RS0083915 – OGH Rechtssatz
Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält.