Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 394

§ 394§. 394.

(1) Verzichtet der Kläger bei bei der mündlichen Streitverhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten auf Grund des Verzichtes durch Urtheil abzuweisen.

(2) Bezieht sich der Verzicht nur auf einen von mehreren in der Klage geltend gemachten Ansprüchen oder auf einen Theil eines Anspruches, so kann auf Grund des Verzichtes auf Antrag ein Theilurtheil erlassen werden.

Entscheidungen
13
  • Rechtssätze
    5