Bloß vorübergehende Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger dadurch an der Wahrnehmung vom Zustellvorgang gehindert wird, was etwa auf eine Reise beziehungsweise einen Urlaubsaufenthalt oder Krankenhausaufenthalt des Empfängers oder einen gleichzuhaltenden Abwesenheitsgrund zutrifft.
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