7Bs247/25v – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 11.8.2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (am 27.8.2025) wurde zu AZ ** des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht in beiden Instanzen (schon) aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt. Am 27.12.2025 wird der Strafgefangene, der ** Staatsangehöriger ist, zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht einen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG abgewiesen und dies damit begründet, dass er derzeit über kein gültiges Reisedokument verfüge und zudem den dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Taten jene Tatschwere innewohne, die nach § 133a Abs 2 StVG ausnahmsweise aus generalpräventiven Erwägungen einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe entgegenstehe (ON 3).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige durch den Strafgefangenen und durch seinen Verteidiger schriftlich ausgeführte Beschwerde, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a Abs 1 StVG zu bewilligen. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass der Strafgefangene sämtliche allgemeine Voraussetzungen für das begehrte Vorgehen erfülle. Das derzeit noch fehlende Reisedokument würde er bei rechtskräftiger Bewilligung des Antrags erhalten. Zudem würden die vom Erstgericht herangezogenen generalpräventiven Hindernisse im Sinn des § 133a Abs 2 StVG nicht vorliegen, insbesondere weil er sich (in Österreich) erstmals seit 1 Jahr in Haft befinde und sich seither gesetzestreu verhalten habe und die Aufführung im Vollzug tadellos sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, wenn
Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 StVG nicht erfüllt sind, weil der Strafgefangene derzeit über kein gültiges Reisedokument verfügt und seiner Ausreise in den Herkunftsstaat deswegen schon tatsächliche Gründe entgegenstehen. Das Fehlen eines Reisedokuments oder Heimreisezertifikats würde nur dann kein tatsächliches Hindernis darstellen, wenn die Ausreise auch ohne solche Dokumente gesichert wäre (P ieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 133a Rz 14; Drexler/Weger StVG 5 § 133a Rz 2). Davon ist mit Blick auf die avisierte „Organisation eines gültigen Reisedokuments durch die International Organisation von Migration“ über die Botschaft von ** für den Fall eines rechtskräftigen bewilligenden Beschlusses aber nicht auszugehen.
Darüber hinaus würden auch Aspekte der positiven wie negativen Generalprävention im Sinn des § 133a Abs 2 StVG fallbezogen derzeit ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug hindern. Nach der genannten Bestimmung ist trotz Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen nach Abs 1 leg. cit. nämlich solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug einer Strafe abzusehen, wenn ein Verurteilter zwar die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Diese Formulierung ist bewusst an die Bestimmung des § 46 Abs 2 StGB angeglichen.
Das Erstgericht hat die dem derzeitigen Strafvollzug zugrundeliegende Verurteilung aktenkonform referiert (BS 1 ff in ON 3). Darauf wird hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Diesen Taten (wiederholte gewerbsmäßige in Mittäterschaft verübte, zum Teil durch Einbruch qualifizierte Wegnahmen von Fahrrädern in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Beutewert) haftet – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – ein hoher sozialer Störwert schon deswegen an, weil sie Ausdruck einer dem reinen Kriminaltourismus zuordenbaren Delinquenz sind.
Diese besondere Tatschwere steht jedenfalls bis zum Drittelstichtag am 27.12.2025 einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 2 StVG entgegen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16). Die in der Beschwerde genannten rein spezialpräventiv beachtlichen Argumente vermögen dieses Kalkül nicht zu erschüttern.
Damit blieb die Beschwerde erfolglos.