Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und weiteren strafbaren Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 10. März 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Dr. Kempf über die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ **-50, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit noch relevant – der am ** geborene A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt und nach § 288 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, GZ 13 Os 106/25z-8, rechtskräftigen Schuldspruch zu Folge hat der Angeklagte vor dem 14. März 2021 in Österreich B* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), als Zeuge in einem (im Urteil bezeichneten) Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er ihn sinngemäß aufforderte, er solle in Bezug auf zwei von B* unterschriebene Blankokaufverträge betreffend einen Traktor ** gegenüber Beamten der Polizeiinspektion C* (im Urteil detailliert wiedergegebene) wahrheitswidrige Angaben machen, wobei B* im Zuge seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 14. März 2021 dieser Aufforderung nachkam.
In Ansehung der Konstatierungen des Erstgerichtes zu den entscheidenden Tatsachen und jener Gründe, derentwegen es diese als erwiesen angenommen hat, samt der rechtlichen Beurteilung wird auf die Seiten 3 bis 33 des angefochtenen Urteils verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Angeklagten (ON 55) und der Staatsanwaltschaft (ON 54.1). Während der Angeklagte eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe, allenfalls auch die Verhängung einer Geldstrafe, anstrebt, begehrt die Staatsanwaltschaft eine höhere tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe.
Die Oberstaatsanwaltsschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 28. Jänner 2026 die Ansicht, dass dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Berechtigung zukomme.
Strafnormierend ist § 288 Abs 1 StGB mit einer Freiheitsstrafdrohung bis zu drei Jahren.
Bereits das Erstgericht führte zutreffend aus, dass die diversionelle Erledigung (ON 34.1) im Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt, AZ **, dem Angeklagten nicht den Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) nimmt (RIS-Justiz RS0130150). Weitere Milderungsgründe liegen jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts nicht vor, zumal sich der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB an der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB (vgl RIS-Justiz RS0108563; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 34 Rz 27) orientiert.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft auch auf, dass der Bestimmungstäterschaft im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich ein eigenständiges (erschwerendes) Gewicht zukommt, sodass derjenige, der einen anderen zur strafbaren Handlung verführt, den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 3 StGB zu vertreten hat (RIS-Justiz RS0091760). Verführen bedeutet in diesem Zusammenhang nämlich eine akzentuierte Einwirkung durch die Schaffung eines besonderen Anreizes etwa durch Bitten, Zureden, Versprechungen (vgl RIS-Justiz RS0117730; Riffe l, WK 2 § 33 Rz 14), was im gegenständlichen Fall – ausgehend von den Urteilsfeststellungen (US 8f) – durch die Bitte an seinen in die Sache nicht involvierten („ Wenn ich das alles gewusst hätte, hätte ich das nicht gemacht. “ [ON 45,5]; „ Ich finde es verwerflich von meinem Ex-Schwager, A*, dass er mich in diesem Scheidungskrieg mithinein gezogen hat .“ [ON 6.9,4]) Schwager (ON 6.12,3) sowie seine Vorgaben betreffend dessen Aussage bei der Kriminalpolizei (ON 45,6) angenommen werden kann. Entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft stellen die weiteren (wahrheitswidrigen) Angaben des Angeklagten vor Gericht und seine daraus von der Staatsanwaltschaft abgeleitete Gesinnung, die Staatsrechtspflege nicht zu respektieren, keinen Erschwerungsgrund dar, weil sich das Verhalten des Täters nach der Tat zwar strafmildernd - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmefällen - nicht aber strafschärfend auswirkt ( Riffel , WK 2§ 32 Rz 37 und 43; RIS-Justiz RS0135288). Vielmehr bewirkt seine mangelnde Kooperationsbereitschaft nur, dass er sich des Milderungsgrundes eines zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnisses begibt (RIS-Justiz RS0090912; OLG Wien, AZ 17 Bs 335/14k).
Der in der Berufungsverhandlung reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK 7§ 24 Rz 69). Diese Zeitspanne beträgt hier gerechnet von der erstmaligen Vernehmung des Angeklagten am 2. August 2024 (ON 6.8) rund eineinhalb Jahre. Unter Einbeziehung der Notwendigkeit des Rechtsmittelverfahrens erweist sich diese Gesamtverfahrensdauer für ein derartiges, ohne nennenswerte Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität abgeführtes Verfahren – das überdies keine Haftsache war – nicht als unverhältnismäßig lange (zum Ganzen vgl RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel , aaO Rz 83).
Bei objektiver Abwägung der nach dem Vorgesagten dargelegten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht ausgemessenen Strafe weder zum Vorteil, noch zu Lasten der Angeklagten korrekturbedürftig, trägt sie doch – entgegen den Berufungsausführungen – auch (innerhalb der schuldadäquaten Strafe zu berücksichtigenden) Belangen der Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) hinreichend Rechnung. Die Verhängung einer Geldstrafe anstatt der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB ist nicht angezeigt, ist doch in spezialpräventiver Hinsicht die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe nötig, um den Rechtsbrecher in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Fallaktuell erscheint nämlich eine Freiheitsstrafe zur Hintanhaltung der Ausführung gleichartiger Taten durch den Angeklagten geboten, lässt doch die konkrete Art der Tatbegehung, insbesondere das planmäßige Vorgehen während eines anhängigen Verfahrens, auf eine hohe Bereitschaft zur Begehung derartiger strafbarer Handlungen in gleichgelagerten Fallkonstellationen schließen. Dieser Neigung kann nur mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe nachhaltig entgegengewirkt werden.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme jener Kosten, die durch das erfolglose Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht wurden, ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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