Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , Rechtsanwalt, **, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* und 2. D* C* , beide wohnhaft in E*, E* F*, beide vertreten durch Dr. Hans-Peter Kandler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen EUR 27.492,00 samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Oktober 2025, GZ **-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
2. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.899,17 (darin enthalten EUR 316,53 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit der am 30. Juli 2025 eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 27.492,00 aus dem Titel des Schadenersatzes bzw. als Honorar für dessen Tätigkeiten als Rechtsanwalt für deren Tochter.
Der am 30. Juli 2025 vom Erstgericht erlassene bedingte Zahlungsbefehl wurde an beide Beklagten an der in der Mahnklage genannten Adresse **, G*, versucht zuzustellen und anschließend ab 5. August 2025 zur Abholung hinterlegt .
Mit Eingabe vom 5. August 2025, ON 3, informierte Dr. H* C*, die Tochter der Beklagten, das Erstgericht darüber, dass sie die Verständigungen von den Hinterlegungen in ihrem Briefkasten vorgefunden habe, die genannten Personen aber nicht an der Zustelladresse gemeldet und auch nicht aufrecht wohnhaft oder aufhältig seien.
Am 6. August 2025 langten die von der Post zurückgesandten bedingten Zahlungsbefehle mitsamt einem Zustellanstand beim Erstgericht ein (ON 5 und 6). Auf den Sendungen wurde jeweils vermerkt, dass die genannten Personen unbekannt seien und dass es den Vornamen dort nicht gebe. Auch die beiden Verständigungen über die Hinterlegungen wurden dem Erstgericht übermittelt und langten am 7. August 2025 ein, wobei auf diesen jeweils ebenfalls vermerkt wurde, dass es an der Zustelladresse keine Person mit diesem Vornamen gebe.
Der Kläger beantragte am 7. August 2025 , ON 11, aufgrund der ihm vom Gericht übermittelten Zustellanstände die neuerliche Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls an die beklagten Parteien an der Adresse E* F*, I* E* .
Die neuerliche Zustellung wurde vom Erstgericht am 8. August 2025 verfügt (ON 12). Die Zustellung an die Beklagten ist jeweils am 13. August 2025 erfolgt.
Am 10. September 2025 brachten die Beklagten einen Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl beim Erstgericht ein.
Mit seinen Schriftsätzen vom 24. September 2025 (ON 15) und 2. Oktober 2025 (ON 17) beantragte der Kläger , den Einspruch der Beklagten als verspätet zurückzuweisen und eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des erlassenen Zahlungsbefehls auszustellen. Zur Begründung führte er aus, dass die Hinterlegung ordnungsgemäß und rechtswirksam am Wohnort der Tochter der Beklagten erfolgt sei, da diese Adresse eine Abgabestelle der Beklagten darstellen würde, zumal sich die Beklagten aufgrund ihres Nutzungsrechtes an Wald und Weingarten sowie auch zur der Unterstützung ihrer kranken Tochter regelmäßig dort aufhalten würden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgerichtden Antrag des Klägers auf Zurückweisung des Einspruchs der Beklagten als verspätet sowie Ausstellung einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass das Dokument dem Empfänger gemäß § 13 Abs 1 ZustG an der Abgabestelle zuzustellen sei. Voraussetzung für das Vorliegen einer Abgabestelle, insbesondere für eine Zustellung nach den §§ 16-18 ZustG, sei, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Wenn der Empfänger nur häufig zu Besuch komme, wie im vorliegenden Fall, liege keine Abgabestelle vor. Auch ein Nutzungsrecht an Wald und Weingarten stelle keinen Anknüpfungspunkt für eine Abgabestelle im Sinn des ZustG dar. Daher handle es sich bei der ersten Zustellung am Wohnort der Tochter der Beklagten nicht um eine ordnungsgemäße Zustellung. Darüber hinaus habe der Kläger selbst die neuerliche Zustellung beantragt, sodass er wohl selbst davon ausgegangen sei, dass die erste Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Frist für den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl habe daher erst mit der zweiten, nämlich der ordnungsgemäßen Zustellung am 13. August 2025 zu laufen begonnen. Der Einspruch der Beklagten, welcher am 10. September 2025 beim Erstgericht eingebracht wurde, sei daher fristgerecht erstattet worden.
