Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H ., FN **, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, wegen EUR 9.916,46 sA (Berufungsstreitwert EUR 2.931,16 sA), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. April 2025, GZ: **-47, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist strittig, ob das Dienstverhältnis des Klägers am 21. Juni 2024 durch eine einvernehmliche Auflösung oder durch eine fristwidrig durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung geendet hat.
Der Kläger, der die deutsche Sprache nur eingeschränkt beherrscht, war ab 25. April 2024 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt.
Am Donnerstag, dem 20. Juni 2024, erkundigte er sich telefonisch bei C*, dem Geschäftsführer der Beklagten, nach der Kündigungsfrist. Dies tat der Kläger aufgrund seiner langen Arbeitszeiten und regelmäßigen Überstunden. Eine Kündigung wurde dabei von keiner Seite ausgesprochen.
Am Freitag, dem 21. Juni 2024, begann der Kläger seine Tour gemeinsam mit D*. Kurz danach wurden sie von anderen Verkehrsteilnehmern darauf aufmerksam gemacht, dass „etwas nicht stimmt“. Der Kläger hielt daraufhin den Kleintransporter an und sah, dass ein Teil der Stoßstange/Heckschürze heruntergefallen war und nur mehr an einem Kabelbinder hing. Er informierte daraufhin C*.
In weiterer Folge kam es wieder zu Telefonaten, zu WhatsApp-Nachrichten und schließlich zu einem persönlichen Zusammentreffen des Klägers mit dem Geschäftsführer C*. Die WhatsApp-Nachrichten hat der Kläger aufgrund seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse nicht selbst geschrieben, sondern hat seine Ehefrau diese für ihn formuliert. Der Kläger leitete diese Nachrichten nur weiter. Eine dieser Nachrichten lautet unter anderem: „… Wenn Sie meinen meine 11 Stunden Tage sind für Ihnen nicht ausreichend, bitte um einvernehmliche Lösung.“
Als C* wegen des Schadens am Fahrzeug zum Kläger fuhr, hatte er eine schriftlich formulierte einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses dabei. Diese hat der Kläger jedoch nicht unterfertigt. Der genaue zeitliche Ablauf und die Gespräche zwischen den Beteiligten können aufgrund der divergierenden Angaben nicht festgestellt werden.
Jedenfalls kam es zu einer hitzigen verbalen Auseinandersetzung, in deren Zuge C* dem Kläger die Fahrzeugschlüssel abnahm und mit dem Fahrzeug davon fuhr. Den Kläger ließ er mit dessen sämtlichen Sachen zurück, sodass dieser selbst für seine Rückfahrt nach ** sorgen musste. Beiden, dem Kläger und C*, war klar, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers damit – also am 21. Juni 2024 – beendet war. Eine Entlassung sprach die Beklagte nicht aus.
Der Kläger fasste das Verhalten von C* als Bedrohung auf und bat deshalb in einem nahegelegenen Büro um Verständigung der Polizei. Die diesbezüglichen Erhebungen der Polizei führten in der Folge zu einer Einstellung der Ermittlungen.
Während seines Dienstverhältnisses konsumierte der Kläger keinen Urlaub. Für Juni 2024 erhielt er keine Zahlungen der Beklagten.
Der Kläger war ab 24. Juni 2024 (bis 5. Juli 2024) arbeitsunfähig.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von insgesamt EUR 9.916,46 samt Anhang, darunter restlichen Lohn vom 1. Juni bis 21. Juni 2024, eine Kündigungsentschädigung, eine Urlaubsersatzleistung sowie Sonderzahlungen. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant stützt er sich darauf, er sei als Kleintransportfahrer vollzeitbeschäftigt gewesen und von der Beklagten am 21. Juni 2024 mit der Begründung einer einvernehmlichen Auflösung abgemeldet worden. Tatsächlich habe die Beklagte den Kläger jedoch fristwidrig gekündigt. Im Juni 2024 habe er überhaupt kein Gehalt erhalten.
