Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **, am 21. Juni 2025 im Firmenbuch gelöscht), vertreten durch die LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B* C*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Martin Divitschek, Mag. Wolfgang Sieder, Mag. Andreas Sauer, Dr. Andrea Peter, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen EUR 170.000,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. September 2025, **-22, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.163,82 (darin EUR 693,97 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Gesellschafter der Klägerin – einer trotz Löschung im Firmenbuch nach wie vor parteifähigen GmbH [siehe RIS-Justiz RS0062191] – waren im Juni 2022 die D* GmbH, Mag. E* und F*. Alleingeschäftsführer war seit 16. Mai 2013 F*, der am 12. Juni 2024 von Mag. G* als Abwickler/Liquidator abgelöst wurde. Alleingesellschafterin der D* GmbH war zu diesem Zeitpunkt die H* Privatstiftung mit den Vorstandsmitgliedern I*, J* und K*.
Die Beklagte war bis Juni 2022 zu 66,67 % Mehrheitsgesellschafterin der L* GmbH, die weitere Gesellschafterin (zu 33,33 %) war die M* GmbH. Geschäftsführer der L* GmbH war in der Zeit von 19. November 2014 bis 30. Juni 2022 der geschiedene Gatte der Beklagten, N* C*, ehe er am 1. Juli 2022 von F* abgelöst wurde.
Mag. G* ist geschäftlich gut vernetzt und pflegt Kontakte zu vielen unterschiedlichen Unternehmen/Unternehmern, darunter N* C*, die Klägerin und die hinter der D* GmbH, O* GmbH und P* GmbH stehenden Personen Mag. E*, F* und Q*. Mag. G* war bereits seit geraumer Zeit an einer Beteiligung an der L* GmbH interessiert.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 wurde über das Vermögen von N* C* ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Masserverwalter wurde in diesem Verfahren mit der Verwertung des ihm eigentümlichen Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ ** GB ** betraut. Die Beklagte, der die zweite Hälfte dieser Liegenschaft gehörte, beabsichtigte, den Anteil ihres geschiedenen Gatten zu erwerben, verfügte aber nicht über die zur Finanzierung des Kaufpreises von EUR 173.000,00 erforderlichen Mittel.
Aus diesem Grund wandte sich N* C* Anfang 2022 an Mag. G* und bot ihm im Auftrag der Beklagten einen Großteil der Geschäftsanteile an der L* GmbH um EUR 170.000,00 an. In weiterer Folge bewerkstelligte Mag. G*, dass die Beklagte im Juni 2022 einen Betrag von EUR 170.000,00 von der Klägerin erhält [F1]. Diese verwendete das Geld für den Ankauf des Hälfteanteils an oben genannter Liegenschaft.
Nachdem neben der Beklagten auch die M* GmbH Gesellschaftsanteile an der L* GmbH hielt, organisierten die Ehegatten C*, dass die M* GmbH (geschäftsführender Alleingesellschafter R*) ihren (gesamten) Anteil und die Beklagte 24,17 % ihrer Anteile an von Mag. G* und/oder F* bekannt zu gebende Personen oder Unternehmen abtreten werden.
Nach den Abtretungen im Juni 2022 hielt zunächst die S* GmbH (mit ihren Gesellschaftern MMag. T* und U* GmbH) treuhändig 42,5 %, die Beklagte (restlich) 42,5 %, die V* GmbH (deren geschäftsführender Alleingesellschafter Mag. E* war) 5 %, die O* GmbH (deren geschäftsführender Alleingesellschafter F* war) 5 % und Q* 5 % der Geschäftsanteile an der L* GmbH. An die Stelle von Q* trat mit 1. März 2023 die Klägerin, mit 14. August 2023 trat die S* GmbH ihren Geschäftsanteil an die D* GmbH ab. Der Geschäftsführer der S* GmbH, Mag. W*, errichtete sowohl die „Darlehensvereinbarung“ Beilage ./C als auch den Abtretungsvertrag Beilage ./J.
Es kann nicht festgestellt werden, ob betreffend der EUR 170.000,00 die Rückzahlung an die Klägerin und somit ein Darlehen vereinbart wurde, ob die Vereinbarung ./C lediglich pro forma abgeschlossen wurde und/oder ob die EUR 170.000,00 als Abgeltung gegen Abtretung von Geschäftsanteilen gewährt worden sind [F2].