Gegen den Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt, den Beschluss abzuändern und den Einspruch als verspätet zurückzuweisen sowie eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung zu erteilen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Unter den geltend gemachten Rekursgründen vertritt der Rekurswerber im Wesentlichen die Auffassung, das Erstgericht habe die gebotene amtswegige Überwachung des Zustellwesens nicht vorgenommen. Der Rekurswerber habe erhebliche Bedenken gegen die Behauptungen der ehemaligen Rechtsanwältin Dr. H* C* vorgetragen. Dessen ungeachtet seien die gestellten Beweisanträge übergangen worden, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Insbesondere seien übergangen worden:
– das besondere Naheverhältnis der Beklagten zu ihrer Tochter, „für die“ die Leistungen des Klägers erbracht worden seien;
– dass die Beklagten an der Adresse E* eine Auskunftssperre beantragt hätten;
– die von den Beklagten und der Tochter immer wieder vorgetragene Krankheit und Hilfsbedürftigkeit der Tochter;
– dass der Zusteller (zunächst) hinterlegt habe und die Abänderung lediglich aufgrund der Intervention der Tochter erfolgt sei.
Ohne diesen Verfahrensfehler hätte sich ergeben, dass die Beklagten an der Adresse G* zur Zeit der Hinterlegung eine Abgabestelle gehabt und sich dort regelmäßig aufgehalten hätten, weshalb die Zustellung rechtswirksam gewesen und der Einspruch verspätet sei.
Da der Zusteller die Postsendung hinterlegt habe, wäre dieser auch dazu zu befragen gewesen, wie er zur Annahme gekommen sei, dass sich die Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhielten. Auch die Unterlassung der Ermittlung des Anknüpfungspunktes Wald und Weingarten begründe einen Verfahrensmangel.
Unrichtig sei auch die Folgerung des Erstgerichts, dass der Kläger wohl selbst davon ausgegangen sei, dass die erste Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei; vielmehr wäre festzustellen gewesen, dass der Kläger die Ordnungsgemäßheit eines Zustellungsanstandes nicht zugestanden habe.
Schließlich habe das Erstgericht infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung Feststellungen zur Wohnung der Beklagten bei der Adresse G* sowie zum Vorliegen einer Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 (richtig) ZustG unterlassen. Aus dem Nutzungsrecht für Wald und Weingarten im Zusammenhang mit dem sonstigen unstreitigen bzw. festgestellten Sachverhalt wäre sehr wohl von einer Abgabestelle auszugehen gewesen. Zumindest wäre erforderlich gewesen, Feststellungen darüber zu treffen, ob und wie die Beklagten diesen Wald und Weingarten bewirtschafteten. Der vom Kläger gestellte Zustellantrag schade schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht über jene Möglichkeiten verfüge, die das Gericht von Amts wegen habe; des Weiteren sei die Prüfung ohnedies von Amts wegen vorzunehmen. Das Erstgericht habe auch die Auskunftssperre zur Meldung der Beklagten unbeachtet gelassen.
Der Rekurs scheitert schon daran, dass die Zustellung der beiden Zahlungsbefehle an die Beklagten am 5. August 2025 (Hinterlegung) aus folgenden Erwägungen nicht wirksam war:
Die Zustellung durch Hinterlegung regelt § 17 ZustG. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Nach Abs 2 ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Nach § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten . Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellungsvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach Abs 4 dieser Bestimmung ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Eine wirksame Zustellung setzt demgemäß voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Nur dann kann der Empfänger der an ihn gerichteten Aufforderung, die für ihn bestimmte Postsendung beim Zustellpostamt abzuholen, entsprechen (vgl 9 ObA 120/07y;RS0122597 : In diesem Fall war die Behebung des Zustellstücks nicht möglich, weil es am Postamt nicht auffindbar war; Gitschthalerin Rechberger/Klicka ZPO 5§ 17 ZustG Rz 6). Anders behandelt werden in der Rechtsprechung nur die Fälle, in denen mangels Nachweises einer Berechtigung (Ausweis, Nachweis der Stellung als Geschäftsführer) die Ausfolgung einer Postsendung verweigert wird (vglRS0114434 : In diesen Fällen wurde die Postsendung „bereit gehalten“).
Im vorliegenden Fall wurde die Postsendung an die Beklagten zwar mit Wirkung 5. August 2025 hinterlegt; sie wurde jedoch bereits am 6. August 2025 von der Post dem Gericht mit dem Vermerk „unbekannt“ und „Vornamen gibt es dort nicht“ rückgemittelt. Daraus ist zu ersehen, dass die Postsendungen nicht, wie in § 17 Abs 3 ZustG vorgesehen, zwei Wochen zur Abholung bereit gehalten wurden. Demgemäß hätten die Beklagten auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, die Postsendungen zu beheben.
Schon aus diesem Grund war die Zustellung nicht wirksam. Der Kläger hätte daher unter der Voraussetzung, dass er weiterhin von einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG ausgeht, nur die Möglichkeit gehabt, die Neuzustellung an der ursprünglich bekannt gegebenen Adresse zu beantragen.
Im Übrigen ist es schon nach den Behauptungen des Klägers in seinen Anträgen ON 15 und 17 äußerst fraglich, ob überhaupt von einer Abgabestelle gemäß § 2 Z 4 ZustG auszugehen ist.
