RS0060010 – OGH Rechtssatz
Dem Fehlen der Geschäftsführer ist der Fall gleichzuhalten, dass das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ zwar ausreichend besetzt ist, die Vertretung jedoch infolge Weigerung einzelner oder aller Geschäftsführer, ihr Amt zu erfüllen, lahmgelegt ist.