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 wurde über das Vermögen der L* GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, das bis dato nicht abgeschlossen ist. Die Eintreibungsmaßnahmen des Klagsbetrags begannen erst im Jahr 2023.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 170.000,00 sA, in eventu sie schuldig zu erkennen, die einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildende Pfandurkunde Beilage ./A grundbuchsfähig zu unterfertigen. Sie habe mit Vertrag vom 22. Juni 2022 sowohl der Beklagten als auch ihrem geschiedenen Gatten N* C* ein Darlehen über EUR 170.000,00 gewährt, dessen Rückzahlung bis 31. Juli 2022 vereinbart gewesen sei und das nach wie vor unberichtigt aushafte. Als Sicherheit sei die Einräumung eines Pfandrechts auf der beiden Darlehensnehmern gehörigen Liegenschaft im Höchstbetrag von EUR 200.000,00 vereinbart worden. Hätte es sich tatsächlich um einen Abtretungspreis für Anteile an der L* GmbH gehandelt, wäre es wohl zu keiner Verpfändung der Liegenschaft gekommen. Im Übrigen hätten diese Anteile keinesfalls einen Wert von EUR 170.000,00 aufgewiesen.
Die Beklagte wandte ein, zwischen den Streitteilen sei nie ein Darlehensvertrag abgeschlossen, sondern vielmehr die Abtretung von Geschäftsanteilen an der L* GmbH um den Betrag von EUR 170.000,00 vereinbart worden. Lediglich „pro forma“ und aus steuerlichen Gründen sei dies als „Darlehen“ bezeichnet worden. Letztlich sei das Rechtsgeschäft auch so durchgeführt worden: die Klägerin und ihre Muttergesellschaft D* GmbH hätten 2/3 der Gesellschaftsanteile erhalten. Die Klägerin versuche nunmehr, weil die L* GmbH insolvent geworden sei, das Rechtsgeschäft umzudeuten und rechts- und sittenwidrig einen hohen Geldbetrag zu erhalten. Die Darlehensvereinbarung habe lediglich der Absicherung im Zeitraum der Zahlung bis zur Abtretung der Geschäftsanteile gedient.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus - die kursiv geschriebenen Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen - legte es dieser Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 6 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist. Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht den für das Berufungsverfahren relevanten rechtlichen Schluss, die zur Rückzahlungsverpflichtung getroffene Negativfeststellung ginge zu Lasten der Klägerin, die den Beweis für das Versprechen der Rückzahlung und damit die Annahme eines Darlehensvertrags erbringen hätte müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich des Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel). Sie begehrt primär die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in eine vollständige Klagsstattgebung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
Die Klägerin ortet einen Begründungsmangel, weil das Erstgericht die Angaben ihres Liquidators, Mag. G*, die Aussagen der Zeugen F*, X* sowie Mag. W* und die vorgelegten, schriftlich abgeschlossenen Verträge in Bezug auf die getroffene Negativfeststellung zum Vorliegen einer Darlehensvereinbarung unberücksichtigt gelassen habe. Gerade aus den genannten Urkunden ergebe sich eindeutig, dass die Zahlung von EUR 170.000,00 als Darlehen und nicht als Kaufpreis erfolgt sei.
Diese Kritik ist unberechtigt. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht der §§ 272, 417 ZPO liegt vor, wenn die Entscheidung nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0040217, RS0040122, Rechberger in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 3), bei fehlender Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweisergebnissen (RIS-Justiz RS0041860, RS0040217, RS0040122), oder wenn die Beweiswürdigung gravierend unvollständig ist oder bloß mit floskelhafter Begründung erfolgt ( Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 503 ZPO Rz 49). Derartige Umstände macht die Berufung nicht geltend. Das Urteil und die darin getroffenen Feststellungen sind in nicht zu beanstandender Weise begründet. Das Urteil enthält sämtliche für seine Überprüfung notwendigen Elemente. Das Erstgericht setzt sich mit den Argumenten der Beklagten rechtlich auseinander und legt sehr ausführlich dar, aus welchen Gründen es davon überzeugt ist, dass es hinsichtlich der Hingabe der EUR 170.000,00 mit einer Negativfeststellung vorgehen musste (vgl Urteilsseiten 6 bis 16).
