JudikaturOGH

RS0062191 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2025

Macht die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt.

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