RS0130150 – OGH Rechtssatz
Die Ablehnung des Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) wegen vorangegangener diversioneller Erledigungen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs, wird doch damit ohne gesetzlichen Schuldnachweis (Art 6 Abs 2 EMRK) nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass der Angeklagte schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei.