbeitete selbst einmal bei der „C*“, sodass ihm der dort regelmäßige Güterzugverkehr bewusst war.
Der Kläger verspürt den Lärm, den die benachbarte Eisenbahnstrecke verursacht, seit etwa zwei bis drei Jahren als zunehmend unangenehm und vor allem in den Abend- und Nachtstunden als „nervig“. Sein Schlaf ist durch die vorbeifahrenden Züge nicht gestört, weil er in einem Zimmer schläft, das nicht direkt auf die Eisenbahnstrecke ausgerichtet ist. Seine Ehefrau empfand den Zugverkehr zunächst nicht als störend. Dies änderte sich vor etwa zwei bis drei Jahren. Der Schlaf der Ehefrau des Klägers ist gestört. Sie und die einjährige Tochter der Ehegatten werden in der Nacht munter, wenn ein Zug vorbeifährt.
Einige der Anrainer empfinden den Lärm seit einigen Jahren subjektiv als zunehmend, wobei sie dies hauptsächlich damit begründen, dass weitaus mehr Züge fahren als in den Jahren zuvor. Dadurch bedingt seien aus ihrer Sicht auch häufigere Abbremsmanöver. Sie empfinden teilweise das Dröhnen (umgangssprachlich „Höllern“), das Quietschen der Bremsen und das Rattern der Güterzüge auf den Gleisflächen als störend. Teilweise nehmen Anrainer auch eine Vibration wahr. Andere Anrainer wiederum haben nicht das Gefühl, der Zugverkehr, das Quietschen oder Grollen habe zugenommen.
Für die Eisenbahnstrecke gibt es einen schalltechnischen Bericht aus dem Jahr 2001 als Grundlage für eine Bestandslärmsanierung. Damals wurde die Bestandssituation analysiert und eine Zugzahlen- sowie Verkehrsprognose erstellt. Das derzeitige durchschnittliche Verkehrsaufkommen liegt unter der damals prognostizierten Anzahl der verkehrenden Züge.
Das Betriebsprogramm repräsentiert das durchschnittliche Verkehrsaufkommen in einem Betrachtungsbereich im Schienennetz. Es beinhaltet die durchschnittliche Anzahl von Zügen an einem durchschnittlich belasteten Werktag. Es ist keine belastbare Grundlage für die Darstellung der Veränderung von Zugfrequenzen, sondern beinhaltet nur Durchschnittswerte. Es stellt sich wie folgt dar:
Jahr Ferngüterzüge Nahgüterzüge Dienstzüge Gesamt
Tag / Abend / Nacht Tag / Abend / Nacht Tag / Abend / Nacht Tag / Abend / Nacht
2010 11/1/12 5/2/3 17/0/11 33/3/26 = 62
2011 12/3/13 4/2/4 15/3/13 31/8/30 = 69
2012 10/0/13 5/2/3 18/4/15 33/6/31 = 70
2013 15/3/10 5/2/3 18/3/9 38/7/22 = 67
2014 16/3/10 5/1/2 15/4/8 36/8/20 = 64
2015 15/4/10 5/1/2 16/4/8 36/9/20 = 65
2016 14/3/9 5/1/2 14/4/7 33/8/18 = 59
2017 16/2/9 4/1/2 14/4/7 34/7/18 = 59
2018 15/3/7 5/1/2 14/4/6 34/8/15 = 57
2019 15/4/9 4/1/1 16/4/7 35/9/17 = 61
2020 12/3/7 4/1/0 14/3/6 30/7/13 = 50
2021 13/4/8 4/1/1 14/4/6 31/9/15 = 55
2022 13/4/8 3/1/1 15/5/6 31/10/15 = 56
2023 13/4/7 3/1/1 16/5/6 32/10/14 = 56
2024 12/4/7 3/0/1 16/4/6 31/8/14 = 53
Insgesamt hat sich der Zugverkehr laut diesem Betriebsprogramm im Vergleich zu 2010 bzw 2016 (Erwerb der Liegenschaft durch den Kläger) um rund 15 % verringert. Der in diesem Betriebsprogramm genannte, durchschnittliche Zugverkehr seit 2010 bzw 2016 hat nicht zugenommen, sondern es kam in den letzten Jahren zu einem Rückgang.