Nach § 13 Abs 1 ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an einer „Abgabestelle“ zuzustellen.
Als Abgabestellen normiert § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers; darüber hinaus im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder den vom Empfänger gegenüber der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort.
Die im ZustG normierten Abgabestellen sind zwingend. Ein nicht von der Definition des § 2 Z 4 ZustG erfasster Ort kann auch nicht im Wege einer Vereinbarung als Abgabestelle erklärt werden. Diese genaue Festlegung konkreter Abgabestellen dient insofern der Rechtssicherheit, als die normierten Abgabestellen einerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zustellerfolg versprechen; andererseits kann auch ein potenzieller Empfänger sicherstellen, dass ihn Sendungen erreichen. Die normierten Abgabestellen sind insofern zwingend, als nicht durch Vereinbarung (etwa mit der Zustellbehörde oder dem Zusteller) ein Zustellort, der nicht den Kriterien einer Abgabestelle entspricht, zur Abgabestelle gemacht werden kann. Ersucht also etwa ein Empfänger um Zustellung der Sendungen an die Adresse seiner Mutter, bei der er nicht wohnt (bei der er aber die Sendung leichter beheben kann), dann sind dort erfolgte Zustellungen unwirksam und nur nach § 7 ZustG heilbar (10 Ob 69/15t ). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung. Die berücksichtigungswürdigen Tatsachen sind vielmehr ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen (RS0108133 ).
Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält (RS0083915 ;RS0134675 ). Eine postalische Zustellung, die nicht an einer Abgabestelle erfolgt, ist, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, gesetzwidrig, gilt als nicht erfolgt und ist daher rechtsunwirksam (10 Ob 42/12t ). Unter „Wohnung“ einer Person ist nach stRsp die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt und wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält (RS0083668 ). Eine Abgabestelle der „sonstigen Unterkunft“ liegt hingegen vor, wenn sich der Empfänger sonst an einer Unterkunft (iS einer ständigen Unterkunft) aufzuhalten pflegt. Beispiele für eine „sonstige Unterkunft“ sind insbesondere ein Heim, ein Internat, ein Hotel, ein Krankenhaus oder eine Strafvollzugsanstalt. Der Begriff der „sonstigen Unterkunft“ ist somit als Wohnungssurrogat zu verstehen (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 21 ff (Stand 1.7.2016, rdb.at)). Demgemäß stellt das ZustG auf eine einigermaßen feste Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort und andererseits auch auf eine gewisse Dauer des Nutzungsverhältnisses ab, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt; vorausgesetzt ist, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, also von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Eine Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ist dann anzunehmen, wenn er dadurch an der Wahrnehmung vom Zustellvorgang gehindert wird, was etwa auf eine Reise bzw einen Urlaubs- oder Krankenhausaufenthalt des Empfängers oder einen gleichzuhaltenden Abwesenheitsgrund zutrifft (RS0108129
Keine Abgabestelle der Wohnung (oder sonstigen Unterkunft) liegt somit vor, wenn sich der Empfänger dort nur als häufiger Besucher aufhält oder wenn er die Wohnung nicht, nicht mehr, während eines längeren Zeitraums nicht oder nur fallweise benützt, sei es wegen einer mehrmonatigen Auslandsreise, Haft, des Präsenz- bzw. Grundwehrdiensts oder aus anderen Gründen (7 Ob 7/11x; Stumvoll aaO § 2 ZustG Rz 25 mwN).
Auch eine Betriebsstätte kommt als Abgabestelle in Betracht. Darunter ist eine wirtschaftliche Organisationseinheit zu verstehen, deren räumliche Einheit, an der die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, die Abgabestelle bildet (RS0122088 ; ( Gitschthalerin Rechberger/Klicka ZPO 5§ 2 ZustG Rz 10). Auch die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort regelmäßig aufhält (RS0083662 ). Aus dem (bloßen) Nutzungsrecht hinsichtlich des Waldes sowie des Weingartens der Tochter lässt sich keine Abgabestelle der Beklagten ableiten.
Wie bereits dargestellt bedarf es jedoch (etwa durch Einvernahmen) keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Hinterlegung der strittigen Postsendungen an sich an einer zulässigen Abgabestelle der Beklagten erfolgte, weil die Zustellung mangels Bereithaltung der Postsendung für die Dauer von zwei Wochen schon unwirksam ist.
Ob der Rekurswerber durch die Stellung des Neuzustellantrags zugestanden hat, dass die erste Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, wäre aber nicht entscheidend.
Was der Rekurswerber mit der Beantragung einer Auskunftssperre durch die Beklagten meint, ist nicht nachvollziehbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellungen an die Beklagten infolge des Neuzustellantrags an der Anschrift I* E* F* anstandslos erfolgten.
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit, in dem die Beklagten obsiegt haben, weshalb der Kläger den Beklagten die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen hat.
5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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