Die Mängelrüge bleibt daher erfolglos.
2. Zur Beweisrüge:
An Stelle der eingangs in Kursivschrift festgehaltenen Tatsachenfeststellungen [F1] und [F2] begehrten die Berufungswerberin nachstehende Ersatzfeststellungen:
- In weiterer Folge vermittelte Mag. G* N* C* den Kontakt zu F*, dem Geschäftsführer der Klägerin [E1].
- Am 22. Juni 2022 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten ein schriftlicher Darlehensvertrag [Beilage ./C] errichtet. Der Vertrag wurde notariell beglaubigt unterfertigt und der Darlehensbetrag ausbezahlt. Eine Rückzahlung des Darlehens ist nicht erfolgt [E2].
1. Inhalt der bekämpften, thematisch miteinander verwobenen Sachverhaltssequenzen, zu denen gemeinsam Stellung bezogen wird, ist der Grund für die Zahlung des Klagsbetrags. Die Berufungswerberin will insbesondere die bekämpfte (negative) Feststellung [F2] durch eine entsprechende positive Feststellung ersetzt haben, weil sich aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag Beilage ./C in Verbindung mit den Angaben ihres Liquidators, Mag. G*, sowie der Zeugen F*, X* und Mag. W* ergebe, dass die Zahlung von EUR 170.000,00 als Darlehen und nicht als Kaufpreis (für die an der L* GmbH gehaltenen Geschäftsanteile) gegeben worden sei; die gegenteiligen Angaben der Beklagten und des Zeugen N* C*, wonach der Betrag den Abtretungspreis für „ihre Anteile“ darstellte, stünden dagegen im klaren Gegensatz zur objektiven Beweislage sowie den übereinstimmenden Angaben der übrigen Beteiligten.
2. Zu diesen Ausführungen ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht schon dann vorliegt, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Vielmehr ist er nur dann erfüllt, wenn das Erstgericht eine Begründung, wieso es zu bestimmten Feststellungen gelangt, unterlässt, wenn sich die getroffenen Feststellungen auf unschlüssige Überlegungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts gründen oder wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer erhobenen Feststellungsrüge nicht etwa zu prüfen, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (EFSlg 165.819), also ob die Feststellungen angesichts des vorliegenden Beweismaterials unter Anlegung von Plausibilitätsgrundsätzen nachvollziehbar und vertretbar sind. Der erkennende Richter hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob der für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe: RIS-Justiz RS0110701) Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist. Eine unschlüssige oder unrichtige Würdigung der Beweise liegt nicht vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Erkenntnisquellen Glauben geschenkt hat, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt.
3. Zu den Argumenten im Einzelnen:
Das Erstgericht hat sich sowohl von Mag. G* als auch den von Zeugen F*, X* und Mag. W* einen persönlichen Eindruck verschafft, als diese vor dem Erstgericht am 4. März 2025 (ON 21.4, 4ff) ihre Aussagen ablegten. Dass das Erstgericht aus deren Verhalten den in der Beweiswürdigung gut begründeten Schluss zog, dass ihre Aussagen die von der Klägerin gewünschte (positive) Feststellung gerade nicht zu tragen vermochten, lässt sich gut aus den festgestellten Umständen ableiten. Wenn die Klägerin in Bezug auf das Darlehen damit argumentiert, dass zwischen der Darlehensvereinbarung und dem Abtretungsvertrag keine Verknüpfung bestanden habe, weil eben zwei getrennte Verträge geschlossen worden seien, ist ihr der Schriftverkehr Beilage ./8 entgegenzuhalten. Aus den einzelnen Textnachrichten [beispielsweise 24.03.22 N* C*: Hallo F* […] B* muss heute den Kaufvertrag für meine Haushälfte unterschrieben. Sie hat dann 10 Tage Zeit die 173.000 zu überweisen. Bitte um kurze Rückmeldung; 27.04.22 N* C*: Lieber G* [...] Wir brennen darauf, endlich den Grundstein für unser „großes Vorhaben“ erledigen zu können; 13.06.22 N* C*: Hallo F*. Habe mit G* telefoniert. Bitte um Vertrag bzgl. der 170‘ bis die Strukturen fertigt sind. Ist dringend. Bitte, danke; 13.06.22 F*: bin noch in besprechung, kannst du W* anrufen wegen vertrag?; 13.06.22 N* C*: müsstest du bitte machen. Geht eh