Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Mai 2025, GZ 25 Hv 33/25d 54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* * A*
1) am 14. Oktober 2024 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit beiden Händen ergriff und umklammerte, auf ein Bett fallen ließ und trotz massiver Gegenwehr am Oberkörper niederdrückte, ihre Hose und Unterhose bis zur Kniebeuge hinunterzog, ihre Vagina mit der Zunge stimulierte und sie mit der Zunge vaginal penetrierte, sowie
2) am 13. Oktober 2024 mit Gewalt zu einer Duldung, nämlich zur Gewährung der Durchsicht ihres Mobiltelefons genötigt, indem er ihr das Mobiltelefon entriss.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Divergenzen in den Angaben der Zeugin * A* nicht unberücksichtigt, sondern legte mängelfrei dar, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 6).
[5] Aktenwidrig ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS Justiz RS0099431). Soweit die Mängelrüge die Angaben des Angeklagten eigenständig interpretiert, wird kein solches Fehlzitat behauptet.
[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus den Divergenzen in den Angaben der Zeugin * A* anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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