Die maßgebliche Schallquelle ist der Schienenverkehrslärm, der typischerweise durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Stahlrad und Stahlschiene entsteht. Die vom Güterzugverkehr auf dem GSt Nr. 674/1 ausgehenden Geräusche haben unabhängig von der Tageszeit eine vergleichbare Intensität. Sie verursachen am Grundstück des Klägers einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von durchschnittlich 50,6 dB. Die dabei auftretenden maximalen Schallpegelspitzen erreichen eine Lautstärke zwischen 55,6 dB und 82,9 dB. Im Schlafzimmer des Wohnhauses des Klägers sind diese Geräuschimmissionen bei geöffnetem Fenster um etwa 1 dB geringer. In den Nachtstunden treten zumindest zwölf Schallpegelspitzen von rund 71 dB oder mehr auf. Aus technischer Sicht überschreiten diese nächtlichen Schallpegelspitzen die in der „ÖAL-Richtlinie 6/18“ vorgesehenen Richtwerte deutlich und sind geeignet, bei einem normal empfindlichen Menschen Aufwachreaktionen hervorzurufen und damit das Ruhe- und Schlafbedürfnis in den Nachtstunden wiederholt zu beeinträchtigen. Wenn der Kläger bzw seine Ehefrau das derzeit verbaute Fenster in der Nacht schließen würden, könnte eine Reduktion dieser nächtlichen Schallpegelspitzen um etwa 20 dB erreicht werden. An den Aufwachreaktionen würde sich jedoch auch dann nichts ändern.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die objektiv messbare Lautstärke des Güterzugverkehrs seit Erwerb des Grundstücks 2010 („wesentlich“) erhöht hat. Auch im Jahr 2010 haben die durch den Güterzugverkehr verursachten Geräuschimmissionen jene Schwellenwerte überschritten, bei denen nach den einschlägigen fachlichen Richtlinien noch keine Aufwachreaktionen zu erwarten wären. Demnach wirkte sich die Lautstärke der Geräusche bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch den Kläger im Jahr 2010 auf das Ruhe- und Schlafbedürfnis eines normal empfindlichen Menschen objektiv schlafstörend aus.
Als Maßnahmen zur Reduktion der Lärmeinwirkung des Zugverkehrs auf das Grundstück des Klägers kommen insbesondere Lärmschutzwände im Außenbereich sowie Schallschutzfenster für Wohn- und Schlafräume in Betracht. Die Grenze der Gesundheitsgefährdung von etwa 54 dB könnte durch geeignete Schallschutzfenster unterschritten werden, weil dadurch eine Lärmreduktion von etwa 30 dB möglich wäre. Eine Reduktion der Geschwindigkeit der Züge würde die Lärmbelastung ebenfalls verringern.
Der Kläger begehrt die Beklagte dazu zu verpflichten, binnen einem Monat alle Lärmstörungen zu unterlassen, die an der Grenze seiner Grundstücke GSt Nr. 61/11 (richtig: Nr. 60/11) und Nr. .414, je KG C*, durch Zugverkehr verursacht werden und einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von mehr als 55 dB und in den Abendstunden (ab 18.00 Uhr) von mehr als 53 dB – hilfsweise von mehr als 65 Dezibel von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie im Zeitraum von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr von mehr als 55 Dezibel – verursachen. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, die Intensität der Lärmimmissionen hätte sich seit dem Grundstückserwerb (konkret seit Ende 2021) „um ein Vielfaches“ (durch vermehrtes Verkehrsaufkommen der zur D* ** zufahrenden Züge; durch veraltete, abgenutzte, technisch veränderte Schienen und nicht dem Stand der Technik entsprechende Eisenbahninfrastruktur; durch das Bremsverhalten der Zugführer) erhöht und liege „über den zulässigen Grenzwerten“. Üblicherweise mit einer Bahnanlage einhergehende Lärmimmissionen lägen im Bereich von 53 bis 55 Dezibel, darüber trete eine Gesundheitsgefährdung ein. Der von der Beklagten verursachte, auf seine Grundstücke einwirkende Lärmpegel übersteige – auch in den Nachtstunden – 75 Dezibel und habe Spitzen bis zu 110 Dezibel. Die Immissionen hätten eine solche Lautstärke und unangenehme Tonfrequenz, dass sie äußerst störend seien und ihn und seine Ehegattin aus dem Schlaf reißen würden. Sie kämen hierdurch in den Nachtstunden zu keinem ausreichenden Schlaf mehr; die Schlafarchitektur sei erheblich beeinträchtigt und gestört. Durch diese unzumutbare, ortsunübliche Lärmbelästigung trete eine Gesundheitsgefährdung ein. Die Immissionen seien somit zu einer ortsunüblichen, gesundheitsbeeinträchtigenden Lärmbelastung geworden, die die widmungsgemäße Nutzung seiner Grundstücke und seines Wohnhauses verhindere. Mit einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß der Immissionen habe er nicht rechnen müssen.