Am 20. Juni 2024 habe der Kläger moniert, dass die Arbeitszeiten viel zu lang seien. Er habe regelmäßig Überstunden leisten und viele Pakete zustellen müssen, sodass es unmöglich gewesen sei, innerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit die geforderten Paketzustellungen vorzunehmen. Aufgrund dieser Tatsache habe sich der Kläger über die einzuhaltende Kündigungsfrist erkundigt. Eine Kündigung sei aber dezidiert nicht ausgesprochen worden. Überdies sei der Kläger in der Vergangenheit weder verwarnt noch entlassen worden. Der Kläger habe auch um keine einvernehmliche Auflösung angesucht; vielmehr habe der Geschäftsführer der Beklagten die bereits von ihm schriftlich als einvernehmliche Auflösung vorbereitete Auflösung angedroht. Mit einer solchen sei der Kläger keineswegs einverstanden gewesen.
Der Kläger sei am 21. Juni 2024 mit dem Kleintransporter der Beklagten auf dem Weg in die Obersteiermark gewesen. Da er während der Fahrt durch Licht- und Hupzeichen von vorbeifahrenden Lenkern von Kraftfahrzeugen auf ein Fahrzeugproblem hingewiesen worden sei, sei er stehen geblieben und habe wahrgenommen, dass die Heckschürze zum Teil abgerissen gewesen und nachgeschliffen worden sei. Diese sei bloß mit einem Kabelbinder befestigt gewesen. Diesen Schaden habe der Kläger seiner Dienstgeberin gemeldet und nachgefragt, was zu tun sei. Per WhatsApp habe der Kläger dem Geschäftsführer Fotos geschickt. Es sei ein Treffpunkt bei einem Autobahnparkplatz vereinbart worden. In der Zwischenzeit habe der Geschäftsführer völlig aus dem Zusammenhang gerissen per SMS bekannt gegeben, dass er „die Kündigung des Klägers“ annehme. Nach der Ankunft am Parkplatz sei der Kläger durch den Geschäftsführer beschimpft und angewiesen worden, mit dem beschädigten Auto die Tour fortzusetzen. Nach Beendigung der Tour habe der Kläger einen weiteren Anruf vom Geschäftsführer erhalten und sei angewiesen worden, einen Stopp bei einem Parkplatz der Firma E* in ** vorzunehmen. Überraschenderweise habe der Geschäftsführer die „einvernehmliche Auflösung“ als schriftliche Urkunde parat gehabt und den Kläger angeschrien: „Hier ist deine Kündigung Arschloch!“. Daraufhin habe der Kläger dem Geschäftsführer mitgeteilt, dass er den Schaden am Fahrzeug nicht verursacht und auch kein Interesse an einer sofortigen einvernehmlichen Auflösung habe. Daraufhin habe der Geschäftsführer den Kläger beschimpft und die Hand zu einer Faust geballt, sodass der Kläger Angst bekommen habe und in einem in der Nähe befindlichen Büro um Hilfe ersucht habe. Obwohl der Kläger die Urkunde nicht unterfertigt habe, sei er zum selben Tag abgemeldet worden.
Die Beklagte bestreitet und wendet insbesondere ein, der Kläger habe den Geschäftsführer der Beklagten am 20. Juni 2024 kontaktiert und erklärt, kündigen zu wollen. Die Beklagte solle sich einen neuen Fahrer suchen. Am darauffolgenden Tag sei eine Expressware urgiert worden, zumal diese am Vortag nicht zugestellt worden sei. Anlässlich eines Anrufs eines Mitarbeiters der Firma F* um 7:30 Uhr habe der Kläger erklärt, er gebe erst ab Dienstbeginn (9:30 Uhr) Antworten. Sowohl diese Äußerung als auch das eigenmächtige Verschieben der täglichen Ladelisten sei vertragswidrig und geschäftsschädigend. In der Folge sei der Geschäftsführer der Beklagten mit einem neuen Mitarbeiter zur Firma F* gekommen, worauf der Kläger äußerst aggressiv reagiert und den Geschäftsführer der Beklagten mit Schimpfwörtern bedacht habe. Der Kläger habe auch gegen die Arbeitszeiten verstoßen, zumal die GPS-Daten nicht mit dem Dienstende übereingestimmt hätten. Der Kläger habe eine halbe bis 3/4 Stunde früher den Dienstschluss angetreten. Da der Kläger bei der Beklagten um eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wirkung zum 21. Juni 2024 angesucht habe, habe die Beklagte dieser einvernehmlichen Auflösung zugestimmt.
