Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Petzner. Bakk. (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. März 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene und somit junge Erwachsene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini eine Gesamtstrafzeit (§ 46 Abs 5 StGB) von 33 Monaten, 18 Tagen und zehn Stunden. Diese resultiert aus folgenden Verurteilungen:
Im Verfahren zum AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde über ihn wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt. Unter einem wurde der Strafrest von einem Monat aus der im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Entlassung sowie der bedingt nachgesehene Strafteil aus der Verurteilung im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz widerrufen. Die zwölfmonatige Freiheitsstrafe wird derzeit vollzogen. Daran anschließend sollten die beiden Widerrufe in Vollzug gesetzt werden (ON 2.2, 2).
Die im Verfahren zum AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 zweiter Fall StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten und die gleichzeitig widerrufene zweimonatige bedingte Strafnachsicht im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz hat er bereits verbüßt.
Als Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Tagen und zehn Stunden hat er zudem auch die im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB über ihn verhängte Geldstrafe verbüßt.
Das Ende der Strafzeit fällt auf den 30. Oktober 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird am 4. Juni 2026 verbüßt sein (ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) und der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.1, 2) wegen des massiv belasteten Vorlebens und der demonstrierten Sanktionsresistenz aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er unter Hinweis auf sein ordentliches Vollzugsverhalten und seine Arbeitsleistung um eine „allerletzte Chance“, sich zu bewähren, ersucht (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, ist nicht erfolgreich.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilungen, die Vor-Verurteilungen, die Äußerungen des Anstaltsleiters, des Strafgefangenen und der Staatsanwaltschaft sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) somit die Sach-und Rechtslage, zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf identifizierend verwiesen wird (BS 2 f). Anzumerken bleibt, dass generalpräventive Erwägungen bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe bei jungen Erwachsenen gemäß § 17 iVm § 19 Abs 2 JGG stets außer Betracht zu bleiben haben und demzufolge die im Beschluss zitierte Aufhebung des § 46 Abs 2 StGB durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, hier keine Änderung herbeiführte.
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag nicht vor.
Der Strafgefangene, der im 20. Lebensjahr steht und die Anlasstaten teils als Jugendlicher, teils als junger Erwachsener begangen hat, weist ungeachtet seines jungen Alters unter Berücksichtigung der im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteile bereits insgesamt sechs Verurteilungen wegen überwiegend Eigentums-, aber auch wegen Aggressionsdelinquenz und Delikten gegen die Rechtspflege auf. Er wurde in der Vergangenheit – neben einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe – bereits zu einer teilbedingten und einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (Punkte 5. und 7. der Strafregisterauskunft), wobei er zwei Drittel des unbedingten Strafteils von drei Monaten einer insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe bis zum 20. Jänner 2023 verbüßte. Die Taten, die der Verurteilung zum AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Punkt 7. der Strafregisterauskunft) zugrundeliegen, beging er im raschen Rückfall nach der bedingten Entlassung, in der Probezeit und trotz Anordnung der Bewährungshilfe und jene, die im Verfahrenzum AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgeurteilt wurden erneut im raschen Rückfall nach der zuvor genannten Verurteilung und in Ansehung des Vollzugs einer achtmonatigen Freiheitsstrafe und einer widerrufenen bedingten Strafnachsicht im Ausmaß von zwei Monaten Freiheitsstrafe.
Aus der dadurch zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Neigung des Strafgefangenen ergibt sich in spezialpräventiver Hinsicht eine ausgeprägte Rückfallsgefahr. Ungeachtet des von der Justizanstalt bescheinigten ordentlichen Vollzugsverhaltens, das die Regel darstellen sollte, und der Beschäftigung in der Justizanstalt sind beim Strafgefangenen außer der von ihm abgegebenen Beteuerung, sein Fehlverhalten einzusehen und sich zukünftig regelkonform verhalten zu wollen, eine nachhaltige (intrinsische) Veränderungsbereitschaft und (Persönlichkeits)Entwicklung insbesondere in Bezug auf eine (Berufs-)Ausbildung als Basis für ein geordnetes wirtschaftliches Fortkommen – ein längerfristiges Praktikum bei Ausbildungs-Fit in der Justizanstalt wurde vom Strafgefangenen abgelehnt – nicht ersichtlich. Die in allen Eingaben ins Treffen geführte Wohnversorgung beim Vater bestand auch schon vor der Strafhaft. Seine in der Stellungnahme vom 20. April 2026 hervorgehobenen, an sich selbst wahrgenommenen Veränderungen, dass er nunmehr einen strukturierten Alltag lebe und die ihm übertragenen Aufgaben genauer und zuverlässiger erledige, können als erste Schritte einer positiven Entwicklung angesehen werden, reichen aber noch nicht aus, die ungünstige Prognose zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Die Gesamtbetrachtung der Faktoren ergibt prognostisch insgesamt ein noch weiterbestehendes erhebliches Rückfallrisiko insbesondere in neuerliche Vermögensdelinquenz. Dieses kann mit Blick auf die (offenkundige) mangelnde Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers durch unbedingte Geld-bzw. bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen auch durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB – eine Betreuung durch die Bewährungshilfe wirkte schon in der Vergangenheit nicht ausreichend tatabhaltend – aktuell nicht ausgeglichen werden, weshalb eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht in Frage kommt.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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