Da keine Möglichkeit bestanden habe, Einwendungen in einem Genehmigungsverfahren zu erheben, liege keine bewilligte Anlage vor. Selbst wenn die Bahngleise eine behördlich bewilligte Anlage seien, seien nur jene Immissionen hinzunehmen, die üblicherweise mit einer solchen genehmigten Anlage einhergehen. Die zuletzt drastisch gestiegene Lärmbelästigung entspreche nicht den mit einer solchen Bahnanlage einhergehenden typischen Immissionen. Die Immissionen könnten durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen so stark verringert werden, dass er und seine Ehefrau in Ruhe schlafen und sein Grundstück nutzen können. Der Beklagten wären von ihm näher benannte Maßnahmen zur Lärmverringerung (zB Lärmschutzwand; Festlegung einer einzuhaltenden geringeren Geschwindigkeit in den Nachtstunden; Wartung der Bahngleise) leicht möglich und zumutbar.
Die Beklagtebeantragt die Klageabweisung und wendet ein, es bestehe kein Unterlassungsanspruch. Die Eisenbahnanlage auf ihrem Grundstück sei bau- und betriebsbewilligt, sodass darauf Schienenfahrzeuge den eisenbahnrechtlichen Normen entsprechend eingesetzt werden dürften. Einwirkungen, die der Betrieb einer Bahn üblicherweise mit sich bringt, gehörten zu den Umständen, die den Charakter einer Landschaft formen, weshalb sie als ortsüblich anzusehen seien. Der Kläger sei ein später hinzugekommener Anrainer. Eine Zunahme des öffentlichen (Schienen-)Verkehrs sei objektiv vorhersehbar und von den Anrainern zu dulden. Der behauptete Anstieg des Verkehrs bzw des Lärms sei nicht objektivierbar. Es habe auch keine baulichen Änderungen auf der Strecke gegeben, die zu einem anderen Bremsverhalten der Züge geführt hätten. Unklar sei, woraus der Kläger ihre Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Grenzwerte ableite. Der Kläger setze die Grenzwerte niedriger an, als jene, die für Neu- und wesentliche Umbauten der Eisenbahn in der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993, zulässig seien. Eine wesentliche Beeinträchtigung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung durch angeblich geänderte Umstände, liege nicht vor.
Selbst wenn die Lärmimmissionen ortsunüblich und wesentlich beeinträchtigend wären, sei das Unterlassungsbegehren unberechtigt. Die im öffentlichen Interesse betriebene Eisenbahnanlage sie eine gemeinwichtige Anlage, auf die § 364a ABGB anwendbar sei und bei der Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen seien, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren aber auf ihre schutzwürdigen Interessen immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.
