Nachtatverhalten darf - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmefällen - per se nicht als erschwerend gewertet werden.
Rückverweise
…strafmildernd - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmefällen - nicht aber strafschärfend auswirken kann ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 32 Rz 37; RIS-Justiz RS0135288). Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Blick darauf…