Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) , als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. September 2025, GZ ** 14.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Oktober 2024, rechtskräftig am selben Tag, **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 2, 15; 241e Abs 3; 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Februar 2027 (ON 3, 2).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden am 7. November 2025, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit am 7. April 2026 vorliegen (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14.2) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Verurteilten (ON 14.1) und in Übereinstimmung mit der Äußerung des Anstaltsleiters (ON 2,2), sowie der Äußerung der Staatsanwaltschaft Krems (ON 1.4) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezial und generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 14.1, 2), jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass nach § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen ist, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek / Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und dieser somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Von dieser im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose ist wie das Erstgericht zutreffend erläuterte vorliegend aus spezialpräventiven Aspekten nicht auszugehen, zumal der bedingten Entlassung die mehrfachen, teils einschlägigen, Vorstrafen des Strafgefangenen in Tschechien (ON 12) entgegenstehen, welche trotz Gewährung von gemeinnützigen Leistungen, Amnestie (ON 12, 5), bedingten Strafnachsichten und selbst ungeachtet des Verspürens des Haftübels keine Läuterung beim Strafgefangenen zu bewirken vermochten.
Die von ihm bislang ungenützt gelassenen Resozialisierungschancen in Form von gemeinnütziger Leistungen und Strafnachsichten vermochten offenkundig keine nachhaltige Wirkung zu erzeugen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr reiste er mit seinen Mittätern eigens nach Österreich ein, um hier Einbruchsdiebstähle zu begehen, was deutlich seine kriminelle Beharrlichkeit und tief verwurzelte Negativeinstellung gegenüber den geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere Vermögenswerten Dritter zeigt. Auch die evidente Wirkungslosigkeit des bereits mehrfach verspürten Strafvollzugs in Tschechien spricht massiv gegen die Annahme, dass der Strafgefangene nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann und die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit nicht ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und verhaltenssteuernde Wirkung in Richtung eines deliktfreien Lebenswandels zu entfalten, an welcher Einschätzung auch allfällige Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nichts ändern.
Dies wird auch anschaulich dadurch dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal in Strafhaft darauf verstand, sich ordnungsgemäß zu führen, sodass über ihn wegen eines positiven Harntests (Benzodiazipine; ON 6) und wegen mehrfachen ungebührlichen Verhaltens (ON 7 bis 9) Ordnungsstrafen verhängt werden mussten.
Zudem sprechen auch wie das Erstgericht zutreffend ausführt generalpräventive Überlegungen gegen eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, weil der Allgemeinheit deutlich vor Augen geführt werden soll, das Kriminaltourismus nicht geduldet wird und die von A* begangenen Vermögensdelikte keineswegs Bagatelldelikte sind, sondern konsequent geahndet und die dafür ausgemittelten Sanktionen gebührend vollzogen werden.
An diesem Kalkül vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat noch eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verbüßen hat und die angegebene Arbeits- und Wohnmöglichkeit nichts zu ändern.
Da der bekämpfte Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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