später auch. Ich weiß nämlich nicht was da drinnen stehen soll; 14.06.22 N* C*: Hallo F*. Bitte nicht vergessen, W* soll bitte zu eurer Sicherheit ein Schreiben aufsetzen, für die Zwischenzeit (ca. 2 Wochen), bis die Firmenkonstellation geändert ist, damit B* dem Masseverwalter die 179‘ überweisen kann] ist eine Verbindung zwischen diesen beiden Verträgen jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Aus der von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang zitierten Whatsapp-Kommunikation Beilage ./K ist für sie nichts zu gewinnen, handelt es sich dabei doch nur um eine rudimentäre Darstellung des gesamten Verlaufs. Wie sich aus Beilage ./9 ergibt, spricht die Beklagte zunächst eindeutig davon, dass betreffend das Darlehen „ein anderes Abkommen“ ausgemacht gewesen sei, sie „boykottiert worden sei und das Geschäft nicht so führen habe können, wie es geführt hätte werden müssen“. Insgesamt bestätigt sich auch für das Berufungsgericht der Eindruck, dass die Informationen zu den Hintergründen der im Jahr 2022 stattgefundenen Zahlungsflüsse und den zeitnah durchgeführten Abtretungen von Gesellschaftsanteilen an der L* GmbH seitens der Beteiligten nicht vollständig offen gelegt wurden. Als eindrucksvolles Beispiel dazu erweist sich die Aussage des Zeugen Mag. W*, der darauf verwies, keinen Einblick in die Strukturen und die Hintergründe der geschäftlichen Beziehungen gehabt und bloß anhand der ihm von F* übermittelten Parameter Vertragstexte entworfen zu haben (vgl ON 21.4, 33). Dies ist schon deshalb nicht plausibel, weil er selbst über die (nunmehr) Y*, deren Mehrheitsgesellschafter er ist, an der (nunmehr) Z* beteiligt ist, die im Juni 2022 als viertkaufende Partei von der Beklagten Anteile an der L* GmbH (wenn auch nur treuhändig) erworben hat. Aus dieser gesellschaftlichen Verflechtung in Zusammenhang mit den oben bereits zitierten Textnachrichten erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er bloß Vertragserrichter gewesen sein will.
Eine Auseinandersetzung mit den von der Berufungswerberin aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Zeugen N* C* und der Beklagten zur „Kaufpreisversion“ erübrigt sich, weil das Erstgericht auch diese Darstellung aufgrund von bestehenden Ungereimtheiten nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen annehmen konnte. Wenn das Erstgericht bei dieser Beweislage mit einer Negativfeststellung vorgeht, vermag das Berufungsgericht eine unrichtige Beweiswürdigung nicht zu erkennen.
Insgesamt gelingt es der Berufungswerberin nicht, Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden und ausreichenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Das Berufungsgericht übernimmt sämtliche bekämpften Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO und legt sie mit dem weiteren unbekämpft gebliebenen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge:
Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf (RIS-Justiz RS0043312; RS0043603). Da die Berufungswerberin nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, wonach gerade nicht festgestellt werden konnte, dass die Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten, sondern primär ihre Ausführungen zur Beweisrüge in Bezug auf die Feststellung [F2] wiederholt und auf Grundlage des Vertrags Beilage ./C argumentiert, dass dieser die wesentlichen Darlehensmerkmale, nämlich Rückzahlungsverpflichtung, Verzinsung, Fälligkeit und Sicherstellung durch Pfandrechte enthalte, ist auf die Rechtsrüge nicht näher einzugehen. Insgesamt lässt sich aus dem feststehenden Sachverhalt ableiten, dass die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis erbringen konnte, dass ein Darlehen und sohin die Rückzahlung des Betrags von EUR 170.000,00 vereinbart worden sei.
Der von der Berufungswerberin behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil sie damit die Feststellung von Sachverhaltselementen anstrebt, die den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen widersprächen.
Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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