RS0035838 – OGH Rechtssatz
Hat der Kläger trotz Erfüllung seines Anspruches vor Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht auf Kostenersatz eingeschränkt und wird daher das Klagebegehren abgewiesen, ist er dem Beklagten voll kostenersatzpflichtig (vgl 1 Ob 335/52).