Sie habe auf die Ausstattung und das Fahrverhalten der Züge keinen Einfluss und keine Möglichkeit, die nach dem europäischen Eisenbahnrecht zugelassenen Fahrzeuge und die damit verbundene Nutzung der Schieneninfrastruktur zu untersagen. Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen erbringe sie keine Eisenbahnverkehrsdienste; diese seien den Eisenbahnverkehrsunternehmen iSd § 1b EisbG vorbehalten. Soweit der Kläger vorbringe, wegen Eisenbahnverkehrsdiensten (insbesondere wegen dem Fahrverhalten der Züge) durch Lärm beeinträchtigt zu sein, sei sie nicht passiv klagslegitimiert.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage (Haupt- und Eventualbegehren) ab. Es traf neben den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 4 bis 11 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Rechtlich kam es zum Ergebnis, der Unterlassungsanspruch bestehe nicht zu Recht, weil dem Kläger bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs die Gesundheitsschädlichkeit der Lärmimmissionen erkenn- und vorhersehbar gewesen sei. Dies begründete es – soweit noch relevant – zusammengefasst wie folgt:
Gegen dieses Urteil richtet sich die nur aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Berufung des Klägers . Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
1.Der Kläger rügt als Stoffsammlungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, dass das Erstgericht nicht auch den von ihm beantragten Sachverständigen für Schienenfahrzeuge und Schieneninfrastruktur beigezogen hat. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels begründet er damit, dass das Erstgericht bei Aufnahme dieses Beweises hätte feststellen können, dass sich die objektiv messbare Lautstärke des Güterzugverkehrs seit Erwerb des Grundstücks im Jahr 2010 (wesentlich) erhöht hat. Dies hätte zur Folge, dass er den gesundheitsschädlichen Lärm nicht zu dulden hätte.
2.Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang einen Sachverständigenbeweis nach § 351 Abs 1 ZPO aufgenommen. Es hat mit Beschluss vom 15.07.2025 als Sachverständigen aus den Fachgebieten „Lärm- und Schallmessungen, Lärmeinwirkungen auf Wohn- und Aufenthaltsbereiche sowie Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung“ Ing. E* bestellt, der ein schalltechnisches Gutachten erstattet und dieses erörtert hat. Auf dieses schalltechnische Gutachten und die Ausführungen des Sachverständigen bei der mündlichen Gutachtenserörterung zur Frage nach einer allfälligen Veränderung der objektiv messbaren Lautstärke des Güterzugverkehrs, wonach mangels vorliegender Messdaten aus dem Jahr 2010 kein Vergleich mit den Schallmessungen im Jahr 2025 angestellt werden kann und eine Beantwortung daher nicht möglich ist, hat das Erstgericht die vom Kläger kritisierte Negativfeststellung zur Frage, ob sich die Lautstärke des Güterzugverkehrs seit Erwerb des Grundstücks durch den Kläger im Jahr 2010 objektiv messbar („wesentlich“) erhöht hat, gegründet.
3. Ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die vom Erstgericht getroffene (Negativ-)Feststellung (hier: zur Klärung, ob sich die objektiv messbare Lautstärkedes Güterzugverkehrs seit Erwerb des Grundstücks im Jahr 2010 „wesentlich“ erhöht hat) rechtfertigt, oder ob ein bereits vorliegendes Gutachten ergänzt oder ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, sind Fragen der Beweiswürdigung (RS0043320; RS0043163). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens (aus einem anderen Fachgebiet) kann demnach nicht unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden.
4.Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist mangels berechtigter Verfahrensrüge zu übernehmen (§ 498 Abs 1 ZPO). Da der Kläger keine Rechtsrüge ausführt, hat eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zu unterbleiben.
5. Der Berufung muss aus dem genannten Grund ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Der im Berufungsverfahren unterlegene Kläger hat der Beklagten die nach dem RATG richtig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der aus einem Unterlassungsbegehren bestehende Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren macht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO seine Bewertung erforderlich. Der Kläger hat sein Interesse in der Klage nach § 59 JN mit EUR 31.000,00 angegeben. Für ein Abgehen von dieser Bewertung wird nach dem Akteninhalt kein Anlass gefunden. Auf eine Liegenschaft immittierender gesundheitsschädlicher, weil schlafstörender Lärm kann aufgrund der Kaufabneigung potentieller Käufer ihren Verkehrswert um mehr als EUR 30.000,00 reduzieren, oder Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand, Fenstertausch, etc.) erfordern, deren Kosten diesen Betrag übersteigen können. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht stellte.
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