Mit dem angefochtenen Urteil spricht das Erstgericht dem Kläger einen Betrag von EUR 2.931,16 brutto samt Zinsen zu und weist das darüber hinausgehende Klagebegehren von EUR 6.985,30 samt Anhang unbekämpft und damit rechtskräftig ab. Den unbekämpft festgestellten Sachverhalt beurteilt es rechtlich wie folgt:
Nach den Feststellungen habe das Dienstverhältnis des Klägers am 21. Juni 2024 durch eine am selben Tag und damit fristwidrig ausgesprochene Kündigung des Klägers durch die Beklagte geendet. Zwar löse eine fristwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis zum verfehlten Kündigungstermin auf, es würden allerdings in diesem Fall die Rechtsfolgen des § 29 AngG, der analog anzuwenden sei, eintreten. Der Kläger behalte seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße (also fristgerechte) Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er sich infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe Österreichs/Arbeiter könne das Dienstverhältnis nur zum Ende einer Lohnwoche und bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Monat bis zu einem Jahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche gelöst werden. Damit stünden dem Kläger Ansprüche auf Kündigungsentschädigung sowie auf Urlaubsersatzleistung bis 30. Juni 2024 zu. Ebenso habe er Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen, welcher Anspruch während der fiktiven Kündigungsfrist entstanden sei. Einschließlich des Lohns vom 1. Juni bis 21. Juni 2024 errechne sich ein (der Höhe nach unstrittiger) Anspruch von EUR 2.931,16 brutto. Hingegen sei das Mehrbegehren abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel mit einer Berufungsbeantwortun g entgegen und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
In der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge vertritt die Berufungswerberin die Auffassung, dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich um eine einvernehmliche Auflösung gebeten habe, was ein bindendes Angebot auf einvernehmliche Lösung darstelle. Weiter sei ein Verhalten des Geschäftsführers festgestellt worden, das objektiv und eindeutig auf eine sofortige und endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtet gewesen sei, nämlich durch Entzug der Fahrzeugschlüssel, Ausräumen und Mitnahme des Firmenfahrzeugs sowie Zurücklassen des Klägers ohne Transportmöglichkeiten. Unstrittig sei das Dienstverhältnis damit von beiden Seiten als beendet angesehen worden. Eine einvernehmliche Auflösung könne formfrei und konkludent zustande kommen, wenn das Verhalten eines Vertragsteils nach der Verkehrsauffassung keinen Zweifel an einem Auflösungswillen lasse. Das festgestellte Verhalten der Beklagten stelle bei objektiver Betrachtung die konkludente Annahme des vom Kläger unterbreiteten Angebots auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses dar. Damit fehle es an jeder Anspruchsgrundlage für Kündigungsfolgen oder auf Entgeltansprüche, die auf einer angeblich fristwidrigen Kündigung beruhten.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150). Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung (oder Unterlassung) nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten und demgemäß ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt (RS0109021). Bei der Annahme der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen ist demgemäß Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen (5 Ob 214/10x; RS0014150 [T 12]).
Das Zustandekommen einer Vereinbarung durch Angebot und Annahme im Sinne des § 861 ABGB - das Gesetz geht von einer Vertragsschlussmechanik des Aufeinanderfolgens von Angebot und Annahme aus - ist im systematischen Zusammenhang mit § 863 (und § 870 ff) ABGB zu sehen ( Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.05 § 861 Rz 1, 2 (Stand 1.5.2025, rdb.at); Rummel in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 861 Rz 1 (Stand 1.11.2014, rdb.at)). Ein Angebot muss darüber hinaus einen Bindungswillen erkennen lassen; der Vertrag kommt sodann durch eine mit dem Angebot übereinstimmende Erklärung zustande ( Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.05 § 861 Rz 18, 23 (Stand 1.5.2025, rdb.at)).
Das von der Berufungswerberin in ihrer Argumentation herangezogene Angebot, welches sich aus der Beilage./D, einer Urkunde, die in der Tagsatzung vom 13. November 2024 verlesen und deren Echtheit anerkannt wurde, sodass die (vom Erstgericht ohnehin aus der Beilage ./D getroffenen) Feststellungen ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Urkunde konkretisiert werden können (RS0042533 [T2];RS0118509; erst jüngst 4 Ob 67/25v), stellt sich inhaltlich wie folgt dar:
„...
