JudikaturOGH

RS0035838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1952

Hat der Kläger trotz Erfüllung seines Anspruches vor Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht auf Kostenersatz eingeschränkt und wird daher das Klagebegehren abgewiesen, ist er dem Beklagten voll kostenersatzpflichtig (vgl 1 Ob 335/52).

Rückverweise