Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Berufungen des Angeklagten B* und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. September 2025, GZ **-19, nach der am 14. Jänner 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, der Angeklagten A* und B* sowie dessen Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kreuzig durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Auf die Berufung des B* wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufungen wird das Urteil, das sonst unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Taten unter § 129 Abs 1 Z 3 StGB, demzufolge auch im Strafausspruch B* und im Ausspruch über den Vorbehalt der Strafe A* betreffend aufgehoben und insoweit zu Recht erkannt:
Es haben B* (zu Punkt 1. und 2.) und A*(zu Punkt 1.) jeweils das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen.
B*wird nach § 127 StGB zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Vom Strafausspruch über A*wird nach § 12 Abs 1 JGG iVm § 19 Abs 2 JGG abgesehen .
Mit seiner weiteren Berufung wird B* ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung darauf verwiesen .
B* fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. September 2025 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (1.) und der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB (1. und 2.) schuldig erkannt, wobei beim Erstangeklagten A* der Ausspruch der über ihn zu verhängenden Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG iVm § 19 Abs 2 JGG für die Probezeit von drei Jahren vorbehalten und der Zweitangeklagte B* in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Beide Angeklagten wurden zudem gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch nach haben in **
1. am 10. Mai 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken A* und B* C* fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Fahrrad (unbekannter Wert), einen Fahrradkorb (Wert: EUR 25,00) und ein Fahrradkettenschloss (Wert: EUR 25,00) durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie eine Sperrvorrichtung, nämlich das Fahrradkettenschloss aufbrachen und sich das Fahrrad samt den oben genannten Fahrradbestandteilen zueigneten;
2. am 15. März 2024 B* fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parfümflaschen im Wert von EUR 277,00 Verfügungsberechtigten der Firma D* mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es in Folge Anhaltung durch den Ladendetektiv beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete jedoch – auch nach Urteilsangleichung (ON 25) – unausgeführte (ON 1.11) Berufung des Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 16), wobei die ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld impliziert (§ 467 Abs 3 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), und die – nach Urteilsangleichung aufrecht erhaltene (ON 24, [RIS-Justiz RS0126527, RS0126175]) – Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Zweitangeklagten, mit der eine Erhöhung des vom Erstgericht festgesetzten Tagessatzes angestrebt wird (ON 20).
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 489 Abs 1, 467 Abs 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte B* weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will.
Die Berufung des Zweitangeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (vgl §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts generell siehe RIS-Justiz RS0132299).
Fallkonkret stützte das Erstgericht die Feststellungen zur objektiven Tatseite ohne Bedenken auf die letztlich geständigen Angaben der Angeklagten (ON 18, S 2 ff) in Verbindung mit der Aussage der Zeugin C* (ON 2.8 und ON 18, S 4 f) und den übrigen Ermittlungsergebnissen der Kriminalpolizei (ON 2 und ON 12.2). Widerstreitende Beweisergebnisse gibt es nicht. Auch die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht mängelfrei aus der geständigen Verantwortung der Angeklagten in Verbindung mit den objektiven Geschehensabläufen ab. Daher bleibt der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld der Erfolg versagt.
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Berufungsgericht jedoch, dass das Urteil mit dem amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, weil die Festellungen zu Punkt 1. des Schuldspruchs die Heranziehung der Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 3 StGB nicht zu tragen vermögen. Die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 3 StGB erfüllt, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung aufbricht oder sie mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode öffnet. Nach den Feststellungen im Urteil (US 3) drehten die Angeklagten am Zahlenschloss des versperrten Fahrrades, bis dieses aufging und fuhren anschließend damit weg. Dabei handelt es sich nicht um eine Einbruchshandlung iSd § 129 Abs 1 Z 3 StGB (vgl Stricker in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 129 Rz 101; Salimi in Hinterhofer,SbgK § 129 Rz 84). Diese nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), die zum Nachteil der Angeklagten wirkt, ist von Amts wegen – im Hinblick auf den Erstangeklagten als beneficium cohaesionis – aufzugreifen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO) und erfordert die Kassation in dem im Spruch ersichtlichen Umfang.
Bei der vom Rechtsmittelgericht vorzunehmenden Strafneubemessung ist somit vom Strafrahmen des § 127 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze androht, auszugehen.
Erschwerend ist beim Erstangeklagten A* nichts zu werten. Beim Zweitangeklagten B* sind die zwei Angriffe erschwerend zu werten. Schuldaggravierend (§ 32 Abs 1 StGB) ist zudem, dass er die Tat zu Punkt 1. des Schuldspruchs während anhängigen Ermittlungsverfahrens zu Punkt 2. des Schuldspruchs (** der Staatsanwaltschaft Graz) begangen hat.
Mildernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Erstangeklagte die Tat und der Zweitangeklagte die Tat zu Punkt 2. des Schuldspruchs nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen haben (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel führten und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sich ernstlich bemüht haben, den verursachten Schaden gutzumachen (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB), ein reumütiges Geständnis abgelegt haben (§ 34 Abs 1 Z 17) und das gestohlene Fahrrad sichergestellt werden konnte. Zudem ist beim Zweitangeklagten mildernd, dass die Tat zu Punkt 2. des Schuldspruchs beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der jeweiligen Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) bei A* ein Vorgehen nach § 12 Abs 1 JGG iVm § 19 Abs 2 JGG (Schuldspruch ohne Strafe) und bei B* die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen.
Ein diversionelles Vorgehen scheitert bei beiden Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen, weil sie ungeachtet bereits in der Vergangenheit durchgeführter Diversionen nicht von neuerlicher Delinquenz abgehalten werden konnten, wobei der Erstangeklagte die ihm nunmehr zur Last gelegte Tathandlung sogar innerhalb der Probezeit nach § 203 StPO beging.
Da über A* für die von ihm zu verantwortende Tat, die er als junger Erwachsener begangen hat, unter Berücksichtigung der oben angeführten Milderungsgründe lediglich eine geringe Strafe zu verhängen wäre und anzunehmen ist, dass der Schuldspruch allein genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist gemäß § 12 Abs 1 JGG iVm § 19 Abs 2 JGG von einem Strafausspruch abzusehen. Generalpräventive Erwägungen sind im Jugendstrafrecht auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt, in denen eine Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention aus besonderen Gründen unerlässlich scheint ( Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz , WK 2JGG § 5 Rz 9; § 14 JGG), was fallbezogen jedoch nicht der Fall ist.
Eine teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe bei B* verbietet sich mit Blick auf die zweifachen Diebstahlshandlungen und der Tatbegehung während aufrechten Ermittlungsverfahrens aus spezialpräventiven Gründen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweitangeklagten (monatliches Einkommen von zumindest EUR 1.800,00 [14x jährlich], keine Sorgepflichten, kein Vermögen; Angaben in der Berufungsverhandlung) mit EUR 20,00 festzusetzen. Die geltend gemachten Versicherungsschulden in Höhe von EUR 22.000,00 aufgrund einer Regressforderung waren bei der Bemessung der Tagsatzhöhe nicht zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich für den Zweitangeklagten auf § 390a Abs 1 StPO; ihm fallen dabei jene Kosten zur Last, die durch sein Rechtsmittel verursacht wurden (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390a Rz 10). Amtswegige Maßnahmen (§ 290 Abs 1 StPO) zeihen keine Kostenersatzpflicht nach sich (RIS-Justiz RS0101558), weshalb dem Erstangeklagten kein Kostenersatz aufzuerlegen war.
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