Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. Oktober 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird A* aus dem Vollzug der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafe am 18. Dezember 2025 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG iVm § 50 Abs 2 Z 2 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB werden A* die Weisungen erteilt,
wobei schriftliche Bestätigungen zur Umsetzung der auferlegten Weisungen erstmals binnen vier Wochen nach der bedingten Entlassung und in weiterer Folge alle drei Monate unaufgefordert dem Vollzugsgericht nachzuweisen sind.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von drei Jahren und drei Monaten (ON 3,1), wobei zu den zu Grunde liegenden Verurteilungen auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindlichen Urteilsausfertigungen sowie auf die aktenkonforme Darstellung (BS 2 f) im angefochtenem Beschluss verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 18. August 2026 (ON 3,1). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 2. Jänner 2025 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Oktober 2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen (siehe auch § 17 JGG) abgelehnt. Die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) am 18. Juli 2025 wurde mit Beschluss vom 23. April 2025, AZ **, ebenfalls auch spezialpräventiven Gründen abgelehnt und erwuchs durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 8 Bs 152/25y, in Rechtskraft.
Mit dem angefochtenem Beschluss (ON 7) vom 28. Oktober 2025 lehnte das Erstgericht – konform der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 6.1) – den Antrag (ON 2) des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach dem Vollzug von mehr als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafen aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Strafgefangenen (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilungen, die Stellungnahme der Strafgefangenen (ON 2), des Anstaltsleiters (ON 6.1), des psychologischen Diensts (ON 6.4) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlagen der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropperin WK² StGB § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17).
Fallbezogen kann von einem derartigen evidenten Rückfallsrisikos, das nicht durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden kann, nicht ausgegangen werden.
An sich zutreffend verweist das Erstgericht auf das durch mehrere Ordnungsstrafen getrübte Vollzugsverhalten (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0090874) des Strafgefangenen. Diese Ordnungsstrafverfügungen beschränkten sich – ohne damit einen Bagatellisierungseffekt verbinden zu wollen – im Wesentlichen auf den Besitz eines Mobiltelefons (§ 33 Abs 1 StVG) sowie die unsachgemäße Behandlung des Anstaltsguts (§ 35 StVG) und können nur im eingeschränkten Ausmaß mit dem sich aus den Anlasstaten ergebenden Charakterdefizit in Korrelation gesetzt werden. Für den Strafgefangenen spricht, dass dieser trotz seiner Ordnungsstrafen weiterhin im gelockertem Vollzug angehalten (ON 6.1,2) und ihm als Freigänger die Arbeit bei einem externen Betrieb („B* GmbH“ [ON 2,1]) gewährt wird, sodass sich die Justizanstalt, der im Regelfall zuzugestehen ist, die Person des Rechtsbrechers bestens zu kennen (OLG Wien, 19 Bs 89/25i; OLG Graz, 10 Bs 2660/25yund 10 Bs 198/25f; OLG Innsbruck, 7 Bs 339/16k), für eine bedingte Entlassung unter flankierenden Maßnahmen ausspricht. Mit ins Kalkül zu ziehen war auch, dass der Strafgefangene ein „Anti-Aggressions-Training“ (ON 2,5) erfolgreich absolvierte, sich mit den Wurzeln seiner Delinquenz (siehe ON 2,6 und ON 2,7 sowie ON 6.4) auseinandersetzte und sich seit dem 22. September 2024 (14-tägig) in Einzelpsychotherapie befindet (ON 8.1,8), wobei er im Rahmen der Beschwerde (ON 8.1,3) angab, weiterhin diese Unterstützungsleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Bedenkt man zusätzlich, dass es sich bei dem gegenständlichen Vollzug um die erste Hafterfahrung handelt, die insbesondere bei jungen Erwachsenen eine erzieherische Wirkung entfaltet (OLG Graz, 10 Bs 197/25h), und bedenkt zusätzlich die Dauer des bisherigen Vollzugs, in welchem auf die in § 20 Abs 1 StVG genannten Zwecke hingearbeitet werden konnte, und den gegebenen sozialen Empfangsraum (ON 8.1,9), kann die Ablehnung der bedingten Entlassung nicht allein mit den vorliegenden Ordnungsstrafen begründet werden. Das vom Erstgericht verwendete Argument des hohen Strafrests hat zudem janusköpfigen Charakter. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der im Zeitpunkt der bedingten Entlassung am 18. Dezember 2025 vorliegende Strafrest von acht Monaten den Strafgefangenen dazu motivieren wird, einerseits von weiterer Delinquenz Abstand zu nehmen und andererseits sich an die angeordneten – zur spezialpräventiven Wirkung geeigneten - Weisungen und den Kontakt mit der Bewährungshilfe zu halten, andernfalls ein Widerruf dieses (hohen) Strafrests naheliegend ist. In der momentanen Situation ist daher bei einer entsprechenden Unterstützung nicht davon auszugehen, dass den Rechtsbrecher die weitere Verbüßung der Strafe eher von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten wird als seine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 (vgl
Die spezialpräventiv ausgerichteten Instrumente (Bewährungshilfe, Weisungen) sollen bei Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit angeordnet werden, um einer künftigen Delinquenz des Rechtsbrechers vorzubeugen und während der Probezeit gezielt jenen Risikofaktoren zu begegnen, die einem künftig straffreien Leben entgegenstehen ( Schroll/Oshidariin WK² StGB § 50 Rz 1 und 3). Die auf § 50 Abs 2 Z 2 StGB gegründete Anordnung der Bewährungshilfe ist zur Förderung künftiger Straffreiheit mit Blick auf die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers und der bereits in Haft begonnenen Unterstützung durch die Haftentlassenenhilfe notwendig und zweckmäßig, zumal nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung nicht angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Die Erteilung der Weisung zur Psychotherapie (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB) ist spezialpräventiv deshalb notwendig und zweckmäßig, weil es zur Reduzierung der deliktrelevanten Risikofaktoren im Sinne einer Rückfallprophylaxe einer weiterführenden Therapie bedarf (ON 6.4,1). Zur Gewährleistung der weiteren Stabilisierung und Resozialisierung war zudem die Weisung der Aufnahme einer Arbeit wie im Spruch ersichtlich angezeigt (vgl Schroll/Oshidariin WK² StGB § 51 Rz 1), zumal finanzielle Probleme in der Vergangenheit tatauslösend wirkten.
Aufgrund des belasteten Vorlebens ist die Probezeit mit der längstmöglichen Dauer nach § 48 Abs 1 erster Satz StGB zu bestimmen.
Auf Grund des beabsichtigten Wohnsitzwechsels (ON 8.1,7) und zur Fixierung der notwendig gewordenen Therapien sowie zur Etablierung eines Mindestmaß an Entlassungsvorbereitungen, war gemäß § 152 Abs 1 vorletzter und letzter Satz StVG auszusprechen, dass die von den aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahmen begleitete bedingte Entlassung erst am 18. Dezember 2025 wirksam wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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