Information, aber keine Kündigung.
Wenn Sie meinen meine 11
Stunden Tage sind fuer Ihnen
nicht ausreichend, bitte um
einvernehmliche Lösung. 10:22
Weitergeleitet
Hallo!
Ja, im Notfall in der Familie habe
ich um Verständnis gebeten 1 Tag
ausnahmsweise nicht 11 Stunden
ohne Pause zu arbeiten.
Kündigungsfrist Anfrage war
Information, aber keine Kündigung
Wenn Sie meinen meine 11
Stunden Tage sind fuer Ihnen
nicht ausreichend, bitte um
einvernehmliche Lösung. 10:43
Weitergeleitet
Wegen der technischen Defekt
das Auto bei Ihnen gemeldet, zur
Ansicht und wegen Zweifel ob es
das Auto fuer weiterem Benutzung
in Ordnung zur Abfahrtort gebracht.
Bitte zur Kenntnis nehmen, dass
um Arbeitssicherheit geht, meine
Arbeit setze nach dem Beschau und
Freigabe von Ihnen fort. 10:43
Deine frau soll mich anrufen 10:46
...
(…..abfotografiertes Schriftstück)
Wenn das gefährlich
ist und du dafür Polizei
brauchst kann ich Es nicht
verantworten das du mein
Fahrzeug in Betrieb nimmst
15:55
® Diese Nachricht wurde gelöscht.
17:25“
Zunächst erscheint es äußerst fraglich, ob der (für den Geschäftsführer aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse des Klägers erkennbar) nicht vom Kläger selbst formulierte Satz, es werde um einvernehmliche Lösung gebeten, wenn er, der Geschäftsführer, meine, 11-Stunden-Tage seien für ihn nicht ausreichend, unter den gegebenen Umständen überhaupt als Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses verstanden werden kann; vielmehr ist diesen Ausführungen Kritik an den vom Kläger einzuhaltenden Arbeitszeiten zu entnehmen.
Selbst wenn man darin ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung erblickt, die dann ausgehend vom Wortlaut der WhatsApp-Nachricht im Sinne des § 914 ABGB unter der vom Kläger formulierten Bedingung stünde, dass für den Geschäftsführer der Beklagten eine Arbeitszeit von 11 Stunden am Tag nicht ausreicht, ist nach den getroffenen Feststellungen eine Annahmeerklärung des Geschäftsführers der Beklagten unter dem Aspekt des § 863 ABGB nicht zu erkennen.
Festgestellt wurde vom Erstgericht nur, dass es zu einer hitzigen verbalen Auseinandersetzung kam, in deren Zuge der Geschäftsführer C* dem Kläger die Fahrzeugschlüssel abnahm, mit dem Fahrzeug davon fuhr und den Kläger mit sämtlichen Sachen zurückließ, sodass dieser selbst für seine Rückfahrt nach ** sorgen musste. Ein „Einvernehmen“ über die Auflösung des Dienstverhältnisses lässt sich daraus auch dann nicht ableiten, wenn man zugrunde legt, dass der Kläger (über seine Gattin) eine einvernehmliche Lösung via WhatsApp ins Spiel brachte, hat er doch die vorbereitete einvernehmliche Auflösung nicht unterfertigt. Der Kläger konnte – bei objektiver Betrachtung – dieses Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten zwar so verstehen, dass er das Dienstverhältnis mit dem Kläger (aus Verärgerung) sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also einseitig beenden wollte, nicht aber, dass der Geschäftsführer das dargestellte Angebot auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses annehmen wollte. Dieser Rechtsfolgewille kann insgesamt aus dem festgestellten Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten, der den Kläger ohne Rücksicht auf die Fürsorgepflicht unterwegs zurückließ, nicht abgeleitet werden.
Das Erstgericht ist daher zutreffend zum Schluss gekommen, dass eine einvernehmliche Auflösung nicht vorliegt.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG. Die Beklagte hat dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Da im vorliegenden Fall die rechtliche Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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