Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Haas und Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. Dezember 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten sowie von der im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ B*, wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, - in Folge einer Übergabe des Verurteilten an die rumänischen Justizbehörden nach Verbüßung der Hälfte dieser Freiheitsstrafe nach § 4 StVG mit der Auflage, dass die restliche Strafe zu vollziehen ist, wenn der Ausgelieferte in das Bundesgebiet der Republik Österreich zurückkehrt - eine Reststrafe von neun Monaten (ON 2.2,2).
Zu den den Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalten wird auf die im Akt erliegenden Urteilsausfertigungen (Ordner „Beilagen“) und die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T3]).
Das errechnete Strafende ist der 7. Februar 2027. Die Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) war am 22. November 2025 vollzogen. Die bedingte Entlassung zu diesem Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen als Vollzugsgericht vom 4. September 2025, AZ **, aus spezial- und generalpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt (siehe Ordner „Beilagen“).
Gegen den Strafgefangenen besteht ein rechtskräftiges für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (ON 2.4). Er verfügt über ein gültiges Ausreisedokument (ON 2.6) und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nach Rumänien nachzukommen (ON 2.1; ON 2.7), wobei die Heimreisekosten der Strafgefangene selbst tragen würde (ON 1.1). Das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (ON 2.5) erklärte in seiner Stellungnahme, dass eine freiwillige Ausreise auf Grund der widerrechtlichen Einreise zur neuerlichen Tatbegehung nicht befürwortet werde (ON 8.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das zuständige Vollzugsgericht, entsprechend der negativen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach dem Vollzug der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Überlegungen ab und führte inhaltlich zudem aus, es sei nicht anzunehmen, dass der Strafgefangene sich an das erteilte Aufenthaltsverbot halten werde (ON 8).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die Anlassverurteilungen des Beschwerdeführers (siehe Ordner „Beilagen“), den Antrag des Strafgefangenen (ON 2.1), die Stellungnahmen der Anklagebehörde (ON 1.2), des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (ON 2.5) und des Leiters der Justizanstalt (ON 2.1) sowie die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG), somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend fest, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung auch nachkommen wird, dh sein erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein ( Pieberin WK² StVG § 133a Rz 11). Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck ergibt sich nämlich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird ( Pieberin WK² StVG § 133a Rz 13; OLG Graz, 10 Bs 96/24d; 10 Bs 76/24p). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Verurteilte – was von ihm in der Beschwerde gar nicht bestritten wird – bereits einmal gegen eine ihm mittels Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ B*-61, auferlegtes Einreiseverbot verstieß. Dass er nicht gewillt ist sich an derartige Verpflichtungen zu halten, ergibt sich bereits aus seinen Angaben im vorgenannten Verfahren („Der Verurteilte gab zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft Graz nach Rechtsbelehrung gemäß § 4 StVG an, dass er nicht damit einverstanden sei und dem Antrag nicht zustimme, weil er auch in Zukunft wieder nach Österreich reisen wolle.“ [BS 2]). Unter diesen Umständen teilt das Beschwerdegericht die – entgegen der Beschwerde zulässigerweise unter Subsumierung der Gesamtheit der Aktenlage und von allgemeinen Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0098390) – getroffene Einschätzung des Erstgerichts, dass den Beteuerungen des Strafgefangenen, sich nunmehr an das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot halten zu wollen, nicht zu folgen, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass er – wie in der Vergangenheit – während der Dauer des Aufenthaltsverbots erneut versuchen würde nach Österreich einzureisen ( Drexler/Weger, StVG 5§ 133a Rz 2). Wegen Fehlens bereits der in § 133a Abs 1 Z 2 StVG gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug kann eine vertiefende Prüfung generalpräventiver Hinderungsgründe auf sich beruhen - wenngleich diese vom Erstgericht nach der auf höchstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0120234 [T2]) aufbauenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Graz, 10 Bs 377/23a; 10 Bs269/25x; OLG Wien, 21 Bs 346/25y; OLG Innsbruck, 7 Bs 247/25v; OLG Linz, 7 Bs 33/22k) in Zusammenschau mit der gegenständlichen Faktenlage (siehe ON 3 und ON 7) ebenfalls unbedenklich als gegeben angenommen wurden. Da es sich beim Verfahren nach § 133a StVG nicht um einen Unterfall der bedingten Entlassung, sondern ein Rechtsinstitut sui generis handelt (vgl. RIS-Justiz RS0124405; Pieber, WK² StVG § 133a Rz 43; Drexler/Weger, StVG 5§ 133a Rz 18) dringen die auf spezialpräventive Gesichtspunkte abstellenden Argumente des Strafgefangenen von vornherein nicht durch. Im Übrigen kommen Aspekte der Verhältnismäßigkeit in der Bestimmung des § 133a Abs 2 StVG nicht zum Tragen (OLG Linz, 9 Bs 